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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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ist entgegenzuwirken. Etwas anderes gilt in den Bereichen, wo die „ästhetische Unannehmlichkeit“ oftmals mit einem weiteren Rechtsverstoß verbunden ist, wenn z.B. unmittelbar Vorschriften des Umweltrechts, des allgemeinen Ordnungsrechts oder des Baurechts (so etwa Vorschriften bezüglich der „Verunstaltung“ baulicher Anlagen) verletzt werden.
Herüberfliegende Bälle
    Karl Kummer wohnt in der Nähe des städtischen Sportplatzes, auf dem saisonbedingt vielfach Trainingsstunden und Fußballspiele stattfinden. Da die Sportplatzanlage nur mit einem zwei Meter hohen Zaun umgeben ist, kommt es oftmals vor, dass Fußbälle in seinem Garten landen. Ungefragt begeben sich die Spieler in den Garten, um den Ball zu holen; sie zerstören hierbei die Saat. Kummer will dies nicht länger hinnehmen.
    In den letzten Jahren hatten sich die Zivilgerichte verstärkt mit diesem Problem zu befassen. Als störend empfindet der Nachbar allein schon die Tatsache, dass ständig Fußbälle im Garten liegen. Es stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine Immission im Sinne von § 906 BGB handelt. Während verschiedentlich die Anwendbarkeit des § 906 BGB bejaht wird, bestehen im Übrigen Ansprüche nach § 1004 BGB, und zwar zumindest aus dem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 10 K 2832/84) hat klargestellt, dass es grundsätzlich dem Nachbarn nicht zuzumuten ist, ständig das „Überfliegen der Fußbälle“ hinzunehmen. Auch das OLG Stuttgart (Az. 4 U 46/85) verlangte von einem Sportclub, Maßnahmen zu ergreifen, die den Nachbarn vor derartigen Beeinträchtigungen schützen, so z.B. durch die Errichtung eines Ballfangzaunes. Nachdem selbst das Bundesverwaltungsgericht (Az. 7 B 162/89) der Meinung war, dass die Gemeinde, die einen öffentlichen Sportplatz betreibt, alle erdenklichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit keine Bälle vom Spielfeld in einen Garten der Nachbarschaft gelangen, stellte sich die Frage, wie wirksamer Schutz zu erreichen ist. Wie bereits erwähnt, stellt die Errichtung von Ballfangzäunen die erfolgreichste, allerdings auch kostenintensivste Maßnahme dar.
    Das Problem des Schutzes vor abirrenden Bällen hat das Bundesinstitut für Sportwissenschaften in Köln im Rahmen des Forschungsprojekts „Freizeitsportanlagen und Umgebung“ untersucht. Dabei wurde festgestellt, und zwar nach Befragen von 60 kommunalen Sportämtern, dass Ballschutzgitter an der Stirnseite von Sportanlangen durchschnittlich eine Länge von 60 m und eine Höhe von 6 m haben müssen, wenn der Schutz von in der Nähe befindlichen Anlagen, seien es Bauwerke oder Straßen, notwendig ist. Bei Untersuchungen, insbesondere durch Zählungen im Rahmen einer Testreihe, hat sich gezeigt, dass bei 10 beobachteten Meisterschaftsspielen und bei ca. 10 Trainingsabenden nur in einem Fall beim Training ein Ball ein Netz in Höhe von 6 m überflog, während bei den 10 beobachteten Meisterschaftsspielen dies insgesamt viermal vorgekommen ist. Daraus folgt, dass in aller Regel Ballschutzgitter an einer Stirnseite von Sportplätzen mit einer Höhe von 6 m ausreichen, insbesondere, wenn eine Sportfläche mehr als 50 m vom Nachbargrundstück oder von Verkehrsanlagen entfernt ist. Bei geringeren Abständen werde es schwierig, die notwendige Sicherheit durch Schutzanlagen zu erreichen. Letztlich ist bei zu kleinen Abständen eine 100-prozentige Sicherheit nie zu gewährleisten.
    Der Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln war der Meinung, dass ein Ballschutzgitter in Höhe von 6 m an der Stirnseite eines Sportplatzes in aller Regel eine ausreichende Schutzmaßnahme ist. Nur in konkreten Ausnahmefällen muss ein höheres Ballschutzgitter gefordert werden. Das LG Aachen (NJW-RR 1988, 665) und das AG Grevenbroich (NJW-RR 87, 987) haben in konkreten Streitfällen diese Höhe von Ballfangzäunen bestätigt.
    Es muss jedoch beachtet werden, dass selbst eine Höhe eines Ballfangzaunes von 10 m nicht generell ausschließt, dass Bälle überfliegen. In besonderen Ausnahmesituationen kann also ein Nachbar trotz hohem Ballfangzaun, wenn hierdurch die Beeinträchtigungen nicht wirksam beseitigt werden, einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB geltend machen.
    Werden auf einem Schulhof Fußballtore ohne Netz aufgestellt, so hat der Eigentümer des Schulgeländes Sicherungsvorkehrungen (Ballfangzäune) zur Vermeidung der Schädigung Dritter zu treffen. Verletzt der

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