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Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung

Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung

Titel: Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Asprion
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hemmungslose Stehlsucht, gravierende Unwahrhaftigkeit, destruktive Grundhaltung, mangelnde Sauberkeitshaltung, Freude am Zerstören und Beschädigen feststellte und die Wesensmerkmale des gemütsarmen, ausschließlich Ich-bezogenen Psychopathen noch deutlicher als in den Vorjahren fand. Nach der hiesigen Untersuchung hat sich das psychische Bild bei dem Probanden gegenüber früher nicht verändert. Es handelt sich um einen massiv verwahrlosten und erheblich egozentrischen, auf sofortige Bedürfnisbefriedigung eingestellten Psychopathen, dessen Fehlhaltung fixiert und eingeschliffen ist. Hirnorganische Einflüsse lassen sich nicht feststellen. Der Proband ist stark antisozial geprägt. An seiner Einsichtsfähigkeit bestehen keine Zweifel. Seine Bereitschaft, von vorhandenen Hemmungsmechanismen Gebrauch zu machen, ist extrem gering.“
    Gerade in älteren Gutachten finden sich häufig Begrifflichkeiten, die in ihrer Tendenz sehr unbestimmt und abwertend wirken. Dazu kommt die jeweils eigene Position und Haltung des Gutachters. Oder einfach ausgedrückt: Jeder sieht, was er gelernt hat, und wertet dies und anderes eben nicht.
    Bei Ludwig Roser bezieht sich der Gutachter in der Hauptverhandlung auf die Beobachtungen aus den früheren Verfahren, auch aus der Zeit im Psychiatrischen Landeskrankenhaus, in der wenig bis keine therapeutische Arbeit geleistet worden war. Der Gutachter hält diese Einrichtung nicht für geeignet und kommt zum Schluss, dass Ludwig Roser eine Psychotherapie brauche, wenn er ausführt: „(E)s liegen immer noch die Persönlichkeitseigentümlichkeiten, insbesondere die erheblichen Kontaktstörungen vor. Der Angeklagte sei zur Tatzeit nur vermindert im Stande gewesen, Probleme, die sich in seiner Partnerbeziehung ergaben, anzusprechen und durchzuarbeiten und er sei deshalb in Ersatzbefriedigung ausgewichen und habe dort seine Aggressionen ausgetragen und sich an diesen abreagiert. Organische Schäden lägen beim Angeklagten nicht vor. Ebenfalls bestände keine krankhafte seelische Störung. Die abnormen Persönlichkeitseigentümlichkeiten seien in einer neurotischen Fehlhaltung begründet, die zu Kontaktstörungen und Selbstzweifeln führen würden.“
    Der Gutachter kommt zur Empfehlung, dass eine psychotherapeutische Behandlung nötig sei, am besten in der Sozialtherapeutischen Anstalt. Später wird auch eine dreijährige Behandlung in dieser Einrichtung Ludwig Roser nicht so weit unterstützen, dass er danach die Freiheit wiedererlangen konnte.
    Als ob es Fakten wären
    Gutachten spielen in allen Verfahrensabschnitten für Straftäter eine wichtige Rolle. Das erste Gutachten dient den Richtern als Entscheidungshilfe für ihr Urteil. Oft handelt es sich um sehr umfangreiche Werke von hundert Seiten und mehr. Die Gutachter stellen die Person des „Probanden“, seinen Lebenslauf in allen Facetten dar und begründen daraus ihre Schlüsse. Heute kommen unterschiedliche, teilweise standardisierte Beurteilungsverfahren zur Anwendung. Die Fragestellung ist die nachder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters. Im Strafgesetzbuch heißt es hierzu in §§ 20 und 21:
    „§ 20 – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    § 21 – Verminderte Schuldfähigkeit
    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
    In den beiden von mir beschriebenen Fällen kamen die Gutachter zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften nicht vorlägen. So kam eine Strafminderung nicht in Betracht, aber auch nicht die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt nach § 63 Strafgesetzbuch, wo es heißt:
    „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
    Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige

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