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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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scheitern, weil negative Einwirkungen nicht abwendbar sind.
    Der Anspruch nach § 907 BGB ist darauf gerichtet, die Herstellung der Anlage zu unterlassen oder aber eine bereits vorhandene Anlage zu beseitigen. Der Beseitigungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Nachbar vorher gegen die Errichtung der Anlage (so z.B. aus baurechtlichen Gesichtspunkten) vorgegangen ist.
    Genügen die Anlagen den landesrechtlichen Schutzbestimmungen (insbesondere denen der bau-, immissions- oder brandschutzrechtlichen Regelungen), muss der Nachbar, soweit die ordnungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, zunächst die Errichtung der Anlage dulden und abwarten, ob die befürchteten schädlichen Einwirkungen tatsächlich eintreten. Die Beachtung der genannten Vorschriften schließt also die Klage nach § 907 BGB nur insoweit bis zum tatsächlichen Entstehen von Einwirkungen aus, als sie mit der Gefahr von Störungen begründet wird, deren Verhinderung von der Schutzmaßregel erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Prüfungsverfahrens der Anlage ein notwendiger Schutz des Nachbarn zunächst gewahrt bleibt. Im Einzelfall kann eine einstweilige Verfügung trotzdem möglich sein, um die allgemeine Sicherheit des Grundstücksnachbarn im Rahmen der Erbringung vorbeugender Maßnahmen zu gewährleisten.
    Tipp
    Liegt eine Anlage vor, für die die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten, so müssen bereits im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben werden, da sonst eine Rechtsverwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG eintritt (juristisch ausgedrückt „Präklusionswirkung“).
    Bäume und Sträucher stellen nach § 907 Abs. 2 BGB keine Anlagen im Sinne der Vorschrift dar. Für derartige Beeinträchtigungen hält das Gesetz andere Regelungen vor (so z.B. die Vorschriften der §§ 910, 911, 923 BGB bzw. die Grenzabstandsregelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer).
    Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, trägt die Beweislast, dass eine Anlage hergestellt ist oder die Herstellung bevorsteht und mit Sicherheit unzulässige Einwirkungen zu erwarten sind. Der Störer muss dagegen den Beweis dafür erbringen, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, z.B. wegen Bestandsschutz genehmigter Anlagen im Sinne des BImschG, oder dass landesrechtliche Vorschriften eingehalten wurden. Der Anspruch kann durch einstweilige Verfügung (Einstellung der Bauarbeiten) sichergestellt werden, aber nicht die Beseitigung der Anlage.
    Gefahrdrohende Anlagen auf dem Nachbargrundstück: Grundsätze
§ 907 BGB enthält einen Abwehranspruch der besonderen Art gegenüber sogenannten gefahrdrohenden Anlagen. Hierunter versteht man Einrichtungen (Betriebe, Maschinen u.Ä.), von denen erfahrungsgemäß Gefahren ausgehen können.
Das Besondere an dem Anspruch nach § 907 BGB ist der Umstand, dass ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch bereits dann besteht, wenn eine Gefährdung zwar vorauszusehen ist, aber noch nicht eingetreten sein muss. Es muss jedoch eine sichere Voraussicht einer Grundstücksbeeinträchtigung vorliegen.
Zur Durchsetzung des Anspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Nachbar im baurechtlichen Genehmigungsverfahren gegen die Anlage vorgegangen ist. Besonderheiten gelten allerdings bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Hier sollten bereits frühzeitig Einwendungen im Antragsverfahren geltend gemacht werden.
Keinen vorzeitigen Unterlassungsanspruch hat der Nachbar, wenn die Anlage den landesrechtlichen Voraussetzungen (z.B. den Anforderungen des Bauordnungsrechts oder brandschutztechnischen Regelungen) entspricht. In diesem Falle muss er eine konkrete Beeinträchtigung erst abwarten, bevor Ansprüche erhoben werden können.
Ein Anspruch nach § 907 BGB besteht nicht bei der mangelhaften Unterhaltung der Anlage, sofern es möglich ist, diese ordnungsgemäß herzurichten und damit eine Störung zu vermeiden. In diesem Falle ist der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ausreichend.
Drohender Gebäudeeinsturz
    Eine Erbengemeinschaft mit selbst vornehmlich älteren Herrschaften ist Eigentümer eines leerstehenden Gebäudes in der Innenstadt. Sie lässt das Haus nach und nach verwahrlosen. Nach mehreren Jahren beginnen sich allmählich kleinere Gebäudeteile zu lösen und fallen auf die Nachbargrundstücke. Wegen der Baufälligkeit des mittlerweile über 90 Jahre alten Gebäudes will die Nachbarschaft gegen die Erbengemeinschaft,

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