Coq Rouge
hatte damit alle Zeit der Welt. Die Palästinenser selbst hatte man auf verschiedene Untersuchungsgefängnisse oder Polizeiwachen in Strängnäs, Eskilstuna, Uppsala, Visby und Norrköping verteilt. Das wurde natürlich mit Sicherheitsvorkehrungen begründet, hatte aber eigentlich nur einen wohlkalkulierten Effekt, nämlich daß die Verdächtigen kaum Gelegenheit erhielten, ihre Pflichtverteidiger zu sprechen, weil Rechtsanwälte sich erfahrungsgemäß kaum die Hacken abrennen, um festgenommene Klienten zu besuchen, die allzuweit von Stockholm entfernt einsitzen.
Die Ermittlungen gegen die Palästinenser sollten künftig separat bei der Gruppe von Büro B geführt werden, die Näslund direkt unterstellt war. Nur wenn etwas herauskam, was möglicherweise direkt mit den vier Schweden oder dem Tatverdächtigen zusammenhing, sollte Fristedts Gruppe informiert werden.
Für die Palästinenser kam im Grunde nur der »Kröcher-Dreh« in Frage, eine wirksame Methode, vor der Öffentlichkeit den bedrohlichen und ernsten Hintergrund der ehrgeizigen und erfolgreichen Polizeieinsätze zu unterstreichen.
Fristedt vermutete, daß ihm selbst, Appeltoft und Hamilton nur sehr magere Ergebnisse beschieden sein würden, was die vorsorglich eingesperrten Araber betraf. Diese Vermutung erwies sich als völlig richtig, obwohl die Sache in den Massenmedien ganz anders aussah.
Bei den Schweden sah es schon kritischer aus. Ein schwedischer Staatsbürger kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht einfach als Terrorist angesehen werden und hat daher bestimmte gesetzliche und staatsbürgerliche Garantien, die Ausländer nicht haben. Ein vorläufig festgenommener Schwede muß in der Regel nach sechs Stunden freigelassen oder aufgrund eines staatsanwaltlichen Beschlusses verhaftet werden, unter bestimmten Umständen nach zweimal sechs Stunden.
Folglich mußten einige Beamte in zwei Schichten Überstunden machen, die ganze Nacht, den Morgen und jetzt bis in den Nachmittag hinein, um die beschlagnahmten Gegenstände aus den Wohnungen in Hagersten zu sortieren. Der Staatsanwalt hoffte, so einen etwas griffigeren Festnahmegrund als Mordverdacht zu finden. Wenn es nur gelang, Material für eine vorläufige Festnahme zu erhalten, konnte man unter Hinweis auf bestimmte Ausnahmeregelungen, die die Sicherheit des Reiches betrafen, die vier Schweden bis zu zwei Wochen festhalten, bis ein Gericht eine weitere Freiheitsberaubung beschließen mußte, das heißt die Verhaftung.
Und in dieser Zeit würden die Ermittlungen erhebliche Fortschritte machen.
Das war eine einfache und recht oft praktizierte Strategie. Wenn die Polizei die Wohnung eines Verdächtigen einmal auf den Kopf stellt, taucht immer irgend etwas auf, was Verdachtsmomente liefert. Die Menschen würden staunen, wenn sie wüßten, was für viele seltsame kleine Dinge sich in ihrer Wohnung befinden, sobald man sie juristisch unter die Lupe nimmt.
Der Einsatz war bis jetzt über Erwarten gelungen. Es stand absolut fest, daß es kein Problem sein würde, die vier vorläufig festzunehmen.
Oben in der Sicherheitsabteilung hatte man die beschlagnahmten Gegenstände auf zwei langen Tischen in einem leergeräumten Konferenzzimmer sortiert. Alle Gegenstände wurden numeriert und registriert sowie in drei verschiedene Kategorien eingeordnet: 1) Gegenstände, die einen Verbrechensverdacht begründen, 2) Protokolle, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Briefe sowie andere Dokumente und 3) sonstige Gegenstände.
Unter letztere Kategorie fielen Schlüssel, Toilettenartikel sowie Fotos/Fotoausrüstungen bis hin zu exotischen Reiseandenken ä la Schnabelschuhe und arabische Sitzkissen.
Am interessantesten waren zunächst natürlich die Gegenstände, die sich unter eins einordnen ließen, Dinge, die einem Festnahmebeschluß zugrundegelegt werden konnten. Und hier hatte sich genügend Material angesammelt.
In Nils Gustaf Sunds und Anneliese Rydens Wohnung fanden sich Festnahmegründe wegen Hehlerei und Vergehen gegen das Rauschmittelgesetz. Eine Stereoanlage der Marke Marantz im Neuwert von etwa 7500 Kronen war Diebesgut. In einer der Schreibtischschubladen in dem gemeinsamen Wohn und Schlafzimmer hatte man eine fast ganz mit Haschisch gefüllte Streichholzschachtel gefunden. Das beschlagnahmte Rauschgift wog jedoch nicht mehr als elf Gramm (das Drogendezernat muß erst bei beschlagnahmten Drogenmengen ab fünfundzwanzig Gramm ermitteln; andererseits ist auch der Besitz einer kleinen Drogenmenge
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