Meine Rechte als Nachbar
Nachbar Emsig ist Maurer; er beabsichtigt, sein Grundstück einzufrieden. Sein Grundstücksnachbar ist mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, zumal die Einfriedung auf seinem Grundstück für Lichtentzug sorgt.
Gegen die Einfriedungsabsicht des Nachbarn Emsig ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern er die gesetzlichen Regelungen einhält. Auch der Umstand, dass möglicherweise sein Grundstücksnachbar einen bedingten Lichtentzug durch die Maßnahme erhält, ist unbeachtlich. Errichtet Emsig dagegen eine Einfriedung mit einer so enormen Höhe, dass sein Grundstück fast einem Gefängnishof gleicht, so kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die überhöhte Errichtung der Einfriedung nur zum Zwecke der Schädigung des Nachbarn erfolgt.
Sind die Voraussetzungen des § 226 BGB erfüllt, so ist die Rechtsausübung des Nachbarn unzulässig und widerrechtlich. Derjenige, dessen Eigentum durch die unzulässige Rechtsausübung beeinträchtigt wird, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Er kann auch die Unterlassung bevorstehender Beeinträchtigungen verlangen und hat unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB sowie nach § 826 BGB möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz.
Gefahrdrohende Anlagen auf dem Nachbargrundstück
Eine weitere Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Beeinträchtigung durch gefahrdrohende Anlagen.
Nach § 907 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt jedoch eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßnahmen vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
Leichenhalle
Edmund Bänglich wohnt in der Nähe des städtischen Friedhofes. Da er vom Typ her nicht der Mutigste ist, ist er mit der Wohngegend nicht gerade glücklich. Als die Stadtverwaltung dann noch plant, ein neues Leichenhaus in Richtung seines Wohnhauses versetzt zu errichten, tobt er. Beim Nachschlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet er einen Abwehranspruch im BGB und schreibt einen entsprechenden Brief an die Stadtverwaltung, in dem er verlangt, bei der Errichtung der Anlage einen ausreichenden Abstand zu seinem Grundstück einzuhalten. Andernfalls werde er generell den Bau verhindern.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 1004 BGB (in Verbindung mit § 906 BGB) einen sogenannten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück.
Durch die Bestimmung des § 907 BGB wird die Möglichkeit der Durchsetzung des allgemeinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs in zweierlei Hinsicht erweitert:
Anspruch auf Beseitigung einer Anlage auf dem Nachbargrundstück als Störungsursache;
Anspruch auf vorbeugenden Schutz vor Beginn der Störung.
Der Anlagenbegriff im Sinne von § 907 BGB setzt keine feste Verbindung mit dem Grundstück voraus. Anlagen sind künstlich geschaffene Werke, die auf Dauer eingerichtet werden. So z.B. Dunggruben, Aborte, Brunnen, Gräben, Teiche oder Gebäude mit gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben wie Ställe, Schlachtereien, Brauereien, ferner feste Taubenschläge, Sand- und Schlammaufschüttungen, Gullys einer Straße, Sprengstofffabriken, Munitionslager, Gasleitungen, Heizungs- und Feuerungsanlagen gewerblicher Betriebe, ortsfeste Bienenkörbe, Aufschüttungen von Sand- oder Erdmassen, die in Bewegung geraten können.
Im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung muss eine Einwirkung höchstwahrscheinlich sein, sie muss unmittelbar zugeführt werden und es muss eine Einwirkung sein, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer nach § 1004 BGB verlangen könnte. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann die Beseitigung der vorhandenen Anlage verlangt werden. Ergänzend kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, da die Vorschrift Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist.
Auf den Ausgangsfall bezogen muss also Bänglich nachweisen, dass durch den Bau der Leichenhalle eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung entstehen wird. Wird sein Ansinnen nur auf die Tatsache gestützt, dass er die unmittelbare Nachbarschaft zu einer Leichenhalle als geschmacklos empfindet, wird sein Anspruch deshalb
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