Meine Rechte als Nachbar
öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch?
Nein. So jedenfalls die Ansicht des VGH München (NVwZ 1997, 96), der einen ähnlich gelagerten Fall beurteilt hatte. Die Richter vertraten die Auffassung, dass eine öffentlich-rechtliche Abwehrklage nicht begründet sei, weil die vereinzelt aufgetretenen Lärmbelästigungen nicht durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtung verursacht wurden. Selbst wenn man im vorliegenden Fall annimmt, dass die lärmerzeugenden Jugendlichen Besucher des Jugendzentrums waren, so handelt es sich deshalb noch nicht um die mit dem Betrieb eines Jugendzentrums typischerweise auftretenden Belästigungen.
Drogenhilfezentrum
Ein Nachbar fühlte sich in seinem Eigentum durch die Öffnung eines Drogenhilfezentrums beeinträchtigt. Er war der Ansicht, dass sich hierdurch in seinem Umfeld eine Drogenszene bilden könne, mit allen negativen Begleiterscheinungen (Ansammlung von Drogensüchtigen und Dealern, Verunreinigungen durch zurückgelassene Spritzen, blutverschmierte Fixerutensilien und Fäkalien). Die beantragte Schließung des Drogenzentrums lehnte der Bundesgerichtshof (MDR 2000,1069) zwar ab, dem Nachbarn stehe jedoch bei tatsächlichen Beeinträchtigungen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld zu.
Bodenverunreinigungen
Auf einem Betriebsgelände waren durch eine gewerbliche Firma Bodenverunreinigungen verursacht worden, die auch einen Teil des Nachbargrundstücks erfassten. Der Nachbar verlangte von der Firma die Beseitigung der Verunreinigung. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens stellte die Firma ihren Betrieb ein.
Im vorliegenden Fall verurteilte der BGH (UPR 1996, 141) das Unternehmen zur Beseitigung der Bodenverunreinigung, die nur durch einen Bodenaustausch möglich war. An dieser Stelle muss nochmals klargestellt werden, dass grundsätzlich ein erfolgreicher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im Prinzip nicht direkt einen Schadensersatzanspruch auslöst. Vielmehr ergibt sich ein Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 823 BGB.
Zum Problemkreis der Rechtsnachfolge des Störers bei Eigentumswechsel muss darauf hingewiesen werden, dass z.B. der Firmenvorgänger nur dann für Schäden haftet, wenn er (rechtlich) in der Lage ist, die Störung noch zu beseitigen. Nach Wechsel ist der Rechtsnachfolger für „Altstörungen“ verantwortlich, wenn die Störung noch andauert und er aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, die Störung zu beseitigen.
Der Eigentümer eines mit einem Hotelgebäude bebauten Grundstücks hatte das Anwesen verpachtet. Bei Kanalbauarbeiten wurde eine Kontaminierung des Grundwassers und des Boden mit Öl festgestellt. Als Ursache wurde ein Defekt der Heizölleitung ermittelt. Der Grundstückseigentümer wurde zur Beseitigung der Schadstoffe verpflichtet. Dieser wies jedoch daraufhin, dass er infolge der Verpachtung keine Verfügungsgewalt über das Grundstück gehabt habe. Ist er trotzdem für die Beseitigung zivilrechtlich verantwortlich?
Der Bundesgerichthof (MDR 1999, 1316) vertrat die Ansicht, dass zum Schadensersatz nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes grundsätzlich derjenige verpflichtet ist, wer zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Lässt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungsgewalt die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muss er jedoch nicht alle Einzelheiten zur Sicherung gefährlicher Anlagen (hier Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen) kontrollieren. Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehen.
Bei der Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen ist oftmals eine Abgrenzung von Beeinträchtigung und Schaden problematisch. Denn die Anwendung des § 1004 BGB darf nicht zu einem
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