Die Uno
Betreiben von Ausbildungslagern für Terroristen zu erlauben, sondern ihn festzunehmen und an die USA auszuliefern. Damit mischte sich der Sicherheitsrat nicht nur in eine innerstaatliche Angelegenheit Afghanistans ein, sondern räumte einer von ihm ausdrücklich nicht als staatliche Vertretung Afghanistans anerkannten Gruppierung als dem Adressaten einer zwischenstaatlichen Resolution de facto den Status eines zumindest passiven Völkerrechtssubjekts mit bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten ein.
Die im Oktober 2001 eingesetzte
Policy Working Group on the UN and Terrorism
setzte an einem weiteren Schwachpunkt einer rein zwischenstaatlichen Terrorismusbekämpfung an. Die Arbeitsgruppe schlug vor, die unmittelbaren Einflussmöglichkeiten nichtstaatlicher Akteure gezielt zu nutzen, um durch eine Einwirkung auf potenzielle Sympathisanten dem Terrorismus seinen gesellschaftlichen Nähr- und Resonanzboden zu entziehen bzw. in die Netzwerke des Terrorismus selbst einzudringen. Dieser Strategie liegt die Annahme zugrunde, dass transnationalen Netzwerken nur beizukommen ist, wenn sich auch ihre Bekämpfung der Netzwerkbildung bedient. Es ist kein Zufall, dassauch diese Initiative auf Generalsekretär Annan zurückgeht, der schon mit dem Globalpakt die Bildung öffentlich-privater Politiknetzwerke propagiert hatte. Nur wenn es der UNO gelingen wird, sich in diese Richtung weiter zu öffnen, wird sie die für die nichtstaatlichen Problemstellungen benötigten nichtstaatlichen Antworten finden können. Dies betrifft auch das Erfordernis, bei Strategien zur Wahrung des Friedens auf die gesellschaftlichen Problemlösungsressourcen zurückzugreifen.
Mit dem Bild von der UNO als einer zwischenstaatlichen Organisation, zumal als einem Instrument in den Händen der mächtigen Staaten, wäre es allerdings kaum vereinbar, wenn die Staaten zur Abwehr der terroristischen Bedrohung nun daran gingen, ihre «Macht» mit privaten Akteuren zu teilen. Allein das Modell der Vereinten Nationen als ein eigenes Netzwerk sektoraler, globaler Verhandlungsforen ließe Raum für die Vorstellung, private Akteure quasi «offiziell» in die Bekämpfung des transnationalen Terrorismus einzubinden. Insofern dürfte die weitere Entwicklung der politischen Strategieansätze gerade in diesem Politikbereich ein besonders aufschlussreiches Anschauungsbeispiel dafür bieten, in welche Richtung sich die Vereinten Nationen weiterentwickeln werden: in die einer immer stumpfer werdenden Waffe, die die Staaten aber nicht aus der Hand geben wollen, oder in die eines offenen globalen Problemlösungsunternehmens, dessen Ziel in einer möglichst erfolgreichen Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen besteht – selbst um den Preis einer Schmälerung staatlicher Autonomiespielräume und einer prinzipiellen Aufweichung des Unterschieds zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.
3. Kriegsvermeidung durch Rüstungskontrolle und Abrüstung: die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
Mit den Artikeln 11 und 26 der Charta werden die Generalversammlung und der Sicherheitsrat beauftragt, Grundsätze und Pläne für die Abrüstung und Rüstungsregelung aufzustellen, auszuarbeiten und den Mitgliedstaaten vorzulegen. Es ist aufschlussreich,in welchen Bereichen sich die Bemühungen um Rüstungskontrolle und Abrüstung innerhalb und in welchen Bereichen sie sich außerhalb der Vereinten Nationen abspielten. Zwar gab es 1978, 1982 und 1988 UN-Sondergeneralversammlungen über Abrüstungsfragen und standen mit der Abrüstungskommission der Generalversammlung und der von den Vereinten Nationen formell unabhängigen, aber faktisch eng mit ihnen verbundenen ständigen Genfer Abrüstungskonferenz multilaterale Verhandlungsorgane bereit. Dennoch zogen die USA und die Sowjetunion bilaterale Verhandlungen oder Verhandlungen unmittelbar zwischen den Militärbündnissen solchen im Rahmen der Vereinten Nationen zumeist vor. Multilaterale Übereinkommen im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz strebten die Weltmächte vor allem dann an, wenn es um ihr gemeinsames Interesse daran ging, den eigenen Rüstungsvorsprung gegenüber anderen Staaten zu konservieren und zugleich deren Zustimmung dazu sicherzustellen.
Einen Paradefall dafür stellt der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) dar, der am 5. März 1970 in Kraft trat. Er regelt die Nichtweitergabe von Atomwaffen, die nukleare Abrüstung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
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