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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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ist.
    Forderungen an Lieferanten, die z. B. aus Überzahlungen oder Gutschriften resultieren, sind als debitorische Kreditoren unter den Sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Genaueres hierzu erfahren Sie im folgenden Kapitel „Kreditorische Debitoren und debitorische Kreditoren“.
    Verbindlichkeiten aus L + L gegenüber verbundenen Unternehmen oder gegenüber Unternehmen , mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sollten vorrangig unter den Bilanzpositionen C. 6 bzw. C. 7 des Gliederungsschemas (§ 266 Abs. 3 HGB) ausgewiesen werden. Sofern diese Verbindlichkeiten ausnahmsweise unter einem anderen Posten ausgewiesen werden, ist bei den entsprechenden Beträgen die Mitzugehörigkeit zum Posten C. 6. bzw. C. 7. zu vermerken oder im Anhang anzugeben (§ 265 Abs. 3 Satz 1 HGB).
    Nach § 264c Abs. 1 HGB bzw. § 42 Abs. 3 GmbHG sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern i. d. R. als solche gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden diese Verbindlichkeiten unter anderen Posten ausgewiesen, also als Verbindlichkeiten aus L + L, muss die Mitzugehörigkeit zu den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern ebenfalls vermerkt werden.
    Kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB in einer verkürzten Bilanz nur den Posten „Verbindlichkeit“ auszuweisen. Die Inanspruchnahme der größenabhängigen Erleichterung kann dennoch aufgrund gesetzlich verankerter Auskunftsrechte oder gesellschaftsvertraglicher Regelungen eingeschränkt werden. Die verkürzte Darstellung ist auch bei kapitalmarktorientierten kleinen Gesellschaften (§ 264d HGB) nicht zulässig.
    Sofern mittelgroße und große Gesellschaften (§§ 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) die in § 266 Abs. 3 HGB unter C bezeichneten Positionen zusammengefasst ausweisen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die unter C bezeichneten Positionen umfassen entweder einen so unwesentlichen Betrag, dass er für die Vermittlung eines Bildes, das den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht, nicht erheblich ist, oder
die Klarheit der Darstellung wird durch die Zusammenfassung vergrößert.
    Im zweiten Fall müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden (§ 265 Abs. 7 HGB).
    Werden Verbindlichkeiten durch Pfandrechte und ähnliche Rechte besichert , muss im Anhang die Art und Form der Sicherheiten erläutert werden, d. h., die gewährten Sicherungsarten und -formen sind explizit anzugeben (§ 285 Nr. 1b HGB).
    Es ist der Gesamtbetrag der gesicherten Verbindlichkeiten anzugeben. Zu erläutern sind hier aber nur die von der Kapitalgesellschaft bzw. Personengesellschaft i. S. d. § 264a HGB gewährten Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten.
    Angaben für Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sind dagegen als Haftungsverhältnisse (Eventualverbindlichkeiten) nach § 251 HGB unter der Bilanz zu machen (siehe im Kapitel „Was sind Verbindlichkeiten aus L + L?“). Sofern Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr vorliegen, ist dies in der Bilanz zu vermerken (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB). Darüber hinaus sind Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren für die einzelnen Verbindlichkeitspositionen im Anhang anzugeben, um einen besseren Einblick in die Liquiditätslage des Unternehmens zu gewähren (vgl. § 285 Nr. 1a HGB). Zum Thema „Bestimmung der Restlaufzeit“ verweise ich auf die Ausführungen im Kapitel „So werden Forderungen aus L + L in Bilanz und Anhang ausgewiesen“. Hinzu kommt, dass nach § 285 Nr. 2 HGB eine Aufgliederung des gesamten Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren sowie der gesicherten Verbindlichkeiten nach den sich aus § 266 Abs. 3 HGB unter „C. Verbindlichkeiten“ ergebenden Posten detaillierte Einzelangabenfür mittelgroße und große Gesellschaften sowie für anhangpflichtige Unternehmen des PublG zu machen sind.
    Im Hinblick auf die Publizitätspflicht von mittelgroßen Gesellschaften ist zu beachten, dass diese den Anhang im elektronischen Bundesanzeigers ohne die vorstehenden Angaben einreichen dürfen (§ 327 Nr. 2 HGB). Für kleine Gesellschaften entfällt gem. § 288 HGB diese Angabepflicht.
    Die nach § 285 Nr. 2 erforderlichen Angaben sind – nach Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) – stets nur noch im Anhang zu machen. Diese erfolgt praktischerweise in einem sog. Verbindlichkeitenspiegel

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