Die Pensionslüge: Warum der Staat seine Zusagen für Beamte nicht einhalten kann und warum uns das alle angeht (German Edition)
gilt: Der Versorgungsanspruch von Beamten ergibt sich durch die Berufung in ein lebenslanges, nicht kündbares Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Deshalb entrichten Beamte auch keine direkten eigenen Beiträge zur Altersvorsorge, die vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Dienstherren darstellt, der nur durch Gesetz geregelt werden kann. Durch das Alimentationsprinzip stehen Beamtenbesoldung und -versorgung in einem engen Zusammenhang. Sie basieren dennoch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während die Beamtenbesoldung maßgeblich von den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bestimmt wird, wird die Beamtenversorgung durch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Dies gilt sowohl für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden als auch für die privatisierten ehemaligen Bereiche der Post, Telekom und Bahn.
Seit den 1990er Jahren wird an der Alterssicherung für Staatsdiener herumgedoktert. Eine kleine Auflistung zeigt, was in den letzten Jahren alles passiert ist. Die wichtigsten Reformen waren dabei: [1]
Das Dienstrechtsreformgesetz von 1997: Dabei wurde das allgemeine Antragsalter von 62 auf 63 Jahre angehoben und der verfrühte Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erschwert. Nach dem Grundsatz »Rehabilitation vor Versorgung«müssen sich dienstunfähig gewordene Beamte für andere Verwendungen umschulen lassen.
Im folgenden Jahr, 1998, wurde die Versorgungsrücklage gebildet. Um die zu erwartenden Spitzen bei der Zahlung von Pensionsleistungen abzufedern, haben Bund und Länder ein zeitlich begrenztes Sondervermögen angelegt. Finanziert wurde die Rücklage zwischen 1999 und 2002 über einen Abzug von 0,2 Prozent bei den jeweils anstehenden Tariferhöhungen im Öffentlichen Dienst.
Das Versorgungsänderungsgesetz von 2001 konkretisierte die Finanzierung der 1998 eingeführten Versorgungsrücklage. Sie wurde – allerdings nur vorübergehend – geändert. In insgesamt acht Schritten ab 2003 wurde die Höhe der Pensionen abgesenkt. Der Höchstruhegehaltssatz sankt von 75 auf 71,75 Prozent. Die Hälfte der so erzielten Einsparungen wurde für die Versorgungsrücklage genutzt. Ab 2011 ist wieder die alte Rücklagen-Regelung geltend. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in einem Urteil darauf hingewiesen, dass der Staat die Höhe der Beamtenpensionen beschneiden darf, um das Versorgungssystem insgesamt sicherer und dauerhafter zu machen. Damit wurde die Klage dreier Pensionäre gegen das Versorgungsänderungsgesetz von 2001 zurückgewiesen. Laut Gericht müssen Beamte dies hinnehmen. Das Ziel des Gesetzgebers, die Kürzungen in der Rentenreform 2001 auf die Pensionen zu übertragen, sei »sachlich gerechtfertigt«. Ja, die Richter gingen in ihrer Begründung noch weiter. Denn dem Urteil zufolge greift die Regelung nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips ein, das Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Zwar sei im Beamtenrecht das Ziel, Ausgaben zu sparen, in aller Regel »keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung«. Die Verringerung des Versorgungsniveaus müsse von den Klägern aber hingenommen werden, weil es in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ähnlichen Kürzungen gekommen sei. Zudem gebe es im Beamtenrecht keinen Grundsatz,wonach die Höchstversorgung mindestens 75 Prozent der Dienstbezüge betragen müsse.
Seit dem Jahr 2004 müssen pensionierte Beamte genauso wie gesetzlich versicherte Rentner in die Pflegeversicherung einzahlen. Die Versorgungsbezüge werden um den halben Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung gemindert.
Das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 sieht vor, dass nunmehr auch für Beamtenpensionen der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung gilt, mit der die Bundesregierung auch Altersbezüge der gesetzlichen Rentenversicherung in Zukunft besteuert. Bis 2040 gilt eine Übergangsregelung, danach werden Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt.
Mit dem Versorgungsfonds aus dem Jahr 2007 wird die Finanzierung der Pensionen sukzessive um eine Kapitaldeckung ergänzt. Für Beamte des Bundes, die nach dem 1. Januar 2007 eingestellt werden, müssen Zahlungen an den Fonds abgeführt werden, um Rücklagen für die späteren Versorgungsleistungen zu bilden. Im gleichen Jahr beschloss die Bundesregierung die allgemeine Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre.
Ab 2018 wird
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