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Die Joghurt-Luege

Titel: Die Joghurt-Luege Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Vlad D. Georgescu , Marita Vollborn
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Würzkräuter, die weniger als 2 Prozent des Produktes ausmachen, zu »Kräutern« und »Gewürzen« zusammengefasst werden dürfen. Ein Beifußallergiker wird es deshalb schwer haben, Fertigprodukte mit Gewürzmischungen zu finden, die er essen darf. Ebenso wenig erübrigt sich dank neuer Regeln für den Allergiker, die Zutatenliste jedes Mal zu lesen, denn die Hersteller können jederzeit die Rezepte ihrer Kreationen abwandeln, Bestandteile ersetzen oder hinzufügen.
    Von der neuen Deklarationspflicht erfasst sind auch Lebensmittel, die mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, wenn deren Anteil mehr als 0,9 Prozent ausmacht. Die Mitgliedsstaaten der EU hatten nach In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie ein Jahr Zeit zur Umsetzung. Ein weiterer Übergangszeitraum soll den Unternehmen ermöglichen, ihre Erzeugnisse entsprechend umzustellen. Auch konnten die Hersteller von zusammengesetzten Lebensmitteln bis August 2004 für ihr Produkt einen Antrag auf Verlängerung der alten Regelung über weitere vier Jahre stellen, wenn sie in dieser Zeit dessen Verträglichkeit auch für Allergiker nachweisen konnten. Bis heute stehen daher Produkte in den Regalen, die entweder nach der alten oder nach der neuen Vorschrift gekennzeichnet sind. Dieses Problem besteht so lange, bis die alten Bestände aufgebraucht sind.
    Zu den genannten Vorschriften lässt der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Ausnahmen zu. Diese fertig verpackten Lebensmittel müssen keine Zutatenliste aufweisen: 74
Frischobst, Frischgemüse, Kartoffeln;
Packungen mit nur einer Zutat wie Zucker, Mehl, Erbsen, Reis, Quark, Joghurt;
einzeln käufliche figürliche Zuckerwaren (Marzipantiere, Schokoladenfiguren);
Getränke in Glasflaschen mit unverwischbarer Aufschrift, die zur Wiederverwertung bestimmt sind;
|159| Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Ausnahme gilt nicht für Bier; Substanzen mit möglicher allergener Wirkung müssen deklariert werden, z. B. Schwefeldioxid);
sehr kleine Packungen mit einer Flächengröße unter 10 Quadratzentimeter (Beispiele: Portionspackungen Marmelade, Lollys, Kaugummi);
Süßwaren und Dauerbackwaren, die im Verkaufsraum vorportioniert werden.
    |158|
    Alte Regelung
Neue Regelung
Ausnahmen vom Zutatenbegriff sind Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme und Mikroorganismen, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben, sowie ihre Lösungsmittel oder Trägerstoffe;
    Bestandteile, die bei der Herstellung vorübergehend entfernt und in entsprechender Menge wieder zugeführt werden, z. B Fruchtfleisch bei der Saftherstellung. Diese müssen nicht im Zutatenverzeichnis genannt werden!
Ausnahmen vom Zutatenbegriff müssen aufgeführt werden, wenn es sich dabei um Stoffe handelt, die häufig/schwerwiegende Symptome einer Lebensmittelunverträglichkeit hervorrufen.
    Diese Hauptallergene sind: glutenhaltige Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen und die jeweils daraus hergestellten Erzeugnisse, außerdem Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg, angegeben als SO 2 .
25%-Regelung bei zusammengesetzten Zutaten:
    Die Einzelzutaten einer zusammengesetzten Zutat müssen nur dann genannt werden, wenn die zusammengesetzte Zutat mehr als 25% des Lebensmittels ausmacht.
Aufhebung der 25%-Regelung, d. h. die Nennung aller Einzelzutaten ist vorgeschrieben, Ausnahmen bestehen bei: zusammengesetzten Zutaten, für die kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben ist, z. B. Käse, Joghurt;
    zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % Gewichtsanteil im Produkt ausmachen und deren Zusammensetzung in einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, z. B. Konfitüre;
    Kräuter und Gewürzmischungen mit einem Anteil unter 2 %;
    Aromen; diese müssen aufgrund des Rezepturgeheimnisses nicht genannt werden.
Zusammenfassung verschiedener Lebensmittel zu einer Klasse im Zutatenverzeichnis möglich
Verwendung einiger Klassennamen nicht mehr möglich.
    Weiterhin zulässige Klassennamen sind: pflanzliches Öl/Fett, tierisches Öl/Fett, Stärke, Fisch, Käse, Gewürze und Kräuter unter 2 % , Kaumasse, Zucker (für Saccharose jeder Art), Paniermehl, Dextrose, Milcheiweiß, Kakaobutter, Wein, Fleisch (mit Nennung der Tierart), Mehl (mit Aufzählung der Getreidearten).
    Lückenlose Nennung potenziell allergener Lebensmittelbestandteile, auch bei der Zusammenfassung der Zutaten in eine Klasse
    Tabelle 19: Unterschiede und Neuerungen der

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