Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
ihrer Entstehung bis zur Begleichung aufzeichnen.
Dies ist der Sinn und Zweck einer Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, bei der alle Geschäftsfälle im Geschäftsfreunde- bzw. Kontokorrentbuch (Nebenbuch) aufgezeichnet werden.
Zur Organisation dieses Nebenbuchs sind verschiedene Vorfragen zu klären:
Die Offene-Posten-Buchführung (OPOS-Buchhaltung) kann durch einen beleg- oder datenmäßigen Nachweis der jeweils offenen Posten vorgenommen werden. Sie müssen also vorab entscheiden, ob Sie das Nebenbuch mit Belegen oder beleglos, also datenmäßig über die EDV, führen möchten.
Sofern Sie sich für eine EDV-mäßige Buchführung entschieden haben, gelten die Ausführungen der Kapitel „Debitoren einrichten“ und „Kreditoren einrichten“. Sofern Sie sich aber für eine Buchführung in Form einer kontenlosen Belegsammlung entschieden haben, sehen Sie bitte Abschnitt „Kontenlose OPOS-Buchhaltung“.
Debitoren einrichten
Debitoren sind Forderungen gegenüber Kunden . Auf den ersten Blick hat die Einrichtung eines Debitorenkontos (Personen-/Geschäftsfreundekonto) nichts mit der Umsatzbesteuerung zu tun. So haben Sie ja bereits bei der Einrichtung der Buchführung entschieden, ob Sie die umsatzsteuerliche Soll-(Regel-)Versteuerung , also die Versteuerung nach den verein barten Entgelten, oder die Ist-Versteuerung , also die Versteuerung nach den verein nahmten Entgelten, wählen. Obgleich diese Entscheidung keine unmittelbare Relevanz auf das von Ihnen einzurichtende Kundenkonto hat, hat sie aber Auswirkungen auf die Gegenkonten (Erlöskonto und fällige/nicht fällige Umsatzsteuer). Zudem hat sie Auswirkungen auf die Liquidität Ihres Unternehmens, wie Sie im folgenden Abschnitt erfahren werden.
Soll- oder Ist-Versteuerung?
Für die monatliche Buchhaltung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an das Finanzamt fällig wird oder erst nachdem die Entgelte tatsächlich vereinnahmt wurden, also nachdem der Kunde bezahlt hat (§§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, b, 16 Abs. 1 Satz 1, 20 UStG).
Ersteres ist der Regelfall. Für den Fall, dass die Umsatzsteuer erst dann entsteht, wenn der Kunde bezahlt hat, ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Dafür sind die nachstehend erläuterten Voraussetzungen erforderlich (siehe unter Ist-Versteuerung).
Für den Regelfall (Soll-/Regelversteuerung) müssen grundsätzlich sämtliche Umsätze zweimal erfasst werden. Während bei den Barumsätzen der Kasse Verkauf und Zahlung üblicherweise zusammenfallen, vergeht zwischen Rechnungsstellung und Gutschrift auf dem Bankkonto einige Zeit.
Zu beiden Zeitpunkten sind gesonderte Buchungen zu machen:
Bei Leistungserfüllung mit Rechnungsstellung im Buchungskreis Ausgangsrechnungen:
Forderungsbestand und Verkaufserlöse/(fällige) USt nehmen zu.
Bei Zahlung mit Geldeingang im Buchungskreis Bank:
Forderungsbestand nimmt ab, der Bestand des Bankkontos erhöht sich.
Forderungen gegenüber Kunden entstehen zum Zeitpunkt, an dem eine Leistung an den Kunden, die nicht sofort bezahlt wird, erbracht ist. Die Sollumsätze einerseits und die tatsächlichen Zahlungseingänge andererseits müssen abgestimmt und Ausfälle, Preisnachlässe, Stornierungen usw. ausgebucht werden. Dieser Umstand zieht für die Regel- bzw. Soll-Versteuerer eine Menge Arbeit nach sich. Neben der Finanzbuchführung mit den Sachkonten haben sie in der Kontokorrentbuchführung Kundenkonten zu führen.
Für den Ausnahmefall , den der Ist-Versteuerung , schulden Unternehmer mit geringen Umsätzen und Freiberufler die Umsatzsteuer erst, wenn der Kunde zahlt.
Um als Ist-Versteuerer anerkannt zu werden, muss ein Unternehmer die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 20 UStG):
Er muss aus verschiedenen Gründen keine Bücher führen oder
der Jahresumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
Zudem erfüllen sämtliche Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) die Voraussetzungen. Bei Bilanzierenden ist dies allerdings strittig. Aktuell läuft hierzu ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 3063/10 – eingegangen am 21.03.2011).
Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ (Bundesratsbeschluss v. 25.11.2011, BR-Drucks. 673/11) wurde die Umsatzgrenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung ) dauerhaft und einheitlich auf 500.000 EUR angehoben. Vor
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