Der Mann mit der Ledertasche.
eine kleine Zeichnung bei, die das Mäd- chen für mich gemacht hatte.
FÜNF
POSTVERWALTUNG BETR: Verwarnung AN: Mr. Henry Chinaski
Wie uns mitgeteilt wurde, sind Sie am 12. März 1969 von der Polizei der Stadt Los Angeles wegen Trunkenheit fest- genommen worden.
Wir müssen Sie in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 744.12 der Dienstvorschriften hinweisen, wo es heißt:
»Postangestellte sind Diener der Allgemeinheit, und ihr Verhalten muß in vielen Punkten nach strengeren Maß- stäben gemessen werden, als das vielleicht bei gewissen Angestellten der Privatwirtschaft der Fall ist. Von den An- gestellten wird erwartet, daß sie sich während der Arbeits- zeit und darüber hinaus stets in einer Art und Weise verhalten, die dem Ansehen der Post nicht abträglich ist. Obwohl es nicht Sache der Postverwaltung sein kann, sich ins Privatleben der Angestellten einzumischen, muß sie dennoch darauf bestehen, daß ihr Personal ehrlich, zuver- lässig, vertrauenswürdig und charakterfest ist und sich eines guten Rufes erfreut.«
Wenn auch Ihre Festnahme wegen eines relativ gering- fügigen Vergehens erfolgt ist, so ist sie doch ein Beweis Ihrer Unfähigkeit, sich in einer Art und Weise zu verhalten, die dem Ansehen der Post nicht abträglich ist. Sie werden hiermit ermahnt und darauf hingewiesen, daß eine Wieder- holung dieses Verstoßes oder irgendein anderer Zusammen- stoß mit der Polizei, der Postverwaltung keine andere Wahl lassen wird, als disziplinarische Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.
Es steht Ihnen frei, eine schriftliche Erklärung in dieser Sache einzureichen, wenn Sie das wünschen.
POSTVERWALTUNG
BETR. Mitteilung über gegen Sie eingeleitete Maßnahmen AN: Mr. Henry Chinaski
Hiermit wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, daß vorgese- hen ist, Sie ohne Bezahlung drei Tage vom Dienst zu suspen- dieren oder andere disziplinarische Maßnahmen zu ergrei- fen, die dem Fall angemessen erscheinen. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der Post zu steigern und wird frühestens 35 Kalendertage nach Erhalt dieser Benachrichtigung in Kraft treten.
Die Anklage gegen Sie und die Gründe, die diese Anklage erhärten, sind:
ANKLAGEPUNKT NR. l
Sie werden beschuldigt, am 13. Mai 1969, am 14. Mai 1969 und am 15. Mai 1969 unentschuldigt gefehlt zu haben.
Vorausgesetzt, die derzeitige Anklage wird aufrechterhal- ten, wird außerdem der folgende Punkt aus Ihren Akten auf das Ausmaß der disziplinarischen Maßnahmen einen gewissen Einfluß haben:
Wegen unentschuldigten Fehlens wurde Ihnen bereits am 1. April 1969 eine schriftliche Verwarnung zugestellt.
Sie haben das Recht, auf die Anklage mündlich oder schriftlich (oder beides) zu antworten und sich von einem Vertreter Ihrer eigenen Wahl begleiten zu lassen. Ihre Ant- wort hat spätestens zehn (10) Kalendertage nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu erfolgen. Es steht Ihnen frei, Ihrer Antwort eidesstattliche Erklärungen beizufügen. Falls Sie eine schriftliche Antwort vorziehen, ist diese an den Postvorsteher, Los Angeles, California 90052 zu adressieren. Wenn für Ihre Antwort zusätzliche Zeit erforderlich ist, muß die Notwendigkeit vorher in einem schriftlichen Antrag begründet werden.
Wenn Sie persönlich antworten wollen, ist es notwendig, vorher einen Zeitpunkt auszumachen, und zwar mit Edwin R. Gallasch, Vorstand der Personalabteilung, oder mit Do- nald J. Lucas, Sachbearbeiter in Personalangelegenheiten. Beide sind unter der Telefonnummer 688-2140 zu erreichen.
Wenn die zehntägige Beantwortungsfrist verstrichen ist, werden sämtliche Fakten in Ihrem Fall, einschließlich einer Antwort, falls Sie eine geben, eingehend gewürdigt werden, bevor eine Entscheidung gefällt wird. Das Urteil wird Ihnen schriftlich zugestellt werden. Wenn dieses Urteil gegen Sie ausfällt, wird Ihnen dieses Schreiben den Grund oder die Gründe angeben, die diesem Urteil zugrundeliegen.
POSTVERWALTUNG
BETR. Mitteilung des Urteils AN: Mr. Henry Chinaski
Wir nehmen Bezug auf den Brief, der am 17. August 1969 an Sie geschickt und in dem Ihnen mitgeteilt wurde, daß Sie voraussichtlich ohne Bezahlung drei Tage vom Dienst suspendiert werden oder mit anderen disziplinarischen Maß- nahmen zu rechnen haben würden, aufgrund des Anklage- punktes Nr. l, niedergelegt in besagtem Brief. Bis dato ist auf besagten Brief keine Antwort bei uns eingegangen. Nach sorgfältiger Erwägung der Anklage wurde entschieden, daß Anklagepunkt Nr. l bestehen bleibt und Ihre
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