Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
gerichtliches Mahnverfahren“).
Erfolgreiches Mahnen – außergerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren
Dem Mahn- bzw. Inkassowesen obliegt es, einen säumigen Schuldner an seine fällige Zahlung zu erinnern. Um die guten Kundenbeziehungen nicht zu gefährden, sollte zunächst die Möglichkeit der Zahlungserinnerung ausgenutzt werden. Erst wenn außergerichtliche Schritte nicht greifen , sollten Sie sich nicht scheuen, den gerichtlichen Weg zu beschreiten.
Praxis-Tipp: Freundlich erinnern
Am besten, man weist in einer Zahlungserinnerung nochmals dezent darauf hin, dass ab dem Fälligkeitstermin Zinsen verlangt werden. Beizufügen sind eine Rechnungskopie und ein vorbereiteter Überweisungsträger.
Im Rahmen des außergerichtlichen Mahnens können Sie über Ihr Mahn- und Inkassowesen selbst tätig werden, indem Sie den Schuldner schriftlich, telefonisch oder persönlich auf seine Außenstände hinweisen. Eine bessere Wirkung erzielt man erfahrungsgemäß per Telefon oder mit einem persönlichen Besuch beim säumigen Schuldner. So könnten Unstimmigkeiten oder Gründe für Unzufriedenheit im persönlichen Gespräch sicherlich besser aufgeklärt werden. Anschließend sollten Sie den Inhalt des Telefonats bzw. Gesprächs kurz schriftlich zusammenfassen und dem Schuldner mit dem Hinweis zuleiten, dass bei einer weiteren Mahnung Mahngebühren und Verzugszinsen anfallen.
Die am häufigsten im Geschäftsalltag genutzte Mahnform ist aber die schriftliche Mahnung , die per Brief oder Fax erfolgen kann. Beachten Sie hierbei, dass die Mahnung individuell auf jeden Schuldner zugeschnitten und „kundenerhaltend“ formuliert sein sollte.
Häufig sind in der Praxis zwei bis drei Mahnstufen üblich. Beachten Sie, dass mehr als drei Mahnstufen Ihr Unternehmen im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit Ihres Anliegens unglaubwürdig erscheinen lassen. Diese häufig in der Praxis anzutreffenden zusätzlichen Mahnstufen führen zudem zu einem unnötigen Zahlungsaufschub für den Kunden.
Wenn auch einheitliche Richtlinien für das Mahnwesen anzustreben sind, sollten Sie diese jedoch nicht starr und bürokratisch handhaben. Allerdings müssen Abweichungen von den im Unternehmen praktizierten Richtlinien grundsätzlich der Unternehmensleitung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Wenn ein Kunde von Haus aus die Zahlung hinauszögern will, reagiert er auf das 1. Mahnschreiben nicht, weil er in aller Ruhe Nr. 2 und 3 abwarten kann, bevor er mit Konsequenzen rechnen muss.
Empfehlenswert ist nach meiner Auffassung daher, stattdessen am Fälligkeitstag anzurufen und – falls keine Zahlung erfolgt – nach weiteren 3 bis max. 5 Tagen ein (einziges) Mahnschreiben zu versenden. Dies sollte dann aberbereits einen Termin mit Verzugszinsen und die Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens enthalten.
Idealerweise sollte bereits in den Auftragsverhandlungen als Bestandteil der Zahlungsbedingung vereinbart werden, dass bei Zahlungsverzug ohne weitere Aufforderung Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet werden können.
Die Höhe der für den Fall des Zahlungsverzugs zu leistenden Zinsen kann vertraglich vereinbart werden.
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Verzugszinsen mit der Schuldrechtsreform erheblich angehoben wurden, was eine individualvertragliche Regelung regelmäßig entbehrlich macht. Der Verzugszins satz beträgt grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288, 247 BGB) p. a.
Die Möglichkeit des Nachweises, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist, gibt es im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses nicht. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen aus „Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist“, liegt bei acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) p. a.
Hinsichtlich der Mahngebühren stellt sich die Frage, wann und in welcher Höhe sie berechnet werden. Gerichte setzen, soweit nicht andere Kosten nachgewiesen werden, Mahngebühren regelmäßig pauschal bei etwa 2,50 EUR an. Werden höhere Mahngebühren veranschlagt, kann es sein, dass diese in einem streitigen Verfahren vom Gericht zurückgewiesen werden. Allerdings haben Gerichte bei der Entscheidung, ob die veranschlagten Gebühren angemessen sind, gewisse Bewertungsspielräume.
Weitere Kosten für die Eintreibung ausstehender Forderungen können grundsätzlich ab der zweiten Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem säumigen Schuldner geltend gemacht werden. Mahnkosten können
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