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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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durch andere Personen austragen lässt. Der Betroffene muss jedoch dem Einwurf von Werbematerial widersprechen, indem er etwa an seinem Briefkasten den oben angeführten Hinweis „Keine Werbung einwerfen“ anbringt. Gleiches gilt für unerwünschte Postwurfsendungen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1996, 934).
    Videoüberwachung
    Walter Neugier ist gerne über alles informiert. Insbesondere interessiert ihn das Geschehen auf dem Nachbargrundstück. Dementsprechend installiert er eine Videoanlage im Gartenbereich, um Einblick auf das Nachbargelände zu erhalten. Der Nachbar verlangt die umgehende Entfernung. Zu Recht?
    Ja. Die Gerichte haben jegliche Überwachung des Nachbarn mittels technischer Geräte als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gewertet und generell einen Unterlassungsanspruch zugebilligt (vgl. LG Zweibrücken, MDR 1990, 549; AG Schöneberg, NZM 2000, 983; LG Braunschweig, Urt. v. 18.3.1998, Az. 12 S 23/97).
    Bei der Installation von Anlagen zur Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesem von den Kameras erfasst werden. Ansonsten besteht ein Unterlassungsanspruch (BGH, Urt. v.16.3.2010, Az. VI ZR 176/09). Dieser darf jedoch nicht im Rahmen von Selbstjustiz (Gerätezerstörung) durchgesetzt werden.
    Abbruch von Astwerk
    Schon seit Jahren ärgert sich Thomas Garstig über einen Baum, welcher auf dem Nachbargrundstück steht. Da dieser jedoch mit dem notwendigen Grenzabstand gepflanzt wurde, scheiterte bereits eine Beseitigungsklage. Als bei starken Windböen „gesunde Äste“ abbrechen und auf sein Grundstück fallen, verlangt er erneut im Hinblick auf diese „Beeinträchtigung“ die Entfernung. Ist das Begehren erfolgversprechend?
    Nein. Das OLG Köln stellte in einer Entscheidung (NJW-RR 1989, 1177) fest, dass auch der Umstand, dass bei starken Windböen von einer Pappel Äste abbrechen, noch keinen Anspruch auf Beseitigung eines alten, aber gesunden Baumes begründe.
    Schwalbennester
    Tierliebhaber Edwin Kuckuck war stolz auf seine Schwalbennester am Dachgiebel seines Hauses. Völlig entsetzt vernahm er eine Aufforderung seines Nachbarn, die Schwalbennester zu entfernen. Als er dieser Bitte nicht Folge leistete, kam es zum Prozess, den Kuckuck verlor. Als Vogelliebhaber verweigerte er dennoch die Entfernung im Hinblick auf bestehende Naturschutzbestimmungen. Hat er Recht?
    Möglicherweise. Beim Zusammenwirken zwischen Nachbar- und Naturschutzrecht kann eine Besonderheit eintreten. Das Landgericht Hechingen (NJW 1995, 971) vertrat in einem ähnlich gelagerten Fall die Ansicht, dass trotz einer nach Nachbarrecht bestehenden Verpflichtung zur Beseitigung von Vogelnestern evtl. bestehende naturschutzrechtliche Sondervorschriften, zumindest eine vorübergehende Duldungsverpflichtung des Nachbarn auslösen können. Es stellt sich dann die Frage, ob der beeinträchtigte Nachbar, je nach Ausmaß der Einwirkung, nicht gegen die Naturschutzbehörden einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat.
    Mülltonnen vor dem Schlafzimmer
    Franz Müller ist stolzer Besitzer einer Eigentumswohnung in einem größeren Wohnblock. In letzter Zeit stellt er vermehrt fest, dass der Nachbar seine Mülltonnen direkt unter seinem Schlafzimmerfenster postiert. Müller ist empört und verlangt die Entfernung, nicht zuletzt deshalb, weil bei warmen Sommertagen ein übler Geruch entsteht. Hat er einen Abwehranspruch?
    Ja. Durch die Lagerung von Mülltüten und ähnlichen Abfällen entsteht ein Abwehranspruch, weil die Geruchsbeeinträchtigung eine im § 906 BGB aufgeführte Belästigung darstellt, die je nach Einzelfall zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen kann. Aber auch ohne die Anwendung des § 906 BGB entsteht ein Abwehranspruch, weil entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz die einzelnen Miteigentümer zu einer maßvollen Nutzung des Gesamteigentums verpflichtet sind (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 446).
    Jugendzentrum
    Der empfindsame Nachbar Gustav Friedsam möchte sich gegen ein städtisches Jugendzentrum zur Wehr setzen. Er erhebt eine Unterlassungsklage, die sich gegen den Betrieb der öffentlichen Einrichtung wendet, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellt sich jedoch heraus, dass die aufgetretenen Lärmbelästigungen nur vereinzelt und nur durch einen besonderen Personenkreis aufgetreten sind. Besteht ein

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