Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
der USt-Jahressteuererklärung gesondert zu deklarieren .
Auf die Besonderheiten für Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten sowie zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln wird nachfolgend nicht eingegangen werden, da diese Fälle in der Praxis weniger bedeutsam sind.
Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit zusammen:
Voraussetzungen für Umsatzsteuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen (§§ 4 Nr. 1a, 6 UStG)
Bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG)
Mögliche Sachverhalte:
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete:
Ansässigkeit des Abnehmers, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer völlig unerheblich.
Ware gelangt körperlich in die deutschen Freihäfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie:
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und führt mit den Gegenständen ausschließlich Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Erforderliche Nachweise:
Belegnachweis:
Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen amtlicher Ausfuhrnachweis, grundsätzlich PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ im Rahmen „ATLAS-Ausfuhr“, ggf. Alternativ-Ausgangsvermerk i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UStDV (durch Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung).
Bei Einschaltung eines selbstständigen Beauftragten (Spediteur, Post, Kurierdienst, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen) ein von diesem ausgestellter Versendungsbeleg bzw. ein Nachweis i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs.
Einzelheiten sind geregelt in §§ 8-11 UStDV; Abschn. 6.2, 6.5 – 6.9 UStAE.
Buchnachweis:
Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis o. g. Befreiungsvoraussetzungen muss sich aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV; Abschn. 6.10 UStAE.
Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG):
Mögliche Sachverhalte:
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete:
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer völlig unerheblich (Abschn. 6.3 UStAE).
Ware gelangt körperlich in die deutschen Freihäfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie:
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen.
Erforderliche Nachweise:
Belegnachweis:
Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen amtlicher Ausfuhrnachweis („Ausgangsvermerk“ oder „Alternativ-Ausgangsvermerk“).
Bei Einschaltung eines selbstständigen Beauftragten (Spediteur, Post, Kurierdienst, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen) ein von diesem ausgestellter Versendungsbeleg bzw. ein Nachweis i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs.
Einzelheiten sind geregelt in §§ 8-11 UStDV; Abschn. 6.2, 6.5 – 6.9 UStAE.
Buchnachweis:
Ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis ohne die genannten Befreiungsvoraussetzungen muss sich aus den betrieblichen Unterlagen ergeben.
Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV; Abschn. 6.10 UStAE.
Besonderheiten bei der Abholung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel:
Ausländischer Abnehmer muss die Gegenstände für ein Beförderungsmittel erwerben, das den Zwecken seines Unternehmens dient.
Einzelheiten sind geregelt in § 6 Abs. 3 UStG, Abschn. 6.8 UStAE.
Besonderheiten bei Touristen:
Abnehmer hat Wohnsitz im Drittlandsgebiet.
Ausfuhr erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Kauf.
Zollbehörden haben sowohl die Angaben des Abnehmers als auch die Ausfuhr zu bestätigen.
Einzelheiten sind geregelt in § 6 Abs. 3a UStG; § 17 UStDV; Abschn. 6.11 UStAE.
Wie bereits ausgeführt, ist u. a. eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Ausfuhr in das Drittlandsgebiet (Export) nachgewiesen wird. Solange kein Ausfuhrnachweis (§§ 8ff. UStDV) vorliegt, wird der Erlös als steuerpflichtig behandelt (Abschn. 6.5 UStAE). Bringt der
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