Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Koalitionsvertrag 2013

Koalitionsvertrag 2013

Titel: Koalitionsvertrag 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: CDU CSU SPD
Vom Netzwerk:
finstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmer ü berlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber d ü rfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmer ü berlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz f ü r Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.
    Zur Erleichterung der Pr ü ft ä tigkeit von Beh ö rden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgem äß en und missbr ä uchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.
    Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln
    Wir pr ä zisieren im AentG die Ma ß gabe, dass die Ü berlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vor ü bergehend erfolgt, indem wir eine Ü berlassungsh ö chstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebsbzw. Dienstvereinbarung k ö nnen unter Ber ü cksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende L ö sungen vereinbart werden. Wir entwickeln die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmer ü berlassung bedarfsgerecht fort.
    Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AentG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert:
    • Die Koalitionspartner sind sich dar ü ber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer k ü nftig sp ä testens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden.
    • Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher.
    • Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsr ä te wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grunds ä tzlich zu ber ü cksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.
    Tariftreue im Vergaberecht
    Auf L ä nderebene bestehen bereits Vergabegesetze, die die Vergabe ö ffentlicher Auftr ä ge von der Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifvertr ä ge abh ä ngig machen. Wir werden eine europarechtskonforme Einf ü hrung vergleichbarer Regelungen auch auf Bundesebene pr ü fen. Im Ergebnis d ü rfen damit keine b ü rokratischen H ü rden aufgebaut werden.
    Tarifeinheit gesetzlich regeln
    Um den Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken, wollen wir den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festschreiben. Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.
    Beschäftigtendatenschutz gesetzlich regeln
    Die Verhandlungen zur Europ ä ischen Datenschutzgrundverordnung verfolgen wir mit dem Ziel, unser nationales Datenschutzniveau - auch bei der grenz ü berschreitenden Datenverarbeitung - zu erhalten und ü ber das Europ ä ische Niveau hinausgehende Standards zu erm ö glichen. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen ü ber die Europ ä ische Datenschutzgrundverordnung nicht in angemessener Zeit gerechnet werden k ö nnen, wollen wir hiernach eine nationale Regelung zum Besch ä ftigtendatenschutz schaffen.
    Informantenschutz im Arbeitsverhältnis
    Beim Hinweisgeberschutz pr ü fen wir, ob die internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind.
    Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
    F ü r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen Kindererziehung oder Pflege von Angeh ö rigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbesch ä ftigung entschieden haben, wollen wir sicherstellen, dass sie wieder zur fr ü heren Arbeitszeit zur ü ckkehren k ö nnen. Dazu werden wir das Teilzeitrecht weiterentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit schaffen (R ü ckkehrrecht).
    F ü r bestehende Teilzeitarbeitsverh ä ltnisse werden wir die Darlegungslast im Teilzeit- und Befristungsgesetz auf den Arbeitgeber ü bertragen. Bestehende Nachteile f ü r Teilzeitbesch ä ftigte wollen wir beseitigen.

Ganzheitlicher Arbeitsschutz
    Der Schutz der Besch ä ftigten vor Gefahren

Weitere Kostenlose Bücher