Koenig Arsch - Mein Leben als Kunde
Kerngeschäft.
rechtsgrundlage: LG Frankfurt am Main, Az. 2/2 O 16/99
3. Ausbeutung für Auszüge
gebührenräuber-praktik: Was Sie wollen, ist die natürlichste Sache der Welt: Kontoauszüge, damit Sie Ihre Finanzen überblicken können. Doch die einzige Möglichkeit, die Ihre Bank Ihnen aufzeigt, ist ein kostenpflichtiger Versand dieser Auszüge.
juristische realität: Die Bank muss gewährleisten, dass Sie zumindest auf einem Weg ohne Gebühren an ihre Kontoauszüge kommen – zum Beispiel über einen Auszugsdrucker in der Filiale oder durch Aushändigung am Schalter. Dass andere Wege wie der Postversand mit Kosten belegt werden, ist nur unter dieser Voraussetzung gestattet.
rechtsgrundlage: Paragraf 676 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), allgemeine Rechtsauffassung
4. Gebühr für Nicht-Überweisung
gebührenräuber-praktik: Eine Summe sollte von Ihrem Konto abgebucht werden, sei es durch Lastschrift, Scheckeinlösung, Dauerauftrag oder Überweisung. Aber die Lastschrift scheitert: Ihr Konto ist nicht ausreichend gedeckt, die Bank lehnt die Ausführung ab. Den Aufwand dafür stellt sie Ihnen in Rechnung.
juristische realität: Die Bank handelt im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit, wenn sie solche Abbuchungen ablehnt. Für die se Selbstverständlichkeit darf sie keine Gebühr verlangen und auch keinen »Schadensersatz« (ein Begriff, mit dem raffinierte Banken die Rechtsprechung unterlaufen wollten). Ebenso muss die Benachrichtigung über den fehlgeschlagenen Einzug kostenlos sein.
rechtsgrundlage: BGH, Az XI ZR 5/97, Az XI ZR 296/96, Az XI ZR 197/00 und BGH, Az XI ZR 154/04
5. Freistellung als Freiwild
gebührenräuber-praktik: Wenn Sie verhindern wollen, dass der Staat Ihre Kapitalerträge automatisch versteuert, müssen Sie sich Ihren Sparer-Pauschalbetrag über einen Freistellungsauftrag sichern. Einige Banken machen daraus ein Geschäft: Sie verlangen fürs Einrichten der Freistellung eine Gebühr.
juristische realität: Der Gesetzgeber hat die Banken dazu verpflichtet, die Freistellungsaufträge nach Wünschen des Kunden einzurichten und zu ändern. Dieser Service ist in den Grundgebühren enthalten und darf nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
rechtsgrundlage: BGH, Az XI ZR 269/96
6. Geschäfte mit dem Tod
gebührenräuber-praktik: Nach dem Tod des Kunden klopfen die Erben bei der Bank an: Sie fragen nach dem Kontostand und wollen das Konto auf ihren Namen umschreiben lassen. Für beides – Auskunft und Umschreiben – werden sie zur Kasse gebeten.
juristische realität: Die Bank ist dazu verpflichtet, den Erben den Kontostand mitzuteilen und das Konto auf sie zu überschreiben. Dafür darf sie nichts verlangen. Kosten fallen nur an, wenn die Erben ausdrücklich eine Beratung durch die Bank wünschen.
rechtsgrundlage: LG Frankfurt am Main, Az 2/2 O 46/99 + LG Dortmund, Az 8 O 57/01
7. Telefon-Terror
gebührenräuber-praktik: Sie führen mehrere Telefonate mit Ihrer Bank, um alltägliche Bankfragen zu klären. In diesem Rahmen lassen Sie sich auch einige Kopien anfertigen. Am Ende des Monats fällt Ihnen auf: Die Telefonate und Kopien sind Ihnen gesondert in Rechnung gestellt worden.
juristische realität: Die Bank ist verpflichtet, allgemeine Telefonate und Kopien kostenlos anzubieten. Eine Gebühr ist nur bei einem Zusatzservice gestattet, der auf Ihren ausdrücklichen Wunsch zustande kommt. Auch dann darf die Bank keine Fantasiepreise erheben – etwa einen Euro pro Kopie –, sondern nur die ihr tatsächlich entstandenen Kosten berechnen.
rechtsgrundlage: Paragraf 676 f BGB
8. Zahlen ohne Vertrag
gebührenräuber-praktik: Sie spielen mit dem Gedanken, einen Kredit aufzunehmen. Die Bank arbeitet Ihnen ein individuelles Angebot aus. Am Ende entscheiden Sie sich gegen den Vorschlag, sollen aber für den Aufwand der Bank eine Gebühr bezahlen.
juristische realität: Die Bank muss das Risiko, dass ihr Ver tragsvorschlag abgelehnt wird, alleine tragen. Die entstandenen Kosten sind von ihr zu übernehmen und dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
rechtsgrundlage: OLG Dresden, Az 7 U 2238/00
9. Kartenspieler-Tricks
gebührenräuber-praktik: Sie geben Ihre Kreditkarte während der Laufzeit zurück. Die Bank tut so, als habe sich dadurch nichts verändert – und behält den vollen Jahresbetrag ein.
juristische realität: Mit dem Tag, an dem Sie Ihre Kreditkarte zurückgeben, müssen auch Ihre Kosten dafür enden. Die Bank ist verpflichtet, Ihnen die Jahresgebühren
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