Geld fressen Seele auf
ungeprüften Bruttoanspruch widerspiegelten, lösten bei den GFS-Mitarbeitenden jeweils laute Wow-Effekte aus, weil man natürlich Einnahmen mit Einkommen verwechselte.
Auf die Frage nach dem allfälligen Brutto- und Nettoverhältnis gab die GFS an, dass circa 20% der Bruttoprovision für Stornoreserven, Stornoabzüge, spezielle GFS-Altersfonds und Spenden für das GFS-Kinderpatenhilfswerk abzurechnen wären. Dass der Agent als Selbstständig erwerbender Unternehmer im Unternehmen davon auch noch seine Betriebskosten, Steuern, Altersvorsorge, Krankenversicherung und Ähnliches bezahlen musste, blieb geflissentlich unerwähnt.
Francisco rechnete nun weiter: Die GFS-Zentrale vereinnahmte also alle Bruttoprovisionszahlungen die aus den Geschäften ihrer GFS-Vermittlungsagenten bei Banken, Versicherungen und übrigen Finanzinstituten resultierten, auf ihrem Konzernkonto.
Legte man nun dem durchschnittlichen GFS-Agenten den von der GFS apostrophierten monatlichen Provisionsbruttoanspruch von 6000 Franken zugrunde und rechnete davon nur 5–10% als Fehlerbuchungen mit nachfolgenden Verschiebungen in der Provisionsauszahlung, dann konnte sich der GFS-Konzern zu seinen Gunsten, aber zulasten seiner Mitarbeitenden e ine zusätzliche monatliche Liquidität von bis zu 1,8 Millionen Schweizer Franken verschaffen . Würde man nun weiter davon ausgehen, dass die GFS dies europaweit so manipulierte, wäre damit pro Jahr eine betrugsbedingte Zusatzliquiditätssumme von sagenhaften 45 Millionen Euro , plus Zins und Zinseszins für C. M. erreicht! Diese illegale Bereicherung respektive dieser klare Betrug mit dem Ziel der Schaffung eines finanziellen Eigenvorteils war Francisco bereits in ähnlicher Form von einigen namhaften Schweizer Banken bekannt gewesen. Diese hatten nämlich seinerzeit auch über Jahre hinweg die Valuta von Kundengutschriften verzögert und herausgeschoben und sich damit über die daraus resultierenden Zinsersparnisse liquide Vorteile verschafft. Jedenfalls so lange, bis sie höchstrichterlich gestoppt wurden und sie ihren Kunden den Zinsschaden ersetzen mussten. Strafrechtsrelevant konnte den Banken seinerzeit kein ausreichend kausaler Beweis für eine Bereicherungsabsicht geführt werden.
Jene betroffenen Bankkunden von damals konnten die falsche Buchungspraxis außerdem viel leichter nachweisen, denn sie mussten lediglich ihr Einzahlungsdatum mit dem Datum der Bankvaluta und Bankzinsgutschrift vergleichen. Anders bei den Provisionsbuchungen der GFS-Mitarbeitenden!
Ein GFS-Mitarbeiter vermittelte oft auch sehr kleine Geschäfte; eine neue Kreditkarte, einen vom Kunden monatlich zu bezahlenden Sparplan, zum Beispiel über 20 oder 50 Franken, und Ähnliches, für die er sogenannte ratierlich wiederkehrende Kleinprovisionen gutgeschrieben bekommen sollte. Für jeden Vertrag und jeden noch so kleinen Provisionsanspruch wurde immer eine darauf bezugnehmende Buchungszeile in der Abrechnung erstellt.
Nun gesellten sich vielfach zu dieser jeweiligen Buchungszeile eine ganze Reihe von zusätzlichen Buchungsvorgängen, nämlich Ein- und Ausbuchungen von Abzügen und/oder Zusatzgutschriften, die oft auch aus Vormonaten resultierten und für die ebenfalls buchhalterisch eigene Buchungszeilen aufgeführt wurden.
Dies führte dazu, dass sich die bereits angesprochene Provisionseinnahmeformel des Multi-Level-Marketing, wonach man:
als normaler Agent sein Einkommen addiert ,
als Führungscoach/Teamchef multipliziert
und
als Direktor potenziert ,
auch auf die gesamte Provisionsbuchhaltung respektive auf die Anzahl der Buchungszeilen in den Abrechnungen auswirkte. Dies teilweise auf viele Monate – oft auf Jahre – ausgerichtete Aus- und Einbuchen von unregelmässigen, jeweils divergierenden Abzügen und unregelmässigen, jeweils unterschiedlichen Gutschriften vernebelte dem einzelnen Mitarbeitenden die Kontrolle respektive führte sie ad absurdum.
Zeigte er der GFS-Zentrale eine mögliche Fehlbuchung an, bekam er zunächst gesagt, man werde die Buchung selbstverständlich gerne prüfen. Er selbst musste dann aber dennoch weiter am Ball bleiben, denn in der Regel teilte ihm die GFS-Zentrale nicht unaufgefordert mit, ob und wann ein Ergebnis ihrer Prüfungen vorlag. Der Agent konnte eigentlich nur seine Abrechnungen weiter verfolgen und prüfen, ob irgendwann eine Gutschrift zu seinen beanstandeten Vermittlungsprovisionsbuchungen erfolgt war. War sie erfolgt und
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