Meine Rechte als Nachbar
Eigentümer schuldhaft diese Pflicht, kann ein sich daraus ergebener Schadensersatzanspruch durch ein Mitverschulden des Geschädigten überlagert werden, wenn dieser sein Fahrzeug auf einem angrenzenden Parkplatz abstellt, obwohl die Gefahr des Abirrens von Bällen unschwer erkennbar war und im Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeuges er bereits Kenntnis von vorherigen gleichartigen Schadensfällen hatte (OLG Brandenburg, Az. 2 U 44/01).
Landet ein Fußball während eines Spiels auf Nachbars Grundstück, so darf der Eigentümer des Fußballs das fremde Grundstück nicht einfach betreten, sondern muss den Grundstückseigentümer um Erlaubnis bitten. Der gestörte Nachbar hat jedoch im Gegenzug keinen Anspruch auf generelles Fußballverbot vor seinem Gartengrundstück (LG München, Az. 5 O 545403).
Magnetfelder
Stromkabel der Straßenbahn
Ein Anwohner einer städtischen Straße fühlte sich durch das statische Magnetfeld eines Stromkabels der Straßenbahn in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Er verlangte vom Betreiber die Unterlassung dieser Beeinträchtigung. Sein Anspruch blieb vor Gericht erfolglos. Mangels bestehender Vorgaben, so die Richter, komme es für die Bewertung von Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks an. Dabei spielen Natur- und Zweckbestimmung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine maßgebliche Rolle. Danach sind die Kläger keinen wesentlichen Einwirkungen ausgesetzt. Ihre Wohnung liegt in einem innerstädtischen Wohngebiet. Wohl ist der Lebensmittelpunkt der dort wohnenden Personen für gewöhnlich in ihren Wohnungen angesiedelt. Andererseits sind für eine solche Wohnlage Beeinträchtigungen typisch, die sich aus dem Zusammenleben vieler Menschen auf relativ engem Raum ergeben. Diese Situation bringt regelmäßig auch einen umfangreichen Personentransportverkehr mit sich. Das statische Magnetfeld, das durch den Betrieb der Straßenbahn entsteht, führt nach Darlegungen von Sachverständigen zu keiner gesundheitlichen oder biologischen Beeinträchtigung. Unter Anwendung dieses objektiven Maßstabs kann offen bleiben, ob bei den Klägern eine extreme Empfindlichkeit auf Magnetfelder gegeben ist. Selbst wenn dem so ist, stellt das von der Beklagten veranlasste Magnetfeld lediglich eine unwesentliche Beeinträchtigung dar (OLG Naumburg, Urt. v. 2.3.1999, Az. 11 U 297/98).
Mobilfunkstationen
Die Rechtsprechung hatte sich mehrfach mit der Frage befasst, ob Mobilfunkstationen zu gesundheitlichen Gefährdungen führen können. Der BGH (Az. V ZR 217/03) hat betont, dass bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, sofern die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung beweisen muss, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht. Vgl. zur Thematik auch OVG Bautzen, NJW 2005, 1143; VG München, NVwZ 2001, 461; VG Gießen, NVwZ-RR 2003, 196. Bauordnungsrechtlich sind diese Anlagen in aller Regel genehmigungsfrei, ferner gibt § 9 BauGB den Gemeinden keine Möglichkeit, Mobilfunkanlagen in Wohngebieten generell zu verbieten.
Schaden durch Brand auf dem Nachbargrundstück
Ein Wohnhausbrand, dessen Ursache ungeklärt blieb, führte zu einer Beschädigung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Fachwerkhauses. Obwohl dem Brandopfer ein Verschulden diesbezüglich nicht nachgewiesen werden konnte, verlangte der Nachbar einen Ersatzanspruch. Seine diesbezügliche Klage war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.6.1999, Az. V ZR 377/98) vertrat die Ansicht, dass Störer im Sinne des Nachbarrechts auch der Eigentümer eines Hauses ist, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht jedenfalls dann einem Schadensersatzanspruch gleich, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat. Die Bundesrichter waren der Auffassung, dass der Brand nicht die Folge eines Naturereignisses (wie etwa Blitzschlag) war. Er beruhte vielmehr auf Umständen, auf die grundsätzlich nur der Beklagte Einfluss nehmen konnte, wenn auch konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden
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