Die Klaviatur des Todes: Deutschlands bekanntester Rechtsmediziner klärt auf (German Edition)
die Opfer Kinder unter 14 Jahren.
Überdies geht die Zahl der polizeilich registrierten Sexualmorde seit Jahrzehnten kontinuierlich zurück. Im gesamten Bundesgebiet wurden laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) in den Jahren 1990 bis 2010 genau 582 Morde und Mordversuche im Zusammenhang mit Sexualdelikten erfasst, davon 41 in Berlin.
Erfolgszahlen und Dunkelziffern
Für die vergleichsweise kleine Zahl von Sexualmorden und ihren stetigen Rückgang gibt es eine Hoffnung machende und eine beunruhigende Erklärung. Die hoffnungsvolle besteht aus zwei Teilen und geht so: In den zurückliegenden Jahrzehnten wurde das Sexualstrafrecht mehrfach reformiert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und gefährlichen Straftaten aus dem Jahr 1998 verpflichtet den Staat, Gewalt- und Sexualstraftäter vor der Entlassung aus dem Strafvollzug psychiatrisch begutachten zu lassen. Nur wenn der Gutachter versichert, dass der Untergebrachte […] keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, dürfen solche Straftäter laut Gesetz auf freien Fuß gesetzt werden.
Außerdem, so die tröstliche Erklärung weiter, werden viele potenzielle Täter durch die Fortschritte der Kriminaltechnik abgeschreckt. Dank CSI -Serien im Fernsehen und breiter Berichterstattung in den Medien weiß heute so ziemlich jeder Zeitgenosse, dass Mörder am Tatort fast unweigerlich einen »genetischen Fingerabdruck« hinterlassen. Schon einzelne Haare oder Gewebeteilchen, winzige Absonderungen von Speichel oder Sperma, Urin oder Blut genügen, um die DNA eines Menschen zu identifizieren.
Die kriminaltechnischen Fortschritte sind in der Tat beachtlich; ob und inwieweit sie potenzielle Sexualmörder abzuschrecken vermögen, bleibe dahingestellt. Der Rückgang der polizeilich verfolgten Tötungsdelikte könnte auch einen ganz anderen Grund haben – und damit sind wir bei der beunruhigenden Erklärung.
Die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte zwingt die Strafverfolgungsbehörden zu immer härteren Sparmaßnahmen. Die wirken sich nicht unbedingt positiv auf die Qualität der polizeilichen Arbeit aus. Erklärt sich also der vermeintliche Rückgang bei sexuellen Tötungsdelikten zumindest teilweise damit, dass immer mehr Delikte gar nicht als solche registriert und somit auch nicht verfolgt und aufgeklärt werden?
Lässt man dieses mögliche Dunkelfeld außer Acht, erscheint die Erfolgsquote der Strafverfolgungsbehörden imposant. In den 21 Jahren von 1990 bis 2010 ereigneten sich in Berlin insgesamt 41 Fälle, die eindeutig als sexuelle Tötungsdelikte klassifiziert werden konnten. Die Aufklärungsquote betrug dabei fast 97 Prozent.
Ein Blick ins Strafgesetzbuch
Bei sexuellen Mord- und Totschlagsdelikten ist die Tötung des Opfers räumlich und zeitlich eng mit sexuellen Handlungen zwischen Täter und Opfer verknüpft. Häufig folgt auf eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch die Tötung des Opfers.
In § 177 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung geregelt: Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Die Strafandrohung steigt auf nicht unter fünf Jahre, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. Bei den entsprechenden sexuellen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren kann nach § 176 StGB in besonders schweren Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren erkannt werden.
In § 211 StGB wird der Straftatbestand des Mordes definiert: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
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