Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung
Vorgesetzten eine Zustimmung für die Aktion einholen hätte müssen. Die Antwort auf diese Anfrage erhalte ich postwendend per Mail: Die Stadt Freiburg hat kein Interesse an der Mitarbeit dieses Klienten und möchte von dem Angebot Abstand nehmen.
Auch Ludwig Roser braucht eine Beschäftigung. Zum einen, um der Langeweile und dem dadurch geförderten „inneren Brüten“ über die missliche Lage etwas entgegenzusetzen, zum anderen, um Kontakte knüpfen zu können. Der zuständige Sachbearbeiter im Jobcenter sieht das ähnlich und bietet an, ihm eine Arbeitsgelegenheit, alltagssprachlich Ein-Euro-Job genannt, zuzuweisen. Voraussetzung dafür: Wir müssen eine Einrichtung finden, die ihm diese Möglichkeit bietet. Wir suchen noch heute. Und der Ablauf ähnelt sich immer wieder. Ich frage an, beschreibe in knappen Worten die Situation meines Klienten, vereinbare im günstigsten Fall ein Vorstellungsgespräch. Die Einrichtung muss Vorgesetzte, einen Vertreter des Trägers oder andere zuständige Personen informieren oder um Zustimmung fragen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten wir eine Absage. Auch ein großer Verband wie der Freiburger Caritasverband sieht in seinen zahlreichen Einrichtungen keine Einsatzmöglichkeit. Da nützt auch meine Einschätzung nichts, dass ich in allen diesen Arbeitssituationen keine Gefährdung für Mitarbeiterinnen sehe. Eine Einschätzung, die ich aufgrund der Kenntnis der Vorgeschichte für vertretbar halte.
Beinahe haben wir Erfolg. Die Leiterin einer sozialen Einrichtung sagt mir zunächst am Telefon die mögliche Beschäftigung von Ludwig Roser zu; wir vereinbaren ein Vorstellungsgespräch. Doch zwei Tage vor dem Gespräch sagt sie den Termin ab, ihr Vorstand sei mit der Beschäftigung von Ludwig Roser nicht einverstanden. Wir vereinbaren, dass meine Abteilungsleiterin und ich nochmals zum Gespräch kommen, in dem wir auf das zuständige Mitglied im Vorstand verwiesen werden. Ein Gespräch zwischen diesem Vorstandsmitglied, Ludwig Roser und mir wird vereinbart, das sehr konstruktiv verläuft. Wir erhalten die Zusage, dass Ludwig Roser nächste Woche mit der Beschäftigung beginnen kann. Ich regle die formale Bewilligung mit dem Sachbearbeiter des Jobcenters und vereinbare mit der Leiterin der Einrichtung, dass ich am ersten Arbeitstag vor Arbeitsbeginn mit Ludwig Roser in die Einrichtung komme, um eventuell noch offene Fragen zu klären. Freitags wird mir dieser Termin nochmals bestätigt, auch mitgeteilt, dass ein Polizeibeamter der Abteilung KURS schon in der Einrichtung war, um über Ludwig Roser zu informieren, was aber kein Problem dargestellt habe. Mit der Hoffnung, endlich einen kleinen Schritt weitergekommen zu sein, gehe ich ins Wochenende. Am Samstag erhalte ich einen Anruf des Vertreters der Einrichtungsleiterin, dass Ludwig Roser am Montag nicht zu kommen brauche, er werde nicht in der Einrichtung beschäftigt. Wieder einmal haben Hysterie und Panik zugeschlagen.
Sogar mit der Eröffnung eines Kontos gibt es Schwierigkeiten. In Begleitung meiner Kollegin beantragt einer der Männer vormittags bei einer Freiburger Bank die Eröffnung eines Girokontos. Dies wird ihm am selben Nachmittag, als er die Kontounterlagen abholen will, abgelehnt. Wenn er mit polizeilicher Bewachung in die Bank komme, sei das zu gefährlich und für das Institut nicht tragbar. Keiner der Männer hat Schulden oder entsprechende Einträge, die einer Kontoeröffnung im Wege stünden.
Ein Girokonto gehört heute zum alltäglichen Lebensstandard; schon zum Bezug der Arbeitslosengeldzahlung ist es erforderlich. Glücklicherweise sind die Arbeitsagentur und das Jobcenter flexibler. Zum einen behandeln sie die Klienten freundlich zuvorkommend, zum anderen finden sie für die Zeit, bis dann doch ein Konto eröffnet werden kann, einen anderen Zahlungsweg.
Bewährungshilfe, was kann ich für Sie tun?
In seinem Beschluss hat das Landgericht angeordnet, dass wöchentlich persönliche Gespräche mit dem Bewährungshelfer stattfinden sollen. Dies ist insofern außergewöhnlich, als die Entscheidung über die Kontaktdichte in der Regel durch den Bewährungshelfer selbst festgelegt wird. Bewährungshelfer in Baden-Württemberg haben sich dabei an zwei Vorgaben zu orientieren. Zum einen an der „Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug“, zum anderen an deren Umsetzung im Qualitätshandbuch der NeuSTART gGmbH. In diesen Vorgaben ist ein System einer
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