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Koalitionsvertrag 2013

Koalitionsvertrag 2013

Titel: Koalitionsvertrag 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: CDU CSU SPD
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r eine AVE nicht mehr erforderlich sein, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer besch ä ftigen. Ausreichend ist das Vorliegen eines besonderen ö ffentlichen Interesses. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn alternativ:
    • die Funktionsf ä higkeit von Gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen) gesichert werden soll,
    • die AVE die Effektivit ä t der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen sichert, oder • die Tarifvertragsparteien eine Tarifbindung von mindestens 50 Prozent glaubhaft darlegen.
    Wir wollen, dass die den Antrag auf AVE stellenden Tarifvertragsparteien an den Beratungen und Entscheidungen des Tarifausschusses beteiligt werden k ö nnen und werden pr ü fen, wie dies umgesetzt werden kann.
    Um sich widersprechender Entscheidungen von Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zu vermeiden, wird die Zust ä ndigkeit f ü r die Ü berpr ü fung von AVE nach dem Tarifvertragsgesetz und von Rechtsverordnungen nach dem AEntG und A Ü G bei der Arbeitsgerichtsbarkeit konzentriert.
    Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung
    Gute Arbeit muss sich einerseits lohnen und existenzsichernd sein. Anderseits m ü ssen Produktivit ä t und Lohnh ö he korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige Besch ä ftigung erhalten bleibt. Diese Balance stellen traditionell die Sozialpartner ü ber ausgehandelte Tarifvertr ä ge her.
    Sinkende Tarifbindung hat jedoch zunehmend zu wei ß en Flecken in der Tariflandschaft gef ü hrt. Durch die Einf ü hrung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns soll ein angemessener Mindestschutz f ü r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden.
    Zum 1. Januar 2015 wird ein fl ä chendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde f ü r das ganze Bundesgebiet gesetzlich eingef ü hrt. Von dieser Regelung unber ü hrt bleiben nur Mindestl ö hne nach dem AEntG.
    Tarifliche Abweichungen sind unter den folgenden Bedingungen m ö glich:
    • Abweichungen f ü r maximal zwei Jahre bis 31. Dezember 2016 durch Tarifvertr ä ge repr ä sentativer Tarifpartner auf Branchenebene.
    • Ab 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschr ä nkt.
    • Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Koalitionsverhandlungen geltende Tarifvertr ä ge, in denen sp ä testens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wird, gelten fort.
    • F ü r Tarifvertr ä ge, bei denen bis 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, gilt ab 1. Januar 2017 das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau.
    • Um fortgeltende oder befristete neu abgeschlossene Tarifvertr ä ge, in denen das geltende Mindestlohniveau bis sp ä testens zum 1. Januar 2017 erreicht wird, europarechtlich abzusichern, muss die Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) bis zum Abschluss der Laufzeit erfolgen.
    Die H ö he des allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in regelm äß igen Abst ä nden - erstmals zum 10. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 - von einer Kommission der Tarifpartner ü berpr ü ft, gegebenenfalls angepasst und anschlie ß end ü ber eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit allgemein verbindlich.
    Die Mitglieder der Kommission werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt (Gr öß e: 3 zu 3 plus Vorsitz). Wissenschaftlicher Sachverstand (ohne Stimmrecht) wird auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1 plus 1) hinzugezogen.
    Der Vorsitz ist alternierend, die genaue Regelung wird hierzu im Gesetz getroffen.
    Wir werden das Gesetz im Dialog mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Branchen, in denen der Mindestlohn wirksam wird, erarbeiten und m ö gliche Probleme, z. B. bei der Saisonarbeit, bei der Umsetzung ber ü cksichtigen.
    Im Ü brigen ist klar, dass f ü r ehrenamtliche T ä tigkeiten, die im Rahmen der Minijobregelung verg ü tet werden, die Mindestlohnregelung nicht einschl ä gig ist, weil sie in aller Regel nicht den Charakter abh ä ngiger und weisungsgebundener Besch ä ftigung haben.
    Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern
    Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkvertr ä gen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern m ü ssen verhindert werden. Daf ü r ist es erforderlich, die Pr ü ft ä tigkeit der Kontroll- und Pr ü

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