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Behandlungsfehler

Behandlungsfehler

Titel: Behandlungsfehler Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Britta Konradt
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sind. Paragraf
66, Sozialgesetzbuch V, sieht das so vor. Wenn der Versicherte das Gefühl hat, dass etwas nicht so gelaufen ist, wie es hätte laufen sollen, kann er sich an seine Krankenkasse wenden. Diese bittet ihn, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und die Krankenkasse von der Schweigepflicht zu entbinden. Dann lässt sie sich die Behandlungsunterlagen kommen und beauftragt den Medizinischen Dienst, den Fall zu prüfen. Anschließend bekommt der Versicherte ein Gutachten, aus dem hervorgeht, ob der Gutachter die Zweifel des Versicherten teilt oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe der Medizinischen Dienste ist, die gesamte Behandlung zu begutachten. Die Medizinischen Dienste sind keine »Superrevisionsinstanzen«, die den Behandlungsverlauf per se auf Fehler hin untersuchen. Als Patient muss man dem Gutachter an die Hand geben, warum der Versicherte hier meint, es läge ein Fehler vor. Der Patient weiß es meistens am besten. Ein Nachteil der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst besteht darin, dass die Gutachter die Patienten häufig gar nicht zu Gesicht bekommen und in ihrem Gutachten die Sicht der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigen können, weil ihnen keine ärztliche Stellungnahme zu den Vorwürfen vorliegt. Manches Mal stellt sich der Sachverhalt nämlich ganz anders dar, wenn man die Stellungnahme des Arztes berücksichtigen kann. Die Behandlungsunterlagen sind zwar sehr wichtig, aber lassen oftmals eine abschließende Bewertung nur bedingt zu. Allzu oft wird nicht alles, was für die Beurteilung entscheidend ist, in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Die Aussagekraft dieser Gutachten ist daher eingeschränkt zu beurteilen. Ein Nachteil, der aber dadurch ausgeglichen werden kann, dass Ergänzungsgutachten eingeholt werden können. So lässt sich zum Beispiel prüfen, ob die Argumente, mit denen der Arzt und seine Haftpflichtversicherung sich verteidigen, stichhaltig sind oder nicht.
    Dass die Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen, geschieht auch in deren eigenen Interessen. Ihnen geht es ebenso um ihre eigenen Ansprüche: Wenn Ärzte Fehler machen, entstehen oft hohe zusätzliche Kosten. Wenn wir keine Krankenkassen hätten, müsste der Patient die Kosten für die Klinik tragen und
hätte von daher Anspruch auf Schadenersatz in der entsprechenden Höhe. Weil aber die Krankenkasse die Behandlung bezahlt, kann sie die Aufwendungen beim Schädiger geltend machen. Aber natürlich nur, wenn der Schädiger gegenüber dem Versicherten fehlerhaft gearbeitet hat.
    Um die Kosten wieder hereinholen zu können, ist die Krankenkasse auf die Versicherten angewiesen. Ohne deren Mithilfe würde sie von den meisten Fehlern nie erfahren. Die Krankenkassen haben natürlich ihren gesetzlichen Anspruch, aber sie müssen durch den Patienten darauf aufmerksam gemacht werden. Im Gegenzug bieten sie ihnen an, sie zu unterstützen. Wir Juristen nennen das Prinzip »do ut des« – »Ich gebe, damit du gibst«. Die Ansprüche durchsetzen muss der Versicherte jedoch selbst. Aber es ist schon sehr hilfreich, wenn der Medizinische Dienst den Behandlungsverlauf überprüft.
    Ich arbeite gern mit den Krankenkassen und den Medizinischen Diensten zusammen. Ich leite ihnen häufig die Behandlungsunterlagen weiter, fasse den Sachverhalt zusammen und formuliere die Fragen an den Gutachter. Die Begutachtung erfordert im Allgemeinen bis zu sechs Monaten und ist damit recht schnell.
    Ich persönlich empfinde die Arbeit der Medizinischen Dienste als sehr sinnvoll. Sie leisten einen erheblichen Beitrag zur Qualitätskontrolle in den Krankenhäusern und bei den niedergelassenen Ärzten. Das gemeinsame Ziel kann eigentlich nur sein, die Qualität der Behandlung zu erhöhen und damit für alle Beteiligten die Kosten zu senken.
    Schlichtungsstelle
    Ein anderer Weg führt über die Ärztekammern. Auch dort gibt es Stellen, die Behandlungsverläufe überprüfen. Sie begutachten auf Antrag des Patienten einen Sachverhalt und sprechen Empfehlungen aus, die jedoch keine Rechtsbindung haben. Diese Einrichtungen haben unterschiedliche Namen, in Bayern zum Beispiel gibt es eine Gutachterstelle, in Westfalen eine Gutachterkommission, und die norddeutschen Ärztekammern haben eine gemeinsame Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet.

    Jede Schlichtungsstelle hat ihre eigene Satzung. In Sachsen muss der Patient zunächst einen Anspruch an den Arzt herantragen. Mir erscheint das unsinnig:

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