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Hundertundeine Nacht

Hundertundeine Nacht

Titel: Hundertundeine Nacht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Christoph Spielberg
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ggf. auch in Syrien.

    Diese Annahme ergibt sich auch aus den hier beobachteten Aktivitäten der Zielperson als Mitglied verschiedenster sogenannter Menschenrechtsorganisationen und ihrer hier wiederholt dokumentierten Teilnahme an Demonstrationen mit einschlägiger politischer Ausrichtung.

    Für diese Annahme spricht auch die Herkunft der Zielperson, deren Sozialisation in einem eindeutig verfassungsfeindlichen Milieu erfolgte und deren Eltern (obgleich jetzt zur Zusammenarbeit bereit) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seinerzeit Aktivisten der Rote Armee Fraktion Hilfe und Unterschlupf gewährt haben.

    Ein Datenabgleich mit dem BND wird nicht empfohlen: Der BND ist nicht zuständig, da nach den hier vorliegenden Erkenntnissen das Zielgebiet für evtl. Anschläge der Gruppe um Bergkamp die BRD ist und es sich bei Frau Bergkamp um eine deutsche Staatsbürgerin handelt.

    Querverweise: Zielperson Dr. med. Felix Hoffmann, Zielperson Heiner Schmidt.

    Dies zu den Akten (Unterschrift nicht lesbar).

Bundesamt für Verfassungsschutz
Technische Abteilung
Rundschreiben an alte Referate
Betreff: elektronische Medien (hier: sog. E-Mail)

    In Letzter Zeit wurde elektronische Post (E-Mails) an Verdächtige bei deren Abrufung durch den VS wiederholt unbeabsichtigt gelöscht. Dies ist inakzeptabel, insbesondere auch, weil es häufig schon bei dem Kopiervorgang der Nachricht, also vor ihrer Auswertung durch den VS, zur Löschung gekommen ist. Das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) wurde eingeschaltet und ist bemüht, das Problem zu lösen.

Bundesamt für Verfassungsschutz
Juristische Abteilung
Rundschreiben an alle Referate
Betreff: Rechtsgrundlagen
Überwachung Telekommunikation

    Aus gegebenem Anlaß wird erneut auf die Rechtsgrundlagen zur Überwachung schriftlicher (Post und Postdienste) sowie elektronischer (Telekommunikation, Internet) Kommunikation von Verdächtigen durch den VS hingewiesen. Insbesondere einige Anbieter elektronischer Dienste (sog. Provider) kommen ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der gesamten Kommunikation und aller Daten von Verdächtigen nur unwillig nach. Auch die Verpflichtung, daß jeder, der Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig bereitstellt, eine Schnittstelle einzurichten hat, über die Polizei, Geheimdienste und der Verfassungsschutz zu jeder Zeit Zugriff auf Benutzerdaten haben, wird von einigen Anbietern (Providern) nur zögernd erfüllt.

    Entsprechende Firmen sind bei Schwierigkeiten eindringlich auf die gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen. Diese sind insbesondere: Strafprozeßordnung § 99, 100 a, 100 b (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), Außenwirtschaftsgesetz § 39, Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), Strafgesetzbuch § 88, 202 ff, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBL. I. S. 2942), Strafgesetzbuch § 138, Gesetz zu Artikel zehn GG (Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz [BegleitG] vom 17. Dezember 1997).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die aufgeführten Rechtsgrundlagen (insbes. die aufgeführten Artikel der Strafprozeßordnung und das Gesetz zu Artikel zehn GG) nicht nur die Überwachung überführter Täter und dringend Verdächtiger, sondern auch von Personen, die dem Täterumkreis zugeordnet werden, (auch präventiv) erlauben.

Kapitel 26

    Es geschah ein paar Abende später. Und erst als es vorbei war, erinnerte ich mich, daß Beate mich gewarnt hatte. Zwei Dinge ärgerten mich im nachhinein besonders: daß ich ihre Warnung nicht ernst genug genommen hatte, und noch mehr, daß es unmittelbar vor meinem Haus geschah. Sicher, es war recht spät geworden und trotz August schon dunkel, aber hatten meine Angreifer inmitten der Wohnbebauung keine Angst, daß jemand aus dem Fenster schaute? Seinen Hund ausführte? Mir jedenfalls zur Hilfe käme? Und hatte nicht tatsächlich eben meine Nachbarin den Vorhang kurz zurückgezogen, allerdings nur, um ihn gleich wieder zu schließen? Wahrscheinlich ging es einfach zu schnell, auch wenn es mir ganz persönlich wie eine Ewigkeit erschien, bis die Schläge in meinen Bauch und auf meinen Kopf endlich aufhörten. Warum war meine Nachbarin eigentlich

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