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Holt, Anne - Hanne Wilhelmsen 5

Holt, Anne - Hanne Wilhelmsen 5

Titel: Holt, Anne - Hanne Wilhelmsen 5 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Fred
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Annmari Skar wandern, dann ließ er ihn auf Halvorsrud
    ruhen, der sich noch immer eine Hand vors Gesicht hielt.
    »Streichen Sie >indessen<«, sagte Richter Bugge. »Schreiben Sie: Der
    Angeklagte beantragt Haftersatz entsprechend Paragraph 184, Abschnitt 5,
    Strafgesetzbuch, sowie Paragraph 174. Das Gericht möchte folgendes
    anmerken: Es steht fest, daß die Tochter des Angeklagten, Thea Flo
    Halvorsrud, geb. 10. 02. 83, ernstlich krank ist. Das von Prof. Dr. med. 0ystein Glück, Oberarzt der Psychiatrischen Abteilung im Ulleväl-Krankenhaus am 22.
    03. 99 unterzeichnete Attest belegt, daß Thea seit fast drei Wochen keine
    Nahrung mehr zu sich genommen hat. Sie erlitt vor einigen Tagen einen
    psychotischen Zusammenbruch und wurde in eine Klinik eingewiesen. Ihre
    Krankheit wurde vermutlich ausgelöst durch das Trauma, das durch den Tod
    ihrer Mutter und die Haft ihres Vaters entstanden ist. Professor Glück betont,
    das Beste für das Kind wäre zweifellos - der Richter tippte mit einem stumpfen
    Zeigefinger gegen den Bildschirm, »unterstreichen Sie >zweifellos< - die
    baldige Zusammenführung mit dem Vater. Ansonsten ist die psychische und
    physische Gesundheit des Mädchens ernsthaft gefährdet.«
    Halvorsrud hatte den Kopf gehoben. Jetzt starrte er den Richter mit
    halboffenem Mund an. Seine Hände lagen flach vor ihm auf dem Tisch. Billy T.
    konnte sehen, daß der linke kleine Finger ein wenig zitterte.
    »Der Angeklagte fuhrt außerdem an, daß auch sein eigener
    Gesundheitszustand Haftverschonung mit Meldepflicht oder eine andere
    Form von Haftersatz angeraten erscheinen läßt. Das Gericht ist nicht der
    Meinung, daß ein Magengeschwür, das zumindest teilweise durch die Haft
    verursacht worden ist, den Angeklagten in eine andere Lage bringt, als alle
    anderen, die eine Untersuchungshaft durchstehen müs
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    sen. Das Gericht möchte betonen, daß der Angeklagte ausreichend ärztlich
    betreut wird. Dennoch erscheint die Rücksicht auf die Tochter des
    Angeklagten so schwerwiegend, daß sie im Vergleich mit den übrigen
    Aspekten des Falles die Entlassung rechtfertigt. Deshalb sieht das Gericht
    keinen Grund, genauer auf die Berufung der Polizei auf Paragraph 172
    einzugehen.« »Was?«
    Annmari Skar fuhr sich mit der rechten Hand durch die Haare und umfaßte
    ihr Kinn mit der linken. Einen Moment lang starrte sie Billy T. an, dann
    klappte sie laut hörbar ihren Mund zu.
    Richter Bugge bedachte diesen Ausbruch mit einem Grinsen und sagte dann,
    wobei er in seinen Unterlagen herumwühlte: »Die Haftalternativen gemäß
    Paragraph 188 Strafgesetzordnung erscheinen unter diesen Umständen als
    ausreichend. Folglich wird Sigurd Harald Halvorsrud mit der Auflage, sich
    täglich bei der nächstgelegenen Wache zu melden, aus der Haft entlassen. Des
    weiteren wird die Polizei gebeten, den Paß des Angeklagten einzuziehen.
    Polizeianwältin Skar?«
    Richter Bugge lächelte die Juristin an. Sein Lächeln wirkte ebenso absurd wie
    seine übrige Erscheinung; ein feuchter Zug um die Mundwinkel, der die
    Eckzähne entblößte und die Äuglein unter den Stirnwülsten verschwinden
    ließ.
    »Die Polizei erhebt Einspruch«, sagte Annmari Skar laut. »Und wir bitten
    außerdem um Aufschub.«
    Das Lächeln des Richters verschwand. Er saß da wie erstarrt, die Hände voller
    Papiere und den Blick steif auf die Polizeianwältin gerichtet.
    »Wissen Sie«, sagte er plötzlich, als das Schweigen gerade drückend wurde.
    »Ich glaube, ich bin nicht in der Stimmung, Ihnen das zu gewähren. Wenn Sie
    zugehört hät
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    ten, als ich mein Urteil diktiert habe, dann wäre Ihnen aufgegangen, daß es um
    die Tochter des Angeklagten sehr schlimm steht. Ihr Einspruch wird am
    kommenden Montag zur Verhandlung kommen. Es wäre mir lieb, wenn die
    junge Frau Halvorsrud das Wochenende zusammen mit ihrem Vater zu Hause
    verbringen könnte. Können wir ansonsten mit einem schriftlichen Antrag
    rechnen?« »Ich. . . «
    Annmari Skar war eine tüchtige Anwältin. Anders als die meisten ihrer
    Kolleginnen und Kollegen, die im Laufe der Zeit ein Jurastudium ablegten,
    hatte sie ein glänzendes Staatsexamen vorzuweisen. Sie war gründlich und
    klar. Noch nie war ihr ein Aufschub verweigert worden. Sie hatte nicht einmal
    von einer solchen Möglichkeit gehört. Einen Aufschub zu erlangen war reine
    Routine: Selbst wenn die von der Polizei beantragte Haft nicht verhängt
    wurde, dann geschah dennoch nichts, solange das zuständige Gericht

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