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Heiter weiter

Heiter weiter

Titel: Heiter weiter Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Maria von Welser
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besprochen und darüber Einvernehmen erzielt haben müssen. Damit der Partner gegenüber den Ärzten, den Krankenschwestern Auskunft geben kann und darf.
    Diese Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen eine Stellvertretung
zulässig ist. Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung (so der juristische Terminus) oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren müssen also ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sogenannte Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht.
    Sollten Sie mit den Informationen, die Sie in Büchern, Zeitschriften oder im Internet finden, nicht zurechtkommen, kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen. Er kann Sie vor allem bei den Sie persönlich betreffenden Fragen beraten. Rufen Sie bei der örtlichen Anwaltskammer an, die können Ihnen Adressen nennen. Denn um eine im Notfall wirklich funktionierende Vorsorgevollmacht zu formulieren, bedarf es kompetenter Hilfe. Wer von uns mag schon darüber nachdenken, dass es auch um die Unterbringung in einem Pflegeheim gehen kann, um die Frage, ob die Patientin/der Patient festgebunden werden darf, wenn die Gefahr des Oberschenkelhalsbruches bei einem Sturz aus dem Bett besteht?
    Fachleute raten denjenigen, die über eine Vorsorgevollmacht nachdenken, alle Vermögensgeschäfte darin notariell beglaubigen zu lassen. Denn Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken geben sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden.
    Banken erkennen auch notarielle Vorsorgevollmachten manchmal nicht problemlos an. Sie verlangen – rechtswidrig – die Erteilung einer Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen inklusive einer Unterschriftenprüfung durch die Bank. Das vom Bundesjustizministerium entwickelte Vordruckmuster einer Kontovollmacht soll aber künftig allgemein akzeptiert werden.

    Sie sollten aber wissen, dass bei Grundstücksgeschäften und anderen Transaktionen im Rahmen von Unternehmen und bei allen Verbraucherkreditverträgen immer eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig ist.
    Das andere Papier, das Sie in Ruhe spätestens jetzt, in Ihrem dritten Leben, verfassen sollten, ist eine Patientenverfügung. Dabei geht es um Situationen, die wir uns im Vollbesitz unserer geistigen und körperlichen Kräfte nur schwer vorstellen können. Eine Patientenverfügung (PV) ist eine zivilrechtlich vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kundzutun. Sie enthält für konkrete Situationen, wie zum Beispiel im Fall einer schweren Gehirnschädigung, Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Diese können eingefordert, eingeschränkt oder völlig abgelehnt werden. Daneben sollten in einer PV individuelle Wünsche und Wertvorstellungen zum Ausdruck kommen.
    Eine Patientenverfügung muss schriftlich sein, das ist mit Inkrafttreten des »PV-Gesetzes« seit dem 1. September 2009 im Betreuungsrecht verankert. Sie ist verbindlich zu befolgen – aber nur dann, wenn die PV sich konkret auf die dann eingetretenen Umstände beziehen lässt.
    Jetzt fragen Sie sich vielleicht: Wann brauche ich eine Patientenverfügung? Brauche ich sie überhaupt? Ich habe in vielen meiner Sendungen, vor allem bei »ML Mona Lisa«, Fälle schildern müssen, in denen ohne Patientenverfügung Dinge mit dem Patienten, mit der Patientin passiert sind, die er/sie, so berichteten es jedenfalls die Angehörigen, nie erleben wollte. Aber ohne dieses Papier
können die Partner oder Kinder nicht sagen, was sie wollen, es werden immer Ärzte und Kliniken entscheiden. Und zwar nach deren Maßstäben.
    In einer Patientenverfügung empfehle ich Ihnen auch die ethischen Fragen der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln.
    Vielleicht treibt Sie auch die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an »Apparaten angeschlossen« zu sein, ohne Aussicht auf ein für Sie noch lebenswertes Weiterleben. Leider können Sie auch solch einen Wunsch nicht so allgemein niederschreiben. Das muss auch juristisch hieb- und stichfest sein.
    Auch hierfür ist eine Patientenverfügung notwendig, in der Sie genau festlegen, was in welchem Fall mit Ihnen geschehen soll, welche lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden dürfen und welche nicht. Besprechen Sie die Verfügung auch unbedingt mit Ihrem Partner und mit Ihren Kindern. Und schreiben Sie dann genau das

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