Der 8. Februar (German Edition)
können.
Aus diesem Grunde wurde in der sowjetischen Besatzungszone drei Tage später, am 23. Juni 1948, ebenfalls eine Währungsreform durchgeführt. Hier wurden je Person 70 Mark im Verhältnis 1:1 umgetauscht, wobei hier – als Notlösung – die alten Reichsmarkscheine einfach mit kleinen Wertaufklebern in der Größe einer halben Briefmarke versehen wurden. Die neue Währung hieß daher im Volksmund zunächst „Klebe-“ oder „Tapetenmark“. Dieses Geld wurde im Juli 1948 gegen neu gedruckte Scheine umgetauscht. Die Münzen unterhalb einer Mark blieben noch länger in Umlauf, hatten aber nur noch ein Zehntel ihres Wertes. Das führte zu dem Kuriosum, dass die im Westen ungültig gewordenen alten 50-Pfennig-Stücke dort von Kennern der Verhältnisse gesammelt und in Päckchen an die Verwandtschaft in der SBZ geschickt wurden, wo sie wenigstens noch fünf Pfennige wert waren.
Die Währungsreform verstärkte den bereits bestehenden Konflikt zwischen der UdSSR und den Westmächten, was dann unter anderem am 24. Juni 1948 Anlass zur Berlin-Blockade war.
Gesetzliche Maßnahmen zur Währungsreform
Um eine neue stabile Währung einzuführen und auch dauerhaft abzusichern, erließen die Militärregierungen in den jeweiligen Besatzungsgebieten vier Gesetze (in der französischen Zone „Verordnungen“) zur Neuordnung des Geldwesens. Die grundlegenden Währungsgesetze zur Währungsumstellung wurden ergänzt durch mehrere Durchführungsverordnungen. Diesem voraus ging das Gesetz zur Errichtung der Bank deutscher Länder.
Erstes Gesetz
Die Einführung der D-Mark an sich wurde im Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948 geregelt – es hatte daher auch den Beinamen Währungsgesetz (WiGBl. 1948 Beilage Nr. 5).
Festgelegt wurden hier unter anderem
der Tag der Einführung der D-Mark als neue Währung
Gültigkeit als alleiniges Zahlungsmittel in den betreffenden Besatzungszonen
das exklusive Recht der Bank deutscher Länder, Banknoten und (bis 1950) Münzen herauszugeben (konkretisiert im Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens)
die Umstellung laufender Zahlungen von Reichsmark auf D-Mark im Verhältnis 1:1
Auszahlung des legendären Kopfbetrages von 40 DM gegen Zahlung von 40 Reichsmark sofort und weiterer 20 D-Mark gegen 20 Reichsmark innerhalb zweier Monate der Verfall der Reichsmarkbestände in bar oder Gutschriften bis 26. Juni 1948, wenn sie bis zu diesem Tag nicht bei Banken und anderen autorisierten Institutionen abgeliefert oder angemeldet wurden
die Erstausstattung der Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) mit D-Mark in Höhe von einem Sechstel der Ist-Einnahmen vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 ohne Berücksichtigung von Kreditaufnahmen in diesem Zeitraum die Erstausstattung von Bahn- und Postverwaltungen in gleicher Art und Weise, jedoch nur in Höhe von einem Zwölftel der Ist-Einnahmen
Zweites Gesetz
Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948, auch „Emissionsgesetz“ genannt, wies der Bank deutscher Länder das alleinige Recht zur Ausgabe gültiger Münzen und Banknoten sowie zum Aufruf alter Münzen und Banknoten (also Einzug alter und Ausgabe neuer Geldzeichen) zu. Auch eine Obergrenze von zehn Milliarden D-Mark für die Summe des umlaufenden Geldes wurde als Sollvorgabe festgelegt. Eine Erhöhung um maximal eine Milliarde D-Mark war nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Zentralbankrats und mindestens sechs Länder zustimmten.
Drittes Gesetz
Das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948, auch Umstellungsgesetz genannt, klassifizierte die Altgeldbestände und -guthaben nach natürlichen und juristischen Personen, Organisationen etc. und regelte entsprechend deren Umwandlung oder Ablösung. So wurden beispielsweise sämtliche Geldbestände der Reichsbank, der Gebietskörperschaften, Bahn- und Postverwaltungen, aber auch der aufgelösten NSDAP und der ihr angegliederten Verbände und Organisationen für null und nichtig erklärt. Auch der (anfängliche) Umtauschkurs für Altguthaben von 10 Reichsmark zu 1 D-Mark wurde hier festgeschrieben. Verknüpft wurde er mit der Bedingung, dass lediglich die Hälfte des Neubestandes in D-Mark sofort zur Verfügung stand. Die andere Hälfte verblieb zunächst auf einem Sperrkonto.
Viertes Gesetz
Über die weitere Verwendbarkeit dieser gesperrten Guthaben entschied schließlich das (nur zu diesem Zweck erlassene)
Weitere Kostenlose Bücher