Langenscheidt Nachbar-Deutsch u Deutsch-Nachbar
einen Beseitigungsanspruch verwirkt. So entschied das Landgericht Hildesheim (LG Hildesheim, Urteil vom 31.1.2000, Aktenzeichen: 7 S 364/99).
Von „wuff“ bis „schnatter“: Wach- und Schutzgetier
Leinen los! Was ist schon eine Heckenbepflanzung oder ein Jägerzäunchen gegen ein oder mehrere kampfbereite Haustiere zur Sicherung einer Liegenschaft? „Jurassic Park“ im eigenen Garten – nur mit modernerem Viehzeug statt ein paar alten, gebrauchten Dinos. Ganz klassisch, mit einem Warnschild am Eingang: „Hier wache ich!“ Auf das allerdings dann (apropos Dinos) nicht das Konterfei der in der Einliegerwohnung beheimateten Schwiegermutter gehört. Oder vielleicht doch?! Erstmal zählt ja vor allem die Abschreckung ... und das könnte manchem Nachbarn schon reichen.
Zurück zu den Tieren: Das sind wunderbar unkomplizierte Geschöpfe, die ihrem Halter als futterabhängige, treue Gefährten überwiegend zugetan sind. Und es vor allem verdienen, nicht für niedere menschliche Zwecke missbraucht zu werden! Amen. Auch wenn stets die Unschuldsvermutung gelten sollte, gibt es immer und überall Nachbarn, die mit Tierschutz herzlich wenig am Hut haben und Haustiere dazu halten, um sie gegen Mitbewohner und Grenznachbarn ins Feld zu führen.
Große Grundstücke verdienen großes Wachgetier. Und auch hier ist der beste Freund des Menschen – nein, nicht der Rechtsanwalt –, der Hund, erste Wahl. Die gute Nachricht: Es gibt keine Kampfhunde, nur bekloppte Halter von kräftigen, gutmütigen, großen Hunden. Die schlechte: Die können aus jeder Fellnase ein schwieriges und gefährliches Tier machen. Das hektisch elektrisch am Zaun patrouilliert und alles angeht, was zu nahe kommt. Gegen solche Zeitgenossen hilft nur die Einschaltung des Ordnungsamts und ein paar lokale Pressevertreter, die sich des Themas ganz beherzt annehmen und Hund sowie Halter öffentlichkeitswirksam voneinander trennen.
Konfliktbereite Nachbarn, die etwas auf sich halten, machen so was nicht, nein, sie sind deutlich kreativer bei ihrer Haustierhaltung und nehmen zum Beispiel Gänse: zur Grenzsicherung und als stromunabhängige Alarmsysteme. Wehrbereit, laut und ab einem Lebensjahr überaus schmackhaft!
Tipp: Wer mehr über Gänsezucht wissen will, wendet sich vertrauensvoll an den SV Deutscher Gänsezüchter von 1907: svdeutscher gaensezuechter.npage.de. Der Traditionsverein mit seiner über einhundertjährigen Geschichte gilt als Institution in Deutschland und richtet alljährlich Zucht- und Sonderschauen wie auch Seminare rund um die Gans aus. Zudem liefert er nützliches Wissen über die artgerechte Gänsehaltung sowie über die erfolgreiche Zucht. Zubereitungshinweise und Kochrezepte gehören jedoch nicht zur Kernkompetenz des Vereins – dafür gibt es jede Menge toller kulinarischer Ratgeber!
Auf größeren Flächen durchaus unkompliziert zu halten sind beispielsweise Rassen wie die Diepholzer Gans oder die deutlich größere Emdener Gans. Letzere wiegt ausgewachsen über zehn Kilo (Achtung: Lebendgewicht, nicht Leergewicht!) und toppt damit so manchen Kampfdackel. Für eindrucksvolle Warnbeschilderungen mit Abschreckungswirkung eignen sich bei Gänsen aber am besten die etwas kleineren Steinbacher Kampfgänse – widerstandsfähige Weidegänse mit fettarmem, feinfaserigem und zartem Fleisch. Gefährlich lecker!
Wer als streitbarer Nachbar sein tierisches Pendant sucht, der besiedelt seine Anlage am besten mit ein paar Straußen – den größten lebenden Vögeln. Unberechenbare Biester, die aggressiv, laut und gerne in Bewegung sind. Für sie benötigt man allerdings einige tausend Quadratmeter Grund, um nicht gegen die Vorgaben einer artgerechten Tierhaltung zu verstoßen. Vorsicht ist auch mit den eigenen Ridgebacks oder Schäferhunden geboten: Sie sollten nicht frei herumlaufen, denn wer will schon mit einem übel zugerichteten Hund permanent zum Tierarzt?!
Franz Obst als Rechtsanwalt meint dazu:
Wer sein Besitztum mittels Tierhaltung schützen will, sollte jedenfalls einen Blick ins Tierschutzgesetz werfen, das in § 3 deutliche Verbote regelt – etwa bei der Abrichtung von Tieren – und in § 17 und § 18 Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße vorsieht. Außerdem gilt der alte Grundsatz: „Quäle nie ein Tier zum Scherz, denn es könnt geladen sein …“
Film ab: Videoüberwachung und Internet
Erwischt! Wieder mal erwischt! Und alles ist drauf! Das kommt jetzt aber ins Netz, das sollen alle sehen! So eine
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