Irrweg Grundeinkommen
das »große« Bürgergeld als Grundrente. Darüber hinaus sieht das Modell eine Zusatzrente von – je nach früherem Erwerbseinkommen – bis zu 600 Euro monatlich vor. Übergangsweise wird für den Fall, dass Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind als Summe aus Bürgergeld und Zusatzrente, eine Rentenzulage gezahlt. Die gesamte Rente ist steuerfrei. Die Grundrente soll aus der Einkommensteuer finanziert werden. Für die Zusatzrente und die Rentenzulage ist eine Lohnsummensteuer in Höhe von zwölf Prozent der gezahlten Löhne und Gehälter vorgesehen, die von den Arbeitgebern abzuführen ist.
Nach den Modellberechnungen von Michael Opielka und Wolfgang Strengmann-Kuhn sind die reinen Bürgergeldausgaben bei den unterstellten Modellannahmen aus der beschriebenen Einkommensteuer finanzierbar. 8 Es bleibt insgesamt eine Finanzlücke in Höhe der Ausgaben für die Gesundheitsprämie (circa 190 Milliarden Euro). Das heißt, die Grundvariante von Althaus ist ohne Veränderung der Steuersätze oder der Höhe des Bürgergeldes nicht voll finanzierbar.
Um die Gesundheitsversorgung zu finanzieren, schlagen Opielka und Strengmann-Kuhn bei Beibehaltung der Höhen des Bürgergeldes von 800 Euro beziehungsweise 400 Euro drei Varianten vor. Entweder werden die Steuersätze verändert, nämlich 80 Prozent (statt 50 Prozent) des Einkommens unterhalb der dann niedrigeren Transfergrenze (bei circa 1000 Euro) und 35 Prozent für Einkommen ab dieser neuen Transfergrenze. Oderman wählt, wiederum mit veränderter Transfergrenze, eine Kombination von 70 und 40 Prozent Steuersatz. Als dritte Möglichkeit wird unter Beibehaltung der Einkommensteuersätze des Modells von 50 und 25 Prozent zusätzlich eine Gesundheitsteuer von 14 Prozent vorgeschlagen, deren Einnahmen in einen Gesundheitsfonds fließen. Auch in diesem Fall ändert sich die Transfergrenze. Mit diesen Modellvarianten wären Bürgergeld und Gesundheitsprämie rein rechnerisch finanzierbar.
Neues Althaus-Modell
Die Probleme des Modells des solidarischen Bürgergeldes in puncto Finanzierbarkeit der Gesundheitsprämie haben Althaus dazu veranlasst, das Modell zu modifizieren. 9 Das neue Modell bleibt weiterhin ein Ansatz der negativen Einkommensteuer. Es gibt in dem neuen Modell nur noch ein Bürgergeld in Höhe von 600 Euro, das jedem Bürger mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung für Deutschland zusteht. Die Höhe des Bürgergeldes ist vom Alter unabhängig. In diesem Betrag ist eine Gesundheitsprämie von 200 Euro enthalten. Der Nettobetrag beläuft sich damit auf 400 Euro. Zusätzlicher Bedarf und die Kosten der Unterkunft werden nach Bedürftigkeit gewährt. Da das Bürgergeld das soziokulturelle Existenzminimum sichern soll, ist unklar, wie dann zusätzliche Bedarfe und Bedürftigkeit definiert werden.
Personen, die älter als 60 Jahre sind, können eine Bürgergeldrente beziehen, die sich aus dem Bürgergeld und einer Zusatzrente zusammensetzt. Die Höhe der Zusatzrente kann maximal den dreifachen Betrag des Bürgergeldes ausmachen, also 1800 Euro. Die Gesamtrente kann somit brutto 2 400 Euro (600 Euro Bürgergeld plus 1800 Euro Zusatzrente) betragen, netto, das heißt nach Abzug der Gesundheitsprämie von 200 Euro, also 2 200 Euro. Eltern erhalten für die Erziehungsleistung eine Elternrente, die vom Staat durch eine Lohnsummenabgabe auf fiktive Elterngehälter finanziert wird. Während des Übergangs werden Altansprüche, wenn sie den Maximalbetrag übersteigen, weiter gewährt. Unklar ist, nach welchen Kriterien die neuen Rentenansprüche erworben werden.Die bisher bestehenden Sozialversicherungszweige werden abgeschafft.
Die Finanzierung des solidarischen Bürgergeldes soll durch drei Finanzierungsinstrumente sichergestellt werden:
1. Eine Einkommensteuer in Höhe von 40 Prozent auf alle Einkünfte, einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Kapital.
2. Eine Konsumsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von 19 Prozent, wobei lediglich Lebensmittel und alkoholfreie Getränke mit einem reduzierten Satz von sieben Prozent besteuert werden.
3. Eine Lohnsummenabgabe in Höhe von 18 Prozent, die die Arbeitgeber leisten müssen, und eine Lohnsummenabgabe des Staates für die Erziehungsleistung von Eltern in Höhe von 13,5 Prozent auf ein fiktives Gehalt von 400 Euro je Elternteil beziehungsweise auf 600 Euro bei Alleinerziehenden. Diese staatliche Lohnsummenabgabe stellt nur formal ein Finanzierungsinstrument dar, sie muss de facto
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