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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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darauf, die Abwendung künftiger Beeinträchtigungen zu vermeiden. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, z.B. Einwurf unerwünschten Werbematerials.
    Anspruchsberechtigt ist jeder Grundstückseigentümer. Anspruchsgegner ist derjenige, der die Störung verursacht. Dementsprechend wird er auch als Störer bezeichnet. Ähnlich wie im Ordnungsrecht spricht man von einem Handlungsstörer, wenn der Betroffene durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen die Störung verursacht (z.B. ein Berufsmusiker spielt jede Mitternacht den „Zapfenstreich“). Dagegen ist Zustandsstörer derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigte Umstand zurückzuführen ist, so z.B. dass jemand gezielt Niederschlagswasser aufs Nachbargrundstück ableitet. Auch sind mehrere Störer gleichzeitig denkbar.
    Der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch wird im Regelfall vor dem Zivilgericht (Amts- bzw. je nach Streitwert auch beim Landgericht) auf dem Wege der Klage geltend gemacht. Daneben ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben, wenn die Nutzung öffentlichen Zwecken dient (z.B. Benutzung von öffentlichen Sportanlagen, Lärm von Straßen oder Belästigungen von gemeindlichen Kläranlagen).
    Tipp
    Bei Durchsetzung eines Anspruchs sollte man darauf achten, dass im Klageantrag bereits die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung vorgesehen wird. Ansonsten muss bei einem konkreten Verstoß gegen einen erwirkten Gerichtsbeschluss erneut die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verhandelt werden.
    Der BGH hat mit Urt. v. 5.9.2009, Az. V ZR 144/08, festgestellt, dass derjenige, welcher sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, eine verbotene Eigenmacht begeht. Der Grundstückseigentümer kann in diesem Falle das Fahrzeug abschleppen lassen und die Abschleppkosten als Schadensersatz vom Fahrzeugführer verlangen.
    Beseitigungs- und Unterlassungsklage
    Im Verfahren Günter P. (Kläger) gegen Walter S. (Beklagter) wegen Beeinträchtigung des Eigentums wird beantragt
    1. Der Beklagte wird verurteilt, das Baumaterial von dem Gartengelände des Klägers zu entfernen.
    2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, Baumaterial auf das Grundstück des Klägers in … abzuladen bzw. dort zu lagern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihm die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro und im Falle der Nichtbeitreibbarkeit gleichzeitig Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
    Begründung:
    Ich bin Grundstückseigentümer in … Zu diesem Grundstück gehört auch, unmittelbar angrenzend, ein Gartengelände.
    Der Beklagte ist mein Grundstücksnachbar und hat ohne vorherige Absprache am … mehrere Kubikmeter Baumaterial (Steine, Eisenrohre u.Ä.) auf meinem Gartengelände abgelegt. Dadurch sind Anpflanzungen beschädigt worden. Das Baumaterial behindert im Übrigen auch meine ordnungsgemäße Grundstücknutzung.
    Beweis:
    Zeugnis von …
    4 Lichtbilder.
    Der Beklagte wurde aufgefordert, das Baumaterial zu entfernen. Es erfolgte jedoch keine Reaktion. Selbst die Klageandrohung blieb erfolglos.
    Ich verlange daher, wie beantragt, die Entfernung des Baumaterials und gleichzeitig, da mit einer Fortsetzung des rechtswidrigen Verhaltens zu rechnen ist, auch den Beklagten zur Unterlassung künftiger Störungen zu verurteilen.
    Neben dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch besteht auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, wenn durch die rechtswidrige Handlung ein Schaden entsteht. Dieser kann z.B. auch in einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks liegen. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten verjähren nach 30 Jahren (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB), Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB und Unterlassungsansprüche nach drei Jahren (vgl. §§ 195, 199 Abs. 5 BGB).
    Unerwünschte Werbung
    Edgar Wild hat es satt, aus seinem Briefkasten ständig Reklamematerial herauszuholen. Er befestigt daher am Hausbriefkasten den Hinweis „Achtung! Bitte keine Werbung einwerfen“. Als die Werbeflut insbesondere von einem in der Nähe gelegenen Supermarkt nicht endet, erhebt er Unterlassungsklage. Mit Erfolg?
    Ja. Denn der Bundesgerichtshof (NJW 1989, 902) hat einem Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegenüber Werbenden hinsichtlich des Einwurfs von Reklamematerial zugebilligt. Dieser Anspruch bestehe auch bereits gegen den Werbenden, selbst wenn dieser die Werbung

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