Die Luecke im Gesetz
Benny S. überhaupt nicht, wie es zu diesem Abonnementabschluss gekommen war, und hatte keine Ahnung, wie er aus dieser Abofalle wieder herauskommen konnte. Musste er die Kosten für das Internet-Abo wirklich bezahlen?
Wie meistens in diesen Fällen habe ich empfohlen, nicht zu zahlen. Die Mahnungen der Internetfirma sollte Benny S. ignorieren. Zu einer Klage der Internetfirmen ist es in den zahlreichen Fällen, in denen ich beraten habe, noch nie gekommen.
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber reagiert. Wer im Internet ein Abo verkaufen will, muss auf seiner Internetseite eine gut lesbare Schaltfläche, das heißt einen Button, haben, auf dem »zahlungspflichtig bestellen« steht. Nur mit Klick auf diesen so beschrifteten Button kann ein Abonnement rechtsgültig abgeschlossen werden. Gibt es diesen Button nicht, so ist das Abonnement nicht zustande gekommen, und man kann es ruhig auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.
Man kann natürlich auch aktiv werden, indem man beispielsweise Unterlassungserklärungen von den unseriösen Internetanbietern verlangt, man könnte auch Strafanzeige erstatten. Aber ob sich dieser Aufwand lohnt?
Merke: Ein Internet-Abo, das auf einer Seite abgeschlossen wurde, die keinen gut sichtbaren Button »zahlungspflichtig bestellen« aufweist, bindet Sie rechtlich nicht.
Der Download-Abmahnwahn
Als sie vor mir saß, hatte Elli M. ein Schreiben eines Anwalts in der Hand. Ihr wurde vorgeworfen, unberechtigterweise einen Film aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Nun sollte sie dafür 1286,80 € bezahlen. In dieser Summe war ein Schadensersatz von 250 €, eine Aufwandsentschädigung für sonstige Ermittlungskosten von 125 € sowie Anwaltskosten in Höhe von 911,80 € enthalten.
Elli M. bezahlte damals auf unseren Rat hin nicht. Und auch das Recht hat sich mittlerweile auf ihre Seite gestellt. Denn der Gesetzgeber wird aller Wahrscheinlichkeit nach noch im Jahre 2013 ein Gesetz verabschieden, nach dem die Abmahnkosten der Anwälte für sogenannte Filesharing-Abmahnungen auf 155,30 € begrenzt werden.
Also: Zahlen Sie nicht blind die Abmahnforderungen von Anwälten für Filesharing-Abmahnungen.
Anspruch auf die Ware
Marie L. hatte im Internet Ware bestellt und diese auch schon bezahlt. Doch dann weigerte sich der Verkäufer plötzlich, ihr die Ware zu senden, da er sie offenbar mit dem falschen Preis ausgezeichnet hatte.
Marie L. aber wollte die Ware zu dem angegebenen Betrag, den sie ja schließlich schon überwiesen hatte, haben und bat mich um Hilfe.
Ich setzte ein Schreiben auf, in dem wir auf Zusendung der Ware bestanden und erklärten, warum der Händler liefern musste. Wenn ein Internetversandhandel seine Ware aus Versehen mit einem falschen Preis auszeichnet, dann kann er sich nicht mehr auf einen Irrtum berufen, wenn er den Besteller bereits zur Zahlung aufgefordert und dieser die Ware auch schon bezahlt hat. Dies gilt für den Fall, dass die Ware zu hoch ausgepreist ist, aber natürlich auch für den Fall, wenn sich der Händler zu seinen Ungunsten vertan hat und die Ware zu günstig im Internet angeboten hat.
Ist der Vertrag allerdings noch nicht abgeschlossen, hatte der Käufer vielleicht vor Abschluss des Kaufvertrages noch eine Frage zum Produkt und hat der Verkäufer dabei durch Zufall bemerkt, dass er den Preis zu niedrig angegeben hat und korrigiert dann noch gleich den Preis, hat der interessierte Käufer Pech. – Marie L. hatte Glück.
Merke: Die Preisangabe bindet den Verkäufer.
8. Thema GEZ
Die Neuregelung
Die GEZ-Gebühren wurden mit Beginn des Jahres 2013 neu geregelt. Tatsächlich scheint mit der neuen Regelung ab 01.01.2013 die Schnüffelei der GEZ-Mitarbeiter beendet zu sein. Das heißt aber nicht, dass damit auch die Ungerechtigkeiten aufhören.
Stellen Sie sich vor, Sie haben bisher alleine gelebt, dann aber ist Ihre Freundin zu Ihnen gezogen. Vorher war es klar und rechtens, dass die GEZ die monatliche Gebühr vom Konto Ihrer Freundin und von Ihrem Konto abbuchte, da sie in getrennten Wohnungen lebten. Wenn Sie aber nun der GEZ mitteilen, dass Sie beide in einem Haushalt leben, werden Sie sicherlich nicht gleich Gehör finden. Die GEZ wird aller Wahrscheinlichkeit nach eine gute Zeit lang weiter zwei Gebühren von Ihren beiden Konten abbuchen, und Sie laufen Ihrem Geld hinterher.
Mein Tipp: Widerrufen Sie in einem solchen Fall die Abbuchungsaufträge! Dies scheint der einzige Weg zu sein, sich Gehör zu verschaffen, wenn auf die
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