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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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aber nur dann, wenn eine direkte Zurechenbarkeit auf den betreffenden Schuldner möglich ist, geltend gemacht werden.
    Typische Mahnkosten sind:
Verzugszinsen (siehe oben),
Porto- und Schreibauslagen (siehe oben),
Rechtsanwaltskosten sowie
Kosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid.
    Sehen Sie dazu auch die Checkliste „Wirkungsvolle Mahnstrategien bei säumigen Schuldnern“ und das Musterschreiben „Mahnung mit Fristsetzung“ in den Online Arbeitshilfen.
    Sofern Sie dennoch mit den drei Mahnstufen arbeiten wollen, sollte das Mahnintervall etwa bei vierzehn Tagen liegen, wobei bei der ersten Mahnstufe beachtet werden sollte, dass diese nicht sofort nach Überschreitung des Fälligkeitsdatums erfolgt. Ansonsten könnte sich die Mahnung aufgrund der Überweisungsdauer mit dem Zahlungseingang überschneiden, was vermieden werden sollte.
    Sofern Sie nicht selbst mahnen wollen, kann dies ein beauftragter Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro übernehmen. Die Praxis zeigt, dass sich Schuldner dadurch sehr häufig zur Begleichung der Rechnungen bewegen lassen, da ihnen die Folgen einer Fortsetzung der Zahlungsverzögerung durch das Schreiben eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros deutlicher bewusst werden.
    Lassen Sie mich noch kurz auf die Problematik der Verjährung eingehen. Die Einrede der Verjährung (Leistungsverweigerungsrecht) ist eine zerstörende Einrede, d. h. der Anspruch kann bei erfolgreicher Einrede nicht mehr durchgesetzt werden.
    In diesem Zusammenhang ist daher zu beachten, dass eine Mahnung nie die Verjährung unterbricht ! Sie sind daher aufgerufen, rechtzeitig das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Denn erst mit Zustellung
des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren oder
des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)
    wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), d. h. es findet eine Unterbrechung der Verjährungszeit statt, die nach Ende der Hemmung weiterläuft. Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB).
    Zur Hemmung der Verjährung oder nach erfolglosen außergerichtlichen Bemühungen bzw. dann, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, sollte der Rechtsweg mittels gerichtlichem Mahn- oder Klageverfahren beschritten werden, um den Anspruch aus der offenen Rechnung geltend zu machen.
    Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verkürztes, vereinfachtes und zügiges Verfahren, um einen Titel für die Vollstreckung zu bekommen. Es ist kostengünstiger als eine Klage, aber nur möglich, wenn es um reine Geldforderungen geht. Das Verfahren ist nur dann sinnvoll, wenn sich der Schuldner voraussichtlich nicht gegen die Forderung wehren wird.
    Das gerichtliche Mahnverfahren können Sie auch ohne anwaltliche Hilfe selbst betreiben. Ein Mahnbescheid kann nur mit einem offiziellen Formular beantragt werden; dies ist auch online über das Internet möglich. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht , an dem der Gläubiger seinen Geschäftssitz hat. Allerdings gibt es in jedem Bundesland ein zentrales Mahngericht, das ausschließlich gerichtliche Mahnsachen bearbeitet.
    Unter http://www.mahngerichte.de/ können Sie Ihr zuständiges Gericht suchen bzw. das Online-Mahnverfahren vornehmen.
    Sofern der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den vom Gericht zugestellten Mahnbescheid Widerspruch einlegt oder bezahlt, wird Ihnen als Gläubiger vom Gericht ein Antrag auf Vollstreckungsbescheid übersandt, den Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an das Mahngericht zurückschicken müssen. Im Anschluss daran wird dem Schuldner dann der Vollstreckungsbescheid automatisch zugestellt. Sie erhalten hiervon eine Ausfertigung mit Zustellvermerk.
    Der Vollstreckungsbescheid ist ein eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel (öffentliche verkörperte Urkunde, aus der hervorgeht, dass einer Person ein Anspruch zusteht; er wird auch Schuldtitel, vollstreckbarer Titel oder nur Titel genannt), mit dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können und auch sollten. Das Vollstreckungsverfahren beginnt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers beim Vollstreckungsgericht (örtliche Zuständigkeit siehe § 802 ZPO), welches die Beitreibung i. d. R. durch einen Gerichtsvollzieher veranlasst.
    Wichtig: Europäisches

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