Der Krieg, der viele Vaeter gatte
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Documents Brit. Foreign Policy, Third Series, Volume II, Document 1138 140
Henderson, Seite 163
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François-Poncet, Seite 378
doch nicht von Hitler eingeladen. Der „Führer" will mit der Regierung, die den Sudetendeutschen keine Freiheit geben wollte, nicht verhandeln.
Abb. 5: Die Teilnehmer der Konferenz
Von links: der brit. Premiermin. Chamberlain, der franz. Min.Präs. Daladier, Adolf Hitler, der ital. Staatschef Mussolini und sein Außenmin. Graf Ciano.lm Hintergrund: Chefdolmetscher Dr. Schmidt, der franz. Außenmin. Bonnet, Reichsaußenmin. v. Ribbentrop, Staatssekretär v. Weizsäcker, der Generalsekretär des franz. Außenministeriums Léger.
Die Konferenz Mussolinis, Daladiers, Chamberlains und Hitlers beginnt mit einer Darstellung der nationalen Standpunkte der vier Länder. Mussolini übernimmt dabei die Moderation. Er spricht als einziger alle Muttersprachen der hier versammelten vier Herren. Der englische Premier Chamberlain verlangt zweimal im Laufe der Gespräche, auch tschechische Vertreter zu den Verhandlungen zuzulassen, doch Hitler wehrt das ab. Die gleiche Ungerechtigkeit wie in Versailles. Nach einigem kontroversen Hin und Her legt Mussolini einen Kompromißvorschlag vor, der – was weder Briten noch Franzosen wissen – am Tag zuvor von Göring, Neurath und Weizsäcker 142
aufgesetzt, dann von Hitler genehmigt und Mussolini zugeleitet worden ist.
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Göring ist Reichsluftfahrtminister und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, von Neurath gewesener Außenminister und von Weizsäcker Staatssekretär im Außenministerium
Die drei genannten Herren, alle Vertreter einer Friedenslösung, fuhren damit nicht nur Daladier und Chamberlain hinters Licht. Sie bremsen – da ist ihre vordringliche Absicht – im eigenen Lager Außenminister von Ribbentrop aus, der einer Sudetenlösung mit Gewalt offensichtlich gern den Vorzug gäbe. Es folgen Stunden harten Ringens. Doch um Mitternacht ist Mussolinis „deutscher" Vorschlag im wesentlichen angenommen. Am 30. September 1938 morgens um
1.30 Uhr ist der Vertrag unterschrieben. Die wesentlichen Punkte dieses nach dem Tagungsort benannten Münchener Abkommens lauten:
● Die Räumung der vorwiegend deutsch bewohnten Sudetengebiete beginnt am
1. Oktober und ist bis zum 10. Oktober 1938 abzuschließen.
● Ein internationaler Ausschuß unter tschechischer Beteiligung bestimmt zusätzliche Gebiete, in denen die spätere Zugehörigkeit durch eine Volksabstimmung geklärt wird.
● Ein Optionsrecht für Tschechen und Sudetendeutsche innerhalb von sechs Monaten stellt einen freiwilligen Bevölkerungsaustausch sicher. Tschechen aus den Sudetengebieten können nach eigener Entscheidung in die Tschechoslowakei übersiedeln und Sudetendeutsche aus der Tschechoslowakei in die Sudetengebiete.
● Die tschechoslowakische Regierung entläßt alle Sudetendeutschen, die dieses wünschen, aus dem Militär- und Polizeidienst.
● Beim Rückzug der Tschechen werden keine bestehenden Einrichtungen zerstört. 143
Dieses Münchener Abkommen der vier Mächte wird den Tschechen von den Botschaftern Englands und Frankreichs wie ein Urteil ohne Berufungsmöglichkeit eröffnet mit der dringenden Empfehlung, es unverzüglich anzunehmen. Ein deutscher Sieg auf ganzer Linie. Doch für den Vermittler Mussolini ist die Konferenz nur zu Teilen ein Erfolg. Sein Versuch, dort auch die Interessen der Polen und der Ungarn durchzusetzen, scheitert am Einspruch Chamberlains. Die Gebietsforderungen aus Budapest und Warschau werden zu späterer Regelung zurückgestellt.
Zwei zusätzliche Vereinbarungen zum Münchener Vertrag sind im späteren Ablauf der Geschichte von Bedeutung. Die eine steht im „Zusatz" des Vertrags und betrifft die Garantien für „die neuen Grenzen der Tschechoslowakei". Die zweite ist ein zusätzliches Papier, das allein Chamberlain und Hitler unterschreiben. Zuerst zum Zusatz des Vertrags. Die spätere Geschichtsschreibung übermittelt, daß Deutschland in München eine Garantie für den weiteren Bestand der Tschechoslowakei gegeben habe. Doch das steht weder im Vertrag noch in diesem Zusatz über Garantien. Da heißt es:
„Zusatz zu dem Abkommen. München, 29. September 1938
Seiner Majestät Regierung im Vereinigten Königreich und die französische
Regierung haben sich dem vorstehenden Abkommen angeschlossen auf der
Grundlage, daß sie zu dem Angebot stehen, welches in § 6 der englisch-
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Vertrags-Ploetz, Teil II, 4. Band, Seiten
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