Die Ruhelosen
Teilnehmer an diesem Unternehmen sich auf einen Zeddel unterschriftlich verpflichten müssten. Auf diese Anordnung hin setzten 13 Anwesende ihren Namen auf den Bogen. Dem Angeschuldigten Wohlgemuth, der Angst hatte, sich bei einem solchen Unternehmen zu beteiligen, sagte Styger, er solle doch zu Hause bleiben, wenn er Angst habe. Zu dem Mitangeklagten Egger, der ebenfalls Angst hatte, sagt er, ihn (Egger) brauche man nicht; er (Egger) solle machen, dass er zum Teufel komme. Nach diesen Vorverhandlungen ordnete Styger eine weitere Versammlung auf Montag, den 11. April 1921 an.
Auf dieser Versammlung sollte die Art der Ausführung des Unternehmens näher besprochen werden. Auf Weisung Stygers kam diese Versammlung am 11. April 1921 in einem Warteraum des Volkshauses zustande. Die Versammlung wurde wieder von Styger geleitet. In dieser Versammlung gab Styger kund, dass man den »Böögg« mit Petrol anzünden müsse. Man müsse zu diesem Zwecke Petrol beschaffen. Styger ordnete zwecks Beschaffung des Petrolgeldes an Ort und Stelle eine Kollekte an und zahlte selbst etwas an das Petrolgeld. Dann fragte er die Versammlung an, wer sich freiwillig dazu melde, den »Böögg« anzuzünden. Als dies niemand wagte, erklärte Styger auf den Vorschlag des unten zu erwähnenden Escher hin sein Einverständnis damit, dass die Tat durch einen Knaben zur Ausführung gelangen solle. Damit der Knabe nach vollbrachter Tat sofort das Weite suchen könne, ordnete Styger an, dass ein Teilnehmer ein Fahrrad des unten zu erwähnenden Angeklagten Fischer an Ort und Stelle bringen müsse, auf welchem Rade der Knabe dann die Flucht ergreifen müsse.
Dieser Auftrag gelangte auch, wie unten noch erhellen wird, zur Ausführung. Am Schlusse der Versammlung ordnete Styger an, dass sich die Teilnehmer am Handstreiche nachmittags gegen 1 Uhr in der Gegend Bellevue-Zwinglidenkmal einfinden sollen. Dies alles, nachdem er nochmals den Auftrag gegeben hatte, den »Böögg« anzuzünden.
Als zur eben erwähnten Zeit etwa 16 –18 Teilnehmer in der Gegend des Zwinglidenkmals am Sonnenquai sich besammelten, fuhr Styger auf seinem Fahrrade verschiedentlich an den Tonhallenplatz, um sich zu vergewissern, ob die Arbeiten hinsichtlich der Errichtung des »Böögg« beendet seien. Einem Anwesenden gab er den Auftrag, jetzt das Petrol zu kaufen. Am Platze vor dem Zwinglidenkmal redete er auf den Knaben Suter ein. Als die Gelegenheit zur Ausführung der Tat günstig erschien, gab er beim Zwinglidenkmal
den Befehl zum Aufbruch Richtung Tonhallenplatz, worauf sich der Schwarm in Bewegung setzte, dem Auftrage Stygers gemäß aber gruppenweise sich dem Tatorte näherte.
Am Tatorte gab Styger sein Einverständnis dazu, dass man alles über den Haufen schlage, wenn sich jemand in die Angelegenheit einmische. Zu dem ängstlich dastehenden Mitangeklagten Egger, der von der Tat abraten wollte, sagte Styger, er (Egger) solle ihn »lecken«; er habe ja Angst. Kurz vor der Ausführung der Tat durch den Knaben Suter redete Styger noch mit demselben und schärfte ihm besonders das Tempo ein, das er bei und nach der Tat einhalten müsse. Er forderte den Knaben auf, an den Zaun heranzukommen, und der Knabe gab diesem Begehren Folge. Aus dem Zaune war eine Latte herausgenommen worden, sodass der Knabe bequem durchschlüpfen konnte.
Als der Moment zur Ausführung der Tat herantrat, zögerte der Mitangeklagte Escher noch, indem er noch zum Zuwarten riet.
Auf das hin gab aber Styger den Auftrag zum Beginne, indem er rief: »Nein! Wir haben jetzt keine Zeit mehr. So, los!« Auf diesen Zuruf Stygers – der natürlich von dem Knaben verstanden worden war – sagten auch Escher und die anderen Anwesenden: »So, jetzt hinein!«, und auf diese Zurufe Stygers, Eschers und der übrigen Beteiligten schlüpfte nun der Knabe Suter durch den Zaun und zündete unter Zuhilfenahme von Petrol den Haufen an, welcher das Feuer auch der oben stehenden Schneemannsfigur ereilte, sodass diese ebenfalls verbrannte.
Dadurch hat sich der Angeklagte STYGER schuldig gemacht der Anstiftung zu der böswilligen Eigentumsschädigung im Betrage von Fr. 830.– im Sinne der §§ 187 lit.b und 37 des Str. G. B., und es ist derselbe in Anwendung dieser Gesetzesstellen zu bestrafen.
Die Strafanträge waren grotesk. Für Styger gab’s neun Monate Arbeitshaus und zwei Jahre Einstellung im Aktivbürgerrecht. Und auch das Tun der Mitläufer wurde mit Gefängnis quittiert.
Glaettli blätterte in den
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