Ethik: Die Grundfragen unseres Lebens von der Geburt bis zum Tod
darstellt.
Auch unabhängig von der Reichweite der
Responsibility to Protect
müssen für militärische Einsätze die Kriterien der rechtserhaltenden Gewalt gelten. Grundsätzlich gehört dazu die Autorisierung durch die Vereinten Nationen. Sollten bei einer Blockade des Sicherheitsrats Einzelstaaten oder Staatengruppen ohne eine Legitimation durch die Vereinten Nationen tätig werden, ist nicht nur subsidiär eine Autorisierung durch die regionalen Systeme kollektiver Sicherheit sowie eine parlamentarische Beschlussfassung in den beteiligten Ländern, sondern ebenso eine eindeutige Mitsprache der Betroffenen
(local ownership)
erforderlich. Die Schwelle dafür, ohne eine Autorisierung durch die Vereinten Nationen aktiv zu werden, muss hoch angesetzt und kontinuierlich angehoben werden. Zugleich muss die Staatengemeinschaft die Entscheidungsfähigkeit der Vereinten Nationen in friedensrelevanten Fragen stärken; die völkerrechtliche Ausgestaltung der
Responsibility to Protect
ist dafür von vorrangiger Bedeutung.
Ein weiteres Anwendungsgebiet für deren Kriterien bildet der Rüstungsexport. Wenn militärische Gewalt nur als äußerstes Mittel für dieErhaltung und Ermöglichung des Rechts in Frage kommen kann, ist der Export von Rüstungsgütern in Länder und Konfliktregionen, die sich diesen Maßstäben verweigern, nicht zu rechtfertigen. Gerade die größten Rüstungsexportnationen der Welt – die USA, Russland und Deutschland – müssen aus dieser Einsicht Konsequenzen ziehen.
In allen diesen Fällen ist die Gewalt dem Recht zu unterwerfen. Das ist eine zentrale Folge aus dem politisch-ethischen Leitbegriff des gerechten Friedens. Ihn politisch und rechtlich zu institutionalisieren ist eine vordringliche Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft.
18. Generationengerechtigkeit
Was hinterlassen wir unseren Nachkommen?
Am 11. März 2011 löste ein starkes Erdbeben auf der japanischen Hauptinsel Honshu einen schweren Tsunami aus. Von den Folgen dieses Naturereignisses war insbesondere die Präfektur Fukushima betroffen, in der ein großes Kernkraftwerk liegt. Die Stärke des Erdbebens überstieg das Maß der Naturkatastrophen, auf die das Kernkraftwerk ausgelegt war; vier seiner sechs Reaktorblöcke wurden zerstört. Die Kernschmelze setzte radioaktive Materialien frei, deren Umfang zehn bis zwanzig Prozent der radioaktiven Emissionen des Reaktorunglücks in Tschernobyl 1986 erreicht haben soll. Etwa 100.000 bis 150.000 Menschen wurden evakuiert. Die genaue Zahl der durch das Unglück zu Tode gekommenen Personen ist immer noch unbekannt; die Langzeitfolgen lassen sich nicht abschätzen. Hunderttausende Tiere, die in landwirtschaftlichen Betrieben zurückblieben, verhungerten. Nach einigem Zögern wurde eingeräumt, dass es sich um einen Nuklearunfall mit dem höchsten Schweregrad handelte. Vor möglichen Gefahren war bereits vorher gewarnt worden, doch die Betreiberfirma Tepco hatte die Risiken nicht ernst genug genommen.
Nach dem Reaktorunglück in Tschernobyl 1986 wurde geltend gemacht, die Sicherheitsstandards in der Ukraine seien nicht ausreichend gewesen, in fortschrittlichen Industrienationen sei ein solches Unglück unvorstellbar. Die Havarie von Fukushima ereignete sich in einem Hochtechnologieland, das zudem nach den USA und Frankreich weltweit am meisten Elektrizität aus Kernenergie produziert. Damit war das Argument, in fortschrittlichen Industrieländern mit vielen Kernkraftwerken könne sich Vergleichbares wie in Tschernobyl nicht ereignen, nicht mehr plausibel. Ein Umdenken war unausweichlich.
Die Debatte über die Kernenergie hält schon seit Jahrzehnten an. Seit die Besorgnis über den globalen Klimawandel wuchs, wurden Atomkraftwerke von manchen aus klimapolitischen Gründen für unentbehrlich erklärt, denn sie kommen ohne Kohlendioxid-Emissionen aus. Ohne Zweifel sind Energieerzeugung und Energieverbrauch unmittelbar mit den Herausforderungen des Klimaschutzes verbunden. Das ist jedoch nur eine der Dimensionen, die zu berücksichtigen sind; auch andere Folgelasten und Risiken, die sich aus den unterschiedlichen Arten der Energieerzeugung ergeben, müssen in die Beurteilung einbezogen werden.
Wie weit reicht die Inklusion?
Ich betrachte diese Fragen von einem in der theologischen Ethik entwickelten verantwortungsethischen Ansatz aus. Die mit der Freiheit des Menschen verbundene Verantwortung richtet sich nicht nur als Selbstverantwortung auf die Gestaltung des eigenen Lebens,
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