Haschisch - Konsum, Wirkung, Abhängigkeit, Selbsthilfe, Therapie
Ehre gemacht hätte. Die Propagandabotschaften, die Marihuana als wahnsinnig machendes »Mörderkraut« und »Killer der Jugend« anprangerten, zeigten Wirkung. Mit dem hergestellten Zusammenhang zwischen Marihuanagenuss und Kriminalität sowie Mord und Totschlag wurde in der Öffentlichkeit weiter Stimmung gegen Cannabis gemacht. Die Legende um die »skythischen Mörderbanden« trieb neue Blüten.
Anslinger lancierte auch die Umstiegsthese von Marihuana auf Heroin, wenn der gewohnte Sinneskitzel nicht mehr befriedige. Seine Behörde bestimmte maßgeblich die Drogenpolitik der Vereinten Nationen. Im Jahr 1961 erreichte sie mit der »Single Convention on Narcotic Drugs« die weltweite Ächtung von Cannabis. Anbau und Besitz von Hanf waren fortan in allen UN-Staaten mit Strafverfolgung bewehrt. Der Grundstein zum heute noch existierenden weltweiten Hanfverbot war gelegt. Es gab in den USA allerdings von Beginn an auch Widerstand gegen Anslingers Methoden und Ziele. Eine 1938 vom New Yorker Bürgermeister La Guardia eingesetzte wissenschaftliche Kommission veröffentlichte 1944 einen ausführlichen Bericht, der die gesamte Marihuanahysterie für übertrieben und unbegründet erklärte.
Im Übrigen ist traditioneller Cannabis ein überaus robustes Gewächs. Es ist nicht nur resistent gegen Pflanzenschädlinge aller Art, sondern widersteht bis heute jeglicher politisch, wirtschaftlich, ideologisch oder gesundheitlich begründeten Repression. Trotz aller Bemühungen, den Cannabisgebrauch regelrecht auszurotten, wurde dieses Ziel selbst in den USA nie erreicht. Ab Mitte der 60er-Jahre war Marihuana trotz Verbots in allen Bevölkerungsschichten des Landes verbreitet, ohne Unterschied in der Hautfarbe oder im sozialen Herkommen. Die »Flower-Power«-Bewegung setzte sich mit »love & peace« gewaltfrei und beharrlich durch. Heute ist Cannabis trotz der beachtlichen Konkurrenz von neu kreierten Designerdrogen und »Research Chemicals« wieder die meistgebrauchte illegalisierte Droge, nicht nur in den USA, sondern weltweit.
Die Geschichte des Hanfverbots in Deutschland ist im Wesentlichen gekoppelt an die Verpflichtungen durch internationale Verträge. Durch das Zweite Opiumabkommen, welches das Deutsche Reich ab 1929 mit dem Reichs-Opium-Gesetz umsetzte, wurde der Besitz von Hanf zum Zwecke der Berauschung erstmals für die Konsumenten verboten. Davon unberührt blieb zunächst der Hanfanbau zur Erzeugung von Rohstoffen, der im Zweiten Weltkrieg sogar staatlich gefördert wurde, weil die Nazis es für wert befanden: »Die Kriegswirtschaft verlangt die heimischen Fasern. Vielseitig ist die Verwendung: Garne, Netze, Leinenstoffe, Drillichzeug und Zeltbahnen, Schläuche und Gurte werden aus Hanffasern hergestellt. Die Sicherung der Versorgung der Heimat und ganz besonders der Wehrmacht mit unentbehrlichem Gut ist eine Aufgabe. Das Landvolk weiß, worum es geht. Der Krieg verlangt den äußersten Einsatz.« Nach dem Krieg waren Hanfzubereitungen als Heilmittel noch bis 1958 in deutschen Apotheken erhältlich. Nach und nach verschwand der Hanf indes aus den heimischen Gärten, wo er lange Zeit wie selbstverständlich wuchs. In geschlechtsspezifischer Abwandlung des bekannten Spruches »Was die Großmutter noch wusste« wurde er von vielen älteren Männern wie selbstverständlich als Tabakersatz geraucht. Niemand dachte sich Böses dabei. Ebenso wenig sprach jemand von Haschisch oder Marihuana. In die Pfeife gestopft wurde Hanf als »seltsames Kraut«, das etwas »rauschig« machte, zum »Knaster« oder »starkem Tobak«.
Nachdem Mitte der 60er-Jahre die »Flower-Power«-Bewegung auch die damalige Bundesrepublik Deutschland voll erfasst hatte und im Gefolge Haschisch, Marihuana, LSD und Meskalin Eingang in die Gewohnheiten der zunehmend politisierten jungen Erwachsenen nahmen, verabschiedete die Bundesregierung 1971 die erste Fassung des bundesdeutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Seine Überarbeitung von 1982 verbot neben dem Konsum von Cannabis zugleich den Anbau von Hanf als Nutzpflanze. Die zweite Novellierung des BtMG von 1992 schrieb neue Paragrafen ins Gesetz, die bei als gering anzusehenden Verstößen gegen das Cannabisverbot größeren Ermessensspielraum bei der Strafverfolgung ermöglichen.
Infolge des berühmt gewordenen Haschischurteils des Lübecker Landgerichts traf das Bundesverfassungsgericht 1994 eine bedeutsame Grundsatzentscheidung im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des generellen Verbotes
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