Meine Rechte als Nachbar
Dies allerdings nur dann, wenn dem Nachbarn hierdurch keine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung entsteht und eine andere Gerüstaufstellung nicht möglich oder wesentlich unzweckmäßiger wäre. In jedem Fall sollte aber der Nachbar über das Vorhaben frühzeitig informiert werden.
Das Recht der evtl. Benutzung des Nachbargrundstücks für Sanierungsarbeiten am Haus u.Ä. wird heute vielfach durch die Regelung des „Hammerschlags- und Leiterrechts“ bestimmt, das in vielen Nachbarrechtsgesetzen der Länder festgeschrieben wurde. In den Bundesländern, in welchen eine entsprechende Bestimmung nicht besteht, kann, wie dargestellt, auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis zurückgegriffen werden.
Die Rechtsprechung hat in weiteren Fällen ebenfalls auf das Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zurückgegriffen, so z.B.
im Zusammenhang mit der Duldung von Reklameschildern im Luftraum des Nachbargrundstücks (OLG Hamburg, MDR 1969, 576) oder
der Duldung eines geringfügigen Grenzüberbaus mit Bauwerk, das kein Gebäude im Sinne von § 912 BGB darstellt (AG Nürtingen, NJW-RR 1986, 504),
der Duldung einer an sich nach § 909 BGB verbotenen Grundstücksvertiefung, wenn dies zur Erhaltung der Standfestigkeit des Nachbargebäudes dringend notwendig und der entsprechend zu leistende Geldausgleich wirtschaftlich realisierbar ist (BGH, NJW 1987, 2808).
Die Rechtsprechung greift immer dann auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis zurück, wenn Fälle zu regeln sind, die nicht unter die nachbarrechtlichen Normen einzuordnen sind, deren Lösung aber im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens zwischen Nachbarn notwendig erscheint.
Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. So schlicht und einfach lautet die Bestimmung des § 226 BGB. Aus dem Blickwinkel der Rechtslogik betrachtet, dürfte eine solche Vorschrift entbehrlich sein. § 226 BGB hat heute die Bedeutung eines allgemeinen Auffangtatbestandes. Die Rechtsausübung wird bereits durch § 826 BGB (Unzulässigkeit der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung) und § 242 BGB (Treu und Glauben) geschützt.
§ 226 BGB soll zur Geltung kommen, wenn bei einer Rechtsanwendung die Schadenszuführung einziger Zweck des Handelns ist. In der Praxis werden jedoch eine Vielzahl von Fällen schikanöser Rechtsanwendung an der Beweislast scheitern.
Ein Nachbar errichtet zum Nachbargrundstück eine grässliche Holzbretterwand, um jeden Sicht- und Gesprächskontakt auszuschließen. Nach dem Grund seines Handelns befragt, gibt er an, dass er lediglich sein Grundstück einfrieden wolle und bei der Auswahl der Einfriedigungsart frei sei.
Ein Eigentümer handelt also nicht schikanös, wenn er sein Handeln rechtfertigt und diese Behauptung ihm letztlich nicht widerlegt werden kann.
Ein Grundstückseigentümer hatte jahrelangen Zoff mit seinem Nachbarn. Schließlich errichtete er an der Grundstückgrenze einen Galgen und hängte eine Puppe auf, die seinem Nachbarn ähnelte, mit der Aufschrift „Ich war ein Drecksack“.
Hier ist mit Sicherheit das Schikaneverbot verletzt, sodass eine missbräuchliche Anwendung des Eigentumsrechts (§ 903 BGB) vorliegt. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei dem letztgenannten Beispiel um einen wahren Fall handelt (vgl. LG Limburg, Az. 3 S 262/85).
Gerade im Nachbarstreit gibt es eine Vielzahl von schikanösen Rechtsanwendungen. Eine Heranziehung der Anspruchsnorm des § 226 BGB ist regelmäßig entbehrlich, weil bereits im Vorfeld anderweitige Ansprüche, so z.B. Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts greifen.
Ein authentisches Fallbeispiel für einen Nachbarkrieg: Zwei Nachbarn bekämpften sich in Dortmund. Der eine errichtete einen Palisadenzaun mit der Aufschrift „Vorsicht Selbstschussanlagen“. Sein Nachbar stellte daraufhin Blechvogelscheuchen der Marke „Unhold“ auf und hisste eine chinesische Flagge. Daraufhin hisste sein Nachbar einen „Windsack“. Vor dem Landgericht Dortmund wurde zweieinhalb Jahre mit dem Ergebnis gegenseitiger Unterlassungsansprüche prozessiert.
Duldet der Eigentümer, dass die Allgemeinheit sein Grundstück als Teil eines Weges nutzt, so kann der Ausschluss eines Einzelnen gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstoßen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162).
Ein weiteres Beispiel soll den Sinn der Vorschrift verdeutlichen: Der
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