Meine Rechte als Nachbar
bestanden haben mag. Bricht in einem solchen Fall auf dem Grundstück ein Brand aus, ist es seine Sache, auch zur Verhinderung seiner Ausweitung, für eine Eindämmung und Behebung zu sorgen.
Vgl. zu ähnlich gelagerten Fall OLG Koblenz, Urt. v. 28.8.2008, Az. 5 U 218/09.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB schützt das Eigentum gegen alle Arten der Beeinträchtigungen, die nicht durch die Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentums ausgelöst werden.
Ein Nachbar schleicht bei Nacht und Nebel in einen fremden Garten und pflückt einige Birnen des Obstbaumes. Der Grundstückseigentümer möchte die Birnen zurückhaben. Liegt ein Fall nach § 1004 BGB vor?
Nein. Der Grundstückseigentümer hat gegen seinen Nachbarn einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Sollten sich die Vorfälle wiederholen, könnte der Eigentümer einen künftigen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB mit der Folge erwirken, dass dem Nachbarn unter Auferlegung eines Ordnungsgeldes das Eindringen in den Garten untersagt wird.
Grundstücksbeeinträchtigungen, die durch die Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentums entstehen, werden nach § 985 BGB abgewehrt.
§ 1004 BGB unterscheidet zwei Ansprüche, den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch.
Die Voraussetzungen des § 1004 BGB:
Beeinträchtigung
Unter Beeinträchtigung versteht man jede Störung des Eigentums, z.B. Betreten fremder Grundstücke, Blockieren der Grundstücksausfahrt durch parkende Fahrzeuge, Abladen von Müll, Zuführung unzulässiger Immissionen nach § 906 BGB (Rauch- oder Lärmbelästigung) u.v.m.
Nicht abwendbar sind sogenannte ideelle oder negative Einwirkungen (z.B. Anblick eines unaufgeräumten Grundstücks, Schattenbildung durch Bäume, Prostitution in der Nachbarschaft bzw. der Einfluss von Naturkräften).
Paul Rücksicht hat mehrere Bäume in seinem Garten. Bei einem ungewöhnlich heftigen Sturm fällt ein Baum ins Nachbargrundstück und richtet dort einen Schaden an. Der Nachbar verlangt Schadensersatz und Ersatz des Aufwandes für die Entfernung des Baumes.
Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer nicht als Störung i.S. des § 1004 BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen wäre (BGH, NJW 1993, 1855).
Bei der Überprüfung der Standfestigkeit von Bäumen reicht bei Grundstücksnachbarn lediglich eine Begutachtung des äußeren Zustandes. Eine baumpflegerische Untersuchung ist in der Regel entbehrlich.
Zum Thema Schäden durch Bäume bei Stürmen vgl. auch die umfangreiche Abhandlung von Horst, MDR 2000, 1161 ff. und OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 917; OLG Köln, ZMR 2004, 266; BGH, UPR 2005, 26; Natur und Recht 2003, 643 sowie 2005, 133, Zur Thematik vgl. auch Stollenwerk, Der windbruchgefährdete Baum, VR 2007, S. 28.
Rechtswidrigkeit
Zur Begründung eines Anspruchs nach § 1004 BGB muss die Beeinträchtigung rechtswidrig sein; das bedeutet, die Beeinträchtigung darf nicht durch irgendeinen Umstand gerechtfertigt werden (so z.B., wie dargestellt, der Umsturz eine Baumes infolge eines Naturereignisses).
Albert Stroh ärgert sich in jeder Herbstzeit über das herabfallende Laub von den Bäumen des Nachbargrundstücks. Er verlangt die Beseitigung. Zu Recht?
Nein. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift.
Die Rechtsprechung hat aber vielfach (vgl. → Pflanzliche Immissionen ) den Laubfall für ortsüblich erklärt, was dazu führt, dass dieser vom Nachbarn zu dulden ist.
Duldungspflichten können sich ggf. auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. So etwa aus § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz bzgl. des Läutens von Kirchenglocken um 6.00 Uhr morgens (vgl. BVerwG, NJW 1984, 989, VG Freiburg, NVwZ 1999, 798, VG Würzburg, NVwZ 1999, 799).
Der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich darauf, eine gegenwärtige Beeinträchtigung für die Zukunft zu beseitigen (z.B. Entfernung eines Fahrzeuges, welches rechtswidrig auf dem Grundstück abgestellt wurde). Es wird also die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung des Störfaktors verlangt.
Der Anspruch auf Unterlassung einer Eigentumsstörung richtet sich
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