Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Vom Netzwerk:
(so z.B. Ungezieferbefall), kann ggf. ordnungsrechtlich eingeschritten werden. In diesem Falle reicht aber die bloße Befürchtung eines Ungezieferbefalls nicht aus.
    Zu den Abwehransprüchen gegenüber „Messies“ vgl. Horst, NJW 2010,827. Der Vermieter hat gegenüber seinem Mieter einen Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB, wenn dieser Müll im Haus, Keller oder im Treppenhaus lagert, bei wiederholter Störung sogar ein Kündigungsrecht (AG Rheine, ZMR 2008, 803).
    Bordellbetrieb
    Die gleiche Ansicht vertrat der BGH (Az. ZR 172/84) in anderer Sache; hier wurde auf dem Nachbargrundstück ein Bordell betrieben. Die Richter stellten fest, dass eine das sittliche Empfinden des Nachbarn verletzende Nutzung eines Grundstücks durch einen Bordellbetrieb, der nach außen nicht wahrnehmbar sei, keinen Unterlassungsanspruch begründe. Ähnliches gilt auch für Abwehransprüche, die darauf gerichtet waren, die Aufrechterhaltung der ungestörten Aussicht auf die freie Landschaft zu erreichen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 2940).
    Ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten bestehen nur gegen Prostitution innerhalb einer gültigen Sperrgebietsverordnung (Art. 297 EGStGB, § 120 OWiG) bzw. wenn die Tätigkeit gleichzeitig strafrechtliche Vorschriften (z.B. Zuhälterei, Menschenhandel) verletzt.
    Allein die Kenntnis von Kindern und Jugendlichen aus der näheren Umgebung, dass in einer bestimmten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird, erfüllt noch nicht den Straftatbestand des § 184e StGB (vgl. VGH München, GewA 2008, 89).
    Der Erlass von Sperrgebietsverordnungen wurde vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.4.2009, Az. 1 BvR 224/07) grundsätzlich gebilligt. Wohnungsprostitution (diese liegt vor, wenn die Prostituierte in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgeht, auch wohnt und die Nutzung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt) ist in Wohngebieten grundsätzlich bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine bauliche Anlage, deren Beseitigung gefordert werden kann, ist auch ein Wohnmobil, das in regelmäßigen Abständen auf wechselnden Wirtschaftswegen im Randbereich einer Landstraße außerhalb der Ortslage abgestellt und im dem der Prostitution nachgegangen wird (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 16.6.2006, Az. 1 K 505/05.KO). Ein bordellähnlicher Betrieb ist auch im Mischgebiet unzulässig (VG Neustadt, Beschl. v. 10.2.2009, Az. 3 L 1448/08).
    Gegenüber negativen, immateriellen bzw. ideellen Einwirkungen sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich keinerlei Abwehransprüche vor.
    An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass die herrschende Rechtsauffassung, dass also Ansprüche bzgl. ästhetischer Empfindungen grundsätzlich nicht bestehen, in den letzten Jahren wiederholt auf Kritik gestoßen ist. Das Amtsgericht Münster (Jus 1984, 225) war in einem Fall der Ansicht, dass die Vorschrift des § 1004 BGB heute im Lichte eines geänderten und verfeinerten Umweltbewusstseins gesehen werden müsse. Folglich könnten vom Nachbargrundstück ausgehende gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßende Zustände (hier Lagerung von Ziegelsteinen etc.) mit dem Beseitigungsanspruch unterbunden werden.
    Gartenzwerge
    In dem berühmten „Gartenzwergefall“ von Hamburg (NJW 1988, 2052) hatten die Richter die Entfernung von Gartenzwergen aus einer gemeinsamen Wohnungseigentumsanlage angeordnet, weil ein Teil der Wohnungseigentumsparteien hierin eine Beeinträchtigung gesehen hat (völlig entgegengesetzt entschied das AG Recklingshausen, NJW-RR 1996, 657). Bekannt wurde auch das Urteil zu den sogenannten „Frustzwergen“ (das waren z.B. Gartenzwerge, die ihr Hinterteil zeigten). Die Gerichte sahen darin eine gezielte Provokation des Nachbarn und verfügten die Beseitigung (AG Grünstadt, NJW 1995, 889).
    Man muss berücksichtigen, dass die Beurteilung praktischer Fälle anhand der Rechtsprechung der obersten Gerichte zu erfolgen hat, die bislang geschmackliche Abwehransprüche nicht anerkennen. Im Schrifttum wird dennoch verstärkt die Tendenz feststellbar, dass man angesichts einer Erweiterung des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes auch Ansprüche gegen negative Einwirkungen begründen sollte. Hierfür besteht, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkter Bedarf. Denn eigentlich führt die Zulassung von „geschmacklichen Klagebegehren“, weil sie auf subjektivem Empfinden des Einzelnen beruhen, dazu, dass die Gerichte „uferlos“ mit Einzelverfahren überschwemmt werden. Diesem Ansatz

Weitere Kostenlose Bücher