Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Erwerber nachträglich einen Ausfuhrnachweis bei, wird ihm die einbehaltene Umsatzsteuer ausbezahlt. Der ursprünglich steuerpflichtige Erlös wird dann auf das Konto „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG“ umgebucht.
Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG werden die „Exportumsätze“ von der USt entlastet; die Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibtjedoch erhalten. Da der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug). Letztendlich kommt es in dem Land zur Umsatzsteuerbelastung, in dem der Endverbrauch stattfindet. Die nationale Befreiungsvorschrift des § 6 UStG entspricht den EU-Vorgaben der Art. 146 ff. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).
Neben den allgemeinen Angaben, die gem. § 14 Abs. 4 UStG in der Rechnung zu machen sind (vgl. Abschnitt „Rechnungsstellung“), muss die Rechnung insbesondere noch einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). In diesem Hinweis muss die entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage nach dem deutschen UStG oder nach der europäischen MwStSystRL nicht explizit genannt werden. Es reicht eine verbale Umschreibung der Art der Steuerbefreiung – z. B. steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Werden in einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuerbefreiungsvorschriften unterliegen, so sind in dieser Rechnung die Entgelte getrennt nach den einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften anzugeben.
Kontierung bei einem Verkauf auf Ziel (spätere Zahlung Kaufpreis = Forderungen aus L + L):
Bei Verbuchung der Forderung:
Mit Kontokorrent (über Personenkonto)
SKR 03
10000
Personenkonto Debitor
an
8120
steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG
SKR 04
4120
oder
Ohne Kontokorrent (über Sachkonto)
SKR 03
1410
an
8120
steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG
SKR 04
1210
4120
Sie haben bis hierher eine Reihe von Informationen zu den Exportumsätzen erhalten. Im Folgenden werden nun die grenzüberschreitenden Dienstleistungen (in Drittländer) dargestellt. Für diese gilt eine andere Handhabung wie für die Exportumsätze.
Die Unterschiede beginnen bereits mit dem Ort der Leistungserbringung. Um den Leistungsort für grenzüberschreitende sonstige Leistungen und Werkleistungen zu bestimmen, gibt es mit Wirkung zum 01.01.2010 neue Regelungen. Neben den grundsätzlichen Regelungen in §§ 3a Abs. 1 und 2 UStG gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen (insbesondere in den §§ 3a Abs. 3 bis 8, 3b, 3e und 3f UStG).
In den neuen Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsortes lautet bei Business-to-Business-Geschäften die Grundregel: Der Leistungsort liegt in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder in dem die Betriebsstätte liegt, an die die Leistung ausgeführt wird. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft ist eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates zu erbringen.
Liegt der Leistungsort im Drittland , ist der Umsatz in Deutschland nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da hier dann keine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben ist. Sofern danach die Leistung in dem im Drittlandsgebiet liegenden Staat steuerbar ist, in dem der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung erbracht wird, sein Unternehmen betreibt, ist zu prüfen, ob im betreffenden Drittland eine dem EU-Mehrwertsteuersystem entsprechende oder vergleichbare Besteuerung erfolgt.
Die Steuerschuld wird grundsätzlich vom Leistungserbringer in dem jeweiligen Drittstaat geschuldet. In zahlreichen Ländern im Drittlandsgebiet, wie z. B. in der Schweiz, bestehen jedoch Reverse-Charge-Regelungen, durch die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sofern die Leistung – wie in diesem Fall – von einem nicht in diesem Staat ansässigen Leistungserbringer erbracht wird.
Der Leistungserbringer stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld im Drittlandsgebiet (Reverse-Charge-Verfahren) aus.
Im Folgenden finden Sie verschiedene Möglichkeiten, wie Sie den Hinweis formulieren könnten:
Die Steuerschuldnerschaft geht auf Sie als Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren).
Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.
TVA due par le client.
Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism.
VAT due to the recipient.
Besteht keine Reverse-Charge-Regelung , so wird ebenfalls eine Rechnung mit Netto-Umsatz erstellt, dann aber ohne Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.
Zu beachten ist in
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