Die Wahrheit über Geld - Wie kommt unser Geld in die Welt und wie wird aus einem Kleinkredit ein großer Finanzcrash (German Edition)
Liquiditätsbedarfs in Irland verwendet werden dürfe. Sollte dies ausgeschlossen sein, könnte der Insolvenzverwalter der Holding die Sicherungsübereignung anfechten. Seitens der Kanzlei konnte nicht versichert werden, dass die Konstruktion letztlich tragfähig ist. Es herrscht Einvernehmen, diese Variante nicht weiterzuverfolgen.
Treuhandlösung
Die Holding als Treugeber überträgt die Aktien auf ein Vehikel. Hierbei verbleibe nur noch ein Minimum an treuhänderischer Bindung beim Treugeber. Ziel sei die Fortführung der übertragenen Einheiten. Die Holding verpflichte sich gegenüber dem Einlagensicherungsfond mittels Treuhandvertrag. Es wird ausgeführt, dass es sich um eine „Doppeltreuhand“ handele, neben der Holding sei der Einlagensicherungsfond Sicherungstreugeber. Die vorgenannte § 179a AktG-Problematik stelle sich hier nicht. Der Treuhänder erhalte die Aufgabe die Fortführung der Banken unter seinem oder einem anderen Dach sicherzustellen. Problematisch sei, dass bei einer Insolvenz der Holding der Treuhandvertrag wegfiele. Der Insolvenzverwalter der Holding habe dann das Recht auf Rückübertragung der Aktien in die Masse der Holding. Dies setze jedoch ein erfolgreiches § 2c KWG-Verfahren durch die BaFin voraus. Die BaFin werde nach Einschätzung der Kanzlei-Anwälte einer Rückübertragung an den Insolvenzverwalter der Holding wegen dessen Unzuverlässigkeit nach § 2c-KWG nicht zustimmen. Hierzu wird seitens der Aufsicht ausgeführt, dass man von einer Unzuverlässigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 2c KWG-Verfahrens nicht automatisch ausgehen könne.
Verkauf der deutschen Banken an ein SPV (Erwerbergesellschaft)
Nach Einschätzung von L. kann der Vorstand einen Verkaufsvertrag abschließen, in Anbetracht der Alternativen diene ein Verkauf der Werterhaltung. Bei dieser Alternative ergebe sich jedoch erneut die § 179a AktG-Problematik: Eine Übertragung des ganzen Vermögens bedürfe der Zustimmung der HV. Der Verkauf der drei Einheiten berge demnach ein hohes Risiko. Sanio führt hierzu aus, angesichts dieser Vorschrift müsse man unterstellen, dass der Vorstand nicht verkaufen werde.
Das Herauskaufen der drei deutschen Einheiten wird in den folgenden Besprechungen noch mehrfach angesprochen, jedoch aufgrund §179a AktG jeweils übereinstimmend als nicht durchführbar angesehen. Ebenso wird wegen der zu erwartenden Auseinandersetzungen mit den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern (Pfandbriefe) das Herauskaufen der Assets aus den Gesellschaften als unmöglich identifiziert.
Der PdB trägt nun die Schwierigkeiten bei einem Moratorium vor: Problematisch sei, dass die Einlagensicherung die Gläubiger entschädigen müsse (genannt wurde ein Betrag von 17 Mrd. EUR), ohne bereits Zugriff auf die Assets zu haben. Diese verblieben bei den Insolvenzverwaltern der drei deutschen Institute, deren Verhalten sei nicht einschätzbar. Favorisiert werde daher ein Gesamtverkauf der HRE. Vorteilhaft sei zudem, dass bei Marktteilnehmern aufgrund der besseren Marktkenntnis höhere Verwertungserlöse zu erwarten seien. Hierzu wird ergänzt ( Sprißler ), dass eine Insolvenz einer der drei deutschen Einheiten den Zusammenbruch des Pfandbriefmarktes nach sich ziehen würde
[wegen des damit verbundenen Vertrauensverlusts]
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[22:40 Uhr: Die Mitarbeiter von L. verlassen die Besprechung.]
Lindlar führt nun aus, dass man auf eine Beteiligung des Bundes drängen müsse. Dafür müsse bis morgen (28.09.2008) ein entsprechender Treuhandvertrag gefertigt sein. Eines seiner Teams habe versucht einen Überblick über die gesicherten finanziellen Verpflichtungen innerhalb des Konzerns zu gewinnen:
HREB: Gegenüber DEPFA bestünden 1,3 Mrd. EUR Nettoforderungen (Brutto 3 Mrd. EUR). Hier gebe es also in jedem Fall Wertberichtigungsbedarf. Des Weiteren habe die HREB eine Ausfallgarantie (befristet bis 30.11.2008) i.H.v. 4 Mrd. EUR gewährt, der derzeit 2,4 Mrd. EUR zugeordnet seien. Zusätzlich gebe es nach derzeitiger Kenntnis eher unproblematische Put-Optionen. Insgesamt führten die Verflechtungen jedoch zu einem Absturz der Kapitalquote der HREB (vermutlich Überschuldung).
HREBI: Entscheidend sei eine Forderung der Bank gegen die Holding i.H.v. 2,6 Mrd. EUR (begründet zur Finanzierung des DEPFA-Kaufs). Darüber hinaus bestünden Portfoliogarantien, daraus ggf. resultierende Belastungen habe man bisher noch nicht nachvollziehen können. Daneben habe die Bank eine Garantie für eine untergegangene Einheit
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