Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
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Ein solcher Verbindlichkeitenspiegel könnte tabellarisch folgendermaßen dargestellt werden:
Restlaufzeit
Summe
Sicherheiten
Art der Verbindlichkeit
bis 1 Jahr
1–5 Jahre
über 5 Jahre
Art
Betrag
So entsteht eine Verbindlichkeit aus L + L
Der Zeitpunkt , zu dem eine Verbindlichkeit aus L + L passiviert werden muss, richtet sich nicht nach dem Rechnungseingang. Entscheidend für den Zeitpunkt des Entstehens der Schuld ist allein der Umstand, dass der Geschäftspartner seine vertragsgemäße Leistung erbracht hat. Auch der rechtliche Eigentumsübergang ist nicht Voraussetzung für die Passivierung der Verbindlichkeit. Es reicht aus, wenn die Schuld wirtschaftlich entstanden ist.
Die Passivierung der Verbindlichkeit aus L + L führt zu einer Gewinnminderung. Demzufolge ist es von erheblicher Bedeutung, dass bei der Passivierung der Schuld der richtige Zeitpunkt beachtet wird.
So sind beispielsweise aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten erst mit Bedingungseintritt zu passivieren, wohingegen auflösend bedingte Verbindlichkeiten so lange zu passivieren sind, bis die Bedingung eingetreten ist.
Eine bestrittene Verbindlichkeit darf so lange nicht ausgebucht werden, bis der Streit endgültig entschieden ist. Anderes gilt nur bei offenkundig unbegründeten Ansprüchen, wie z. B. auf Bezahlung einer nicht bestellten Leistung. In diesem Fall kann allerdings eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erforderlich sein, sofern mit einer Inanspruchnahme, insbesondere nach Klageerhebung, gerechnet werden muss. Soweit der Kaufmann eine bereits verjährte Verbindlichkeit nicht mehr begleichen will, und er die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erhebt, ist diese Verbindlichkeit auszubuchen.
Hinsichtlich der verschiedenen Entstehungszeitpunkte gilt für Verbindlichkeiten aus L + L sinngemäß das Gleiche wie für Forderungen aus L + L – lediglich mit umgekehrtem „Vorzeichen“ (vgl. die Ausführungen in Kapitel „Wann ist der Gewinn realisiert?“). Sofern zusätzlich die im Kapitel „Was sind Verbindlichkeiten aus L + L?“ ausgeführten Verbindlichkeitsmerkmale vorliegen, ist die Schuld als Verbindlichkeit aus L + L zu passivieren.
Verbindlichkeiten aus L + L behalten ihren Charakter auch bei langfristiger Stundung . Nur bei einer vertraglichen Umwandlung in eine Darlehensschuld (sog. Novation ) erfolgt ein Ausweiswechsel zu den Sonstigen Verbindlichkeiten. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie im Abschnitt „Besonderheiten bei Stundung, Novation, Sozialversicherungen und Gesellschaftern“.
Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten umfassen die in Rechnung gestellte Vorsteuer . Die Verbindlichkeiten sind auch dann inklusive Umsatzsteuer (brutto) auszuweisen, wenn eine Rechnung noch nicht vorliegt oder die Umsatzsteuer zu Unrecht nicht in Rechnung gestellt wurde. In diesen Fällen sind die noch nicht abziehbaren Vorsteuerbeträg e unter den Sonstigen Vermögensgegenständen (DATEV SKR 03/04 = 1548/1434) auszuweisen. Gegebenenfalls ist die Kontenbeschriftung unterjährig anzupassen. Hier könnte dann der Text des Kontos auf „Noch nicht abziehbare Vorsteuer“ lauten.
Praxis-Beispiel: Vorsteuer im Folgejahr abziehbar
Zum 31.12.11 steht die Rechnung für eine durchgeführte Warenlieferung der Firma F noch aus. Der Rechnungsbetrag wird sich gemäß dem abgegebenen Angebot auf 3.750 EUR zuzüglich 19 % USt belaufen. Die durchgeführte Warenlieferung gehört wirtschaftlich in das Jahr 11. Bezahlt wird jedoch erst im Folgejahr. Im Ergebnis liegt eine „Verbindlichkeit aus L + L“ vor, die mit ihrem Erfüllungsbetrag (4.462,50 EUR) zu passivieren ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Aufgrund der fehlenden Rechnung kann die Vorsteuer in Höhe von 712,50 EUR erst im Jahr der Rechnungsstellung und Bezahlung (also im Jahr 12) geltend gemacht werden. Am 31.12.11 ist sie deshalb auf dem Konto „Vorsteuer im Folgejahr abziehbar“ (DATEV SKR 03/04 =1548/1434) zu erfassen, als „Sonstiger Vermögensgegenstand“ zu bilanzieren und im Jahr 12 auf das Vorsteuerkonto (DATEV SKR 03/04 = 1570/1400) umzubuchen.
Der Leistungsempfänger sollte die Angaben der Rechnung sofort nach Eingang auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Details dazu finden Sie in Kapitel „Rechnungsstellung“. Zudem finden Sie bei den Online Arbeitshilfen Musterrechnungen und eine Checkliste.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug nach § 15
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