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Langenscheidt Nachbar-Deutsch u Deutsch-Nachbar

Langenscheidt Nachbar-Deutsch u Deutsch-Nachbar

Titel: Langenscheidt Nachbar-Deutsch u Deutsch-Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Franz Obst , Rolf Deilbach
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gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das wechselseitig gilt. In einem Mehrparteienhaus hat der Vermieter darauf hinzuwirken, dass die Mieter in der Zeit von April bis September nur einmal im Monat grillen, wobei das Grillen 48 Stunden zuvor den anderen Mietern anzukündigen ist“ (Amtsgericht [AG] Bonn, Urteil vom 29.4.1997, Aktenzeichen: 6 C 545/96).
    Nach Auffassung des Landgerichts München ist „sommerliches Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden“ (LG München I, Beschluss vom 12.1.2004, Aktenzeichen:15 S 22735/03). Tatsache ist, dass die Rechtsprechung in Deutschland uneinheitlich ist. Die Erlaubnis fürs Grillen reicht von insgesamt sechs Stunden im Jahr (LG Stuttgart, „Neue Juristische Wochenschrift Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht“ [NJWE-MietR] 1997, S. 137) bis hin zu zweimaligem Grillen im Monat (AG Westerstede, „Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht“ [NZM] 2010, S. 336).
    Stilprägende Außendekoration: Gartenzwerg & Co.
    Schönheit liegt bekanntlich im Auge des Betrachters. Wer seinen Nachbarn also ordentlich was auf die Augen geben will, der benutzt dazu nicht die Fäuste – die Außendekoration reicht völlig aus!
    Die wenigen wahren und überwiegend lebenslangen Freunde von Gartenzwergen haben sich diskret in ihre Schrebergärten zurückgezogen. Der große Rest der Menschheit – viele Millionen in Freiheit lebende Nachbarn – mögen diese schrägen Dinger einfach gar nicht. Und rümpfen bestenfalls die Nase über derartige Geschmacksentgleisungen. Im Streit verbundene Nachbarn können sich jedoch kräftig über solche Gartenzwerge ärgern!
    Ist das passende Ensemble dieser geschmacksverirrten Ton- oder Kunststoffwichte für den Nachbarn gut sichtbar platziert, steigt das Wutbarometer wieder um ein paar nützliche Grade an. Das ist zwar nicht wirklich der ganz große Sprung, aber steter Tropfen höhlt den Stein. Insbesondere, wenn die Truppe der Gartenzwerge langsam und unkontrollierbar wächst. Dünnhäutige Nachbarn greifen dann irgendwann zu Hammer oder Luftgewehr und schaffen damit justiziable Fakten zugunsten ihrer Gegner.
    Hinweis: Gartenzwerge haben keinen Sitz in der Uno und werden auch nicht von Amnesty International vor gewaltsamer Fremdeinwirkung oder böswilligen Nachstellungen geschützt. Dafür gibt es die Internationale Vereinigung zum Schutz der Gartenzwerge, kurz IVZSG, die 1980 in Basel gegründet wurde und sich zum Ziel gesetzt hat, Gartenzwerge gegen Gewalt und üble Nachrede zu schützen. Wer sich also engagieren will, unter www.zipfelauf.com gibt’s alle Infos.
    Beim Kampf am Gartenzaun werden die Gartenzwerge nur noch durch den gezielten Geländeeinsatz von ausrangierter Sanitärkeramik, sprich Toilettenschüsseln, getoppt. Ordentlich gereinigt und in Schuppen, Keller oder Garage zwischengelagert, sind sie die Mörsergranaten in einem späteren Nachbarschaftsstreit. Auf kurze Distanz eingesetzt – also an einer Ecke des eigenen Grundstücks, die der Nachbar gut, man selbst aber gar nicht sieht –, verfehlen sie nie ihre durchschlagende Wirkung. Durch nichts kann man einem Nachbarn die eigene Wertschätzung besser zeigen als mit einer ihm gewidmeten Kloschüssel. Zufällig dekoriert mit seiner Hausnummer und einem kleinen harmlosen „A“ dahinter …
 
Achtung: Zur juristischen Bewertung eines solchen Einsatzes von Toilettenschüsseln sind bislang keine einschlägigen Fälle bekannt. Dennoch ist hier gegebenenfalls Vorsicht geboten. Nicht, dass Sie dank entsprechender Haus- und Gartendekoration hinterher selbst juristisch auf den sprichwörtlichen „Pott“ gesetzt werden.
    Franz Obst als Rechtsanwalt meint zum Thema Gartenzwerge:
    Nicht jeder Gartenzwerg wird als Verschönerung oder gar Bereicherung von Nachbars Garten empfunden. Ein Nachbar stellte auf seinem Grundstück einen Gartenzwerg auf, der die Zunge herausstreckte. Außerdem zeigte die Figur dem Nachbarn den ausgestreckten Mittelfinger, der allerdings umwickelt und mit einer Blume versehen war. Juristen stufen Derartiges in der Regel als Ehrverletzung ein, was eine gerichtlich angeordnete Entfernung der Außendekoration nach sich ziehen kann. Hier lag der Fall deshalb anders, weil der Nachbar die Figur drei Jahre lang geduldet hatte, ohne rechtliche Schritte einzuleiten. Das kann unter Umständen dazu führen, dass er

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