Die Luecke im Gesetz
wollte, der ihm mit dem Scheck eine Pauschalsumme zur Verfügung gestellt hätte. Für Harry S. müsse dies jedoch kein Problem sein, er solle ihm die Differenzsumme einfach in bar ausbezahlen.
Was dann passierte, kann sich jeder leicht denken: Der Scheck war nicht gedeckt, der Wagen war weg und darüber hinaus hatte Harry S. dem Fremden die Differenzsumme zum Kaufpreis in bar übergeben. Das waren 750 €, wenn ich mich recht entsinne!
Merke: Lassen Sie sich nie auf ein Geschäft ein, wenn Ihnen zur Zahlung des Kaufpreises ein Scheck angeboten wird, dessen Betrag höher ausgestellt ist als der Kaufpreis!
Abzocktrick 2 beim Kauf
Stellen Sie sich vor: Sie finden im Internet ein wirklich tolles Gebrauchtwagen-Angebot. Das Auto scheint ein richtiges Schnäppchen zu sein: geringe Kilometerleistung und erst zwei Jahre alt zu einem Top-Preis!
Doch Vorsicht! Nicht alles ist Gold, was glänzt, besonders nicht traumhafte Schnäppchen! Laut Auskunft des ADAC gibt es heute kein Auto auf dem Markt, dessen Tacho man nicht wie eine Uhr verstellen könnte. Für gewiefte Verkäufer ist die Manipulation eines Tachos kein großes Problem. Deswegen der Rat: Nehmen Sie einen Freund oder Bekannten mit, der sich mit Autos auskennt, oder aber fragen Sie einen Kfz-Sachverständigen. Der kostet Sie zwar ein paar Hundert Euro, er erspart Ihnen aber womöglich durch sein Gutachten und sein waches Auge einige Tausend Euro. Solchen Fachleuten fällt beispielsweise auf, dass die Pedalgummis im Wagen nur wenig abgenutzt sind, obwohl das Auto schon 100.000 Kilometer runtergeschrubbt hat. Ihnen fällt auch ein fast neues Lenkrad auf, das ziemlich unbenutzt aussieht, oder sie bemerken einen fast neuen Schaltknüppel, der viel zu gepflegt ist für die angegebene Fahrleistung des Pkws.
Seien Sie ehrlich: Wären Sie in der Lage festzustellen, dass ein im Pkw befindlicher Tacho aus dem Jahre 2009 stammt, während das Auto selbst das Baujahr 2007 aufweist?
Achten Sie darauf, von wem Sie Ihren Gebrauchtwagen kaufen. Es gibt Händler, die ältere Autos gerne ein wenig »verjüngen«. Und damit Sie das besser beurteilen können, wenn Sie selbst ein Autounkundiger sind, nehmen Sie einen Fachmann mit. – Denn wer hat nicht schon die Horrorgeschichten vom kaputtgegangenen Motor, dem Zahnriemenriss oder der ausgeschlagenen Kupplung gehört – alles passiert nach nur vier Wochen, nachdem man einen »fast neuen« Wagen gekauft hat?
Abzocktrick 3 beim Kauf
Und hier beispielhaft ein Fall, der tatsächlich passiert ist:
Rolf M. hatte einen gebrauchten Pkw mit einer angegebenen Laufleistung von 150.000 Kilometern gekauft. Aber nun lag ein Gutachten vor uns, das besagte, dass der Pkw tatsächlich eine Laufleistung von 250.000 Kilometern hinter sich hatte. Rolf M. wollte deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten, den Wagen zurückgeben und von den Verkäufern den bezahlten Kaufpreis abzüglich eines Betrages für die von ihm inzwischen gefahrenen Kilometer durchsetzen.
Die Verkäufer wiesen diese Forderung empört zurück und beriefen sich darauf, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Kilometerleistung, die auf dem Tacho stand, korrekt sei. Sie verwiesen allerdings im Weiteren darauf, dass sie den Pkw von einem Zwischenhändler, dessen genauer Name ihnen nicht bekannt sei, erworben hätten. Dieser Zwischenhändler stand jedoch nicht im Fahrzeugbrief.
Also wurde der letzte Halter, der im Fahrzeugbrief aufgeführt war, befragt. Dieser bestätigte, dass der Pkw bereits 250.000 Kilometer Laufleistung hatte, als er ihn abgegeben hatte.
Rolf M. wusste nicht, dass derjenige, der als Letzter im Fahrzeugbrief als Halter vermerkt war, nicht auch der letzte Eigentümer war. Die Verkäufer hatten ihm auch verschwiegen, dass sie den Pkw von einem fliegenden Zwischenhändler erworben hatten. Und genau dies war unser Ansatzpunkt.
Nach einem Urteil des BGH muss der Verkäufer eines gebrauchten Pkws den Käufer darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen Zwischenhändler erworben hat. Tut er dies nicht, so haftet er selbst für einen möglichen Schadensersatz.
Insofern mussten die Verkäufer des Wagens an Rolf M., auch wenn sie selbst keine Manipulationen an dem Pkw vorgenommen und auch wissentlich keine falschen Angaben gemacht hatten, den Wagen zurücknehmen. Darüber hinaus mussten sie an Rolf M. nicht nur den Kaufpreis zurückbezahlen, sondern auch noch seine Kosten für das Gutachten,
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