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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Schadensersatzanspruch ohne Verschulden führen. Als Beeinträchtigung ist daher nur die Störungsquelle anzusehen, nicht die von ihr ausgehende weitere Störung.
    Bei einem Dammbruch ist Störungsquelle das Loch im Damm, seine Beseitigung kann verlangt werden, nicht aber der Überschwemmungsschaden. Ist Sand vom Nachbargrundstück angeschwemmt worden, so kann die Beseitigung des Sandes, nicht aber Ersatz für die vom Sand zerstörten Pflanzen verlangt werden.
    Diskussionen entstehen immer dann, wenn die Beeinträchtigungen durch den Voreigentümer eines Grundstücks zwar ausgelöst, aber in keinem Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks stehen. Der Grundstückseigentümer muss also z.B. einen Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück geworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Eigentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des Grundstücks und beruht ausschließlich auf dem Handeln des Voreigentümers. Der Bundesgerichtshof (MDR 2001, 25) hat klargestellt, dass zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustandes eines Grundstücks der Eigentümer des Nachbargrundstücks, soweit er ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur dann verpflichtetet ist, wenn die Beeinträchtigung auf einen gefahrenträchtigenden Zustand des Grundstücks zurückzuführen ist.
    Im Ordnungsrecht orientiert sich der Störerbegriff, anders als im Zivilrecht, ausschließlich am Eigentum. Sollte eine Haftung als Zustandsstörer für den Grundstückszustand, z.B. weil die Störung ausschließlich auf Naturkräfte beruht, nicht greifen, könnte der Nachbar als polizeirechtlicher Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
    Siehe auch OVG Koblenz (NJW 1998, 625) zur Abgrenzung der zivil- und öffentlich-rechtlichen Störereigenschaft (hier: Gefahren durch Felssturz).
    Gegenstand von Unterlassungsklagen sind häufig auch persönlichkeitsverletzende Handlungen wie z.B. die Veröffentlichung von Fotos in Illustrierten ohne Zustimmung des Betroffenen, die Verbreitung von falschen Tatsachen oder gar die Aussprechung eines Kontakt- oder Belästigungsverbotes (vgl. hierzu Fischer, MDR 1997,120).
    Beseitungs- und Unterlassungsanspruch: Grundsätze
§ 1004 BGB enthält einen Beseitigungs- (auf Beseitigung einer Störung gerichtet) und einen Unterlassungsanspruch (richtet sich auf zu erwartende Wiederholungsfälle).
Die genannten Ansprüche entfalten keinen unmittelbaren weiteren Anspruch auf Schadensersatz, weil derartige Ansprüche sich nur aus § 823 BGB ergeben können. Ansonsten würde über den Weg des § 1004 BGB das „Verschuldensprinzip“ nach § 823 BGB umlaufen werden.
Abwendbar sind nur (positive) Beeinträchtigungen. Der Abwehranspruch wird gegen den sogenannten Störer im Wege der Klage geltend gemacht, wobei die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
    Die Rechte des Grundstückseigentümers ergeben sich aus § 903 BGB. In weiteren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 906 bis 923 BGB) sind eine Reihe von Ansprüchen definiert, die ein vernünftiges Nebeneinander von Nachbarn gewährleisten sollen. Trotz dieser relativ umfassenden gesetzlichen Regelung sind in der Praxis immer wieder Fälle aufgetaucht, die nicht in den genannten Rahmen passten. Aus diesem Umstand heraus hat die Rechtsprechung das Institut des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ entwickelt, um auf der Grundlage richterlicher Rechtsfortbildung weitergehende Lösungsmöglichkeiten für nachbarliche Interessenkonflikte zu suchen.
    Das Institut des „nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ wurde auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebildet; es versucht einen gerechten Ausgleich widerstreitender Nachbarinteressen zu finden. Dieser Ausgleich kann auch darin liegen, dass eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss eines Anspruches nach § 1004 BGB erfolgt oder aber ein Anspruch auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung begründet wird.
    Eindringen von Tieren
    Paul Friedlich ist Imker und hält auf seinem Grundstück ein Bienenhaus mit mehreren Bienenvölkern. Der Nachbar, welcher an einer Bienengiftallergie leidet, möchte natürlich, dass Friedlich die Bienen entfernt. Als einige Passanten gestochen werden, geht der Nachbar zum Rechtsanwalt und beantragt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches. Wird die Klage Erfolg haben?
    Ja, wenn man der Argumentation des

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