Die Joghurt-Luege
vorrangig aus Obstabfällen und Pressrückständen, die mit Wasser, Zucker und Zitronensäure aufbereitet wurden. Die notwendige Struktur verleihen dem Fruchtimitat Dikalziumphosphat, eine aus Knochen ausgefällte Kalziumverbindung, und Dickungsmittel aus Algen; Farb- und Aromastoffe peppen es optisch und geschmacklich auf. Hinweise auf die Herstellungsart des Joghurts wird man auf der Zutatenliste allerdings vergeblich suchen. Und was mindestens ebenso schwer wiegt: Der durchdringende, künstlich anmutende Erdbeergeruch und -geschmack hat eine erstaunliche Anziehungskraft. Wer nach entsprechendem Dauerkonsum einmal eine echte Frucht probiere, sei von deren Gusto regelrecht enttäuscht, moniert die Innungskrankenkasse (IKK). Besonders Kinder, auf deren Speiseplan noch nie selbst gerührte Joghurts, dafür umso mehr Fruchtzwerge & Co. gestanden haben, werden auf solche Aromen konditioniert. Die Gefahr ist groß, dass sie auch als Erwachsene zum stark verarbeiteten |153| Lebensmittel mit dem gewohnten Geschmack und Geruch greifen werden – eine erfolgreiche Kundenbindung beginnt eben schon im Kleinkindalter.
Wenn auch nicht immer ausführlich genug, um den Verbraucher ausreichend ins Bild zu setzen, so enthält die Deklaration auf der Verpackung doch einiges an Informationen. Sie ist ein Kompromiss zwischen Verbraucherschutz auf der einen und Konzerninteressen auf der anderen Seite. Das Argument der Unternehmen, man wolle Lebensmittel nicht mit einem Beipackzettel ausstatten, ist indes recht fadenscheinig. Immerhin enthalten nur 13 Prozent der Verpackungsfläche Auskünfte über das Lebensmittel, hat eine Stichprobe der Verbraucherzentralen belegt. Den Rest nutzen die Hersteller für Werbung und bunte Bilder.
Laut Gesetz muss auf der Verpackung unter anderem zu finden sein:
Verkehrsbezeichnung Sie ist der Name des Lebensmittels, zum Beispiel »Schmelzkäse«, »Suppenwürfel« oder »Hefeklöße« (kein Fantasiename wie »Hochzeitssuppe«, keine Hersteller- und Handelsmarke wie »Haribo« oder wie REWE-Produkte »Ja«).
Mindesthaltbarkeitsdatum Es gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das Produkt bei richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält; es ist also KEIN Verfallsdatum. Nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Lebensmittel nicht zwangsläufig verdorben.
Hersteller, Preis, enthaltene Menge Die Herstellerangabe soll als Herkunftsnachweis der Ware gelten. Discountprodukten ist aber selten anzusehen, woher sie stammen. Enthaltene Nährwerte zu deklarieren ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; Nährwertangaben sind freiwillig.
Zutatenliste (auch Zutatenverzeichnis, siehe Beispiel).
|154| Wie aus einem Rezept eine Zutatenliste wird
Tabelle 18: Beispiel: Schokoladenpudding mit Vanillesoße
Quelle: aid infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e. V.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine deutlich lesbare Zutatenliste auf dem Etikett, auf der alle enthaltenen Zutaten aufgeführt werden. Anhand des Zutatenverzeichnisses kann der Kunde – zumindest im Wesentlichen – erkennen, woraus das Produkt besteht. Vorausgesetzt, der Verbraucher weiß etwa zum obigen Beispiel, dass Kokosfett ein durch Raffination gewonnenes Fett ist, das zu 91 Prozent ungesättigte Fettsäuren enthält. Die Reihenfolge der Zutaten ist ein Hinweis auf die Mengen, in denen sie enthalten sind. Je weiter vorn eine Zutat steht, desto größer ist ihr Mengenanteil im Lebensmittel. Häufig trügt natürlich der Schein. Wer sich angesichts einer appetitanregenden Abbildung auf der Verpackung auf eine Hühnersuppe freut, könnte schnell enttäuscht sein, wenn er in der Zutatenliste den tatsächlichen Fleischanteil entdeckt. Es gibt sogar Hühnersuppen, die noch nie mit Brust oder Keule in Berührung gekommen sind und sich nur deshalb so nennen dürfen, weil wenigstens das enthaltene Fett vom Huhn stammt. Das fehlende Aroma liefern Lebensmittellabors.
Auch Zusatzstoffe gelten als Zutaten und müssen daher mit Zusatzstoffklasse und Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer in der |155| Zutatenliste erscheinen. So könnte auf einem Suppenwürfel stehen: Geschmacksverstärker (Zusatzstoffklasse), Mononatriumglutamat (Verkehrsbezeichnung) oder E 621 (E-Nummer). Da ein Zusatzstoff nie Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Lebensmittels sein darf, ist er nie an erster Stelle zu finden. Nicht nur verpackte, auch lose Ware unterliegt der Kennzeichnungspflicht. Egal ob Mortadella vom Fleischer oder Käse und Gemüsezubereitungen vom Markt –
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