Meine Rechte als Nachbar
notfalls im Wege der Klage, vorgehen.
§ 908 BGB gibt dem Eigentümer für dessen Grundstück, für das durch den drohenden Einsturz eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück eine Gefahr besteht, den Anspruch auf Gefahrenbeseitigung.
Anspruchvoraussetzungen:
Die Gefahr muss von Gebäuden ausgehen. Unter Gebäude versteht man ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk. Gebäudeteile sind den Gebäuden gleichgestellt. Nicht darunter fallen künstlich errichtete Anlagen (so z.B. Öltanks, Zäune).
Von diesem Gebäude oder Gebäudeteil muss eine Einsturzgefahr ausgehen. Einsturz bedeutet das Zusammenbrechen des Gebäudes im Ganzen. Hierzu zählt auch das Abbrechen von Einzelteilen, insbesondere das Herabfallen von Gebäudeteilen.
Durch den Gebäudeeinsturz muss sich auf dem Nachbargrundstück eine drohende Gefahr der Beschädigung ergeben. Der drohende Gebäudeeinsturz muss praktisch im Einwirkungsbereich des gefährdeten Grundstücks liegen. Eine unmittelbare Angrenzung ist nicht erforderlich. Die drohende Gefahr muss sich auf den baufälligen Zustand des Gebäudes beziehen. Die Ursache für den baufälligen Zustand ist unerheblich. Als drohende Gefahr reicht eine nicht ganz entfernte Möglichkeit, wobei rein subjektive Befürchtungen nicht ausreichend sind.
Der Anspruch ist darauf gerichtet, den Eigentümer des baufälligen Gebäudes zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um die drohende Gefahr abzuwenden. Dies kann er z.B. durch Reparatur oder Abbruch des Gebäudes tun. Die Maßnahmen sind dem Grundstückseigentümer überlassen und können auch nicht konkret durch Urteil vorgeschrieben werden. Ist ein Schaden beim Nachbarn bereits eingetreten, so besteht ein separater Schadensersatzanspruch.
§ 908 BGB hat heute nur noch untergeordnete Bedeutung, da sowohl die allgemeinen Ordnungsvorschriften als auch die Landesbauordnungen der Länder vielfach Bestimmungen enthalten, nach welchen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Eingreifen der Ordnungs- oder Bauaufsichtsbehörden besteht, falls von einem Wohngebäude Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dem Betroffenen kann, sofern ein rechtzeitiges Einschreiten von keinem Verantwortlichen möglich erscheint, im Wege der Selbsthilfe ein Recht zustehen, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Für derart entstandene Kosten hat er gegen den Verantwortlichen einen Erstattungsanspruch aufgrund der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
Vertiefung von Grundstücken / Bodenerhöhungen
§ 909 BGB Vertiefung
„Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.“
Die Bestimmung des § 909 BGB ist praktisch eine Konkretisierung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches nach § 1004 BGB; sie schränkt den Grundstückseigentümer in seinem Recht (§ 903 BGB) ein. Die Vorschrift soll einfach die Festigkeit und Standsicherheit des Erdreiches gewährleisten. Die Bestimmung des § 909 BGB gilt auch dann, wenn z.B. landesrechtliche Abstandsvorschriften eingehalten wurden.
Vertiefungsbegriff
Der Begriff der Vertiefung kann durch verschiedene Maßnahmen erfüllt werden. Zum einen durch Wegnahme von Bodensubstanzen oder durch Zusammenpressen von Bodenbestandteilen. Er kann sich aber auch als Einflussnahme auf den Grundwasserspiegel darstellen. Zweck und Dauer der Vertiefung sind gleichgültig. Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1965, 2099) hat die Bestimmung auch für die Fälle anwendbar erklärt, wenn sich das Bodenniveau durch das Gewicht des Neubaus und die dadurch bedingte Pressung des Untergrundes senkt. Auch das Abgraben eines Hangfußes und der Abbruch des Kellers kann als Vertiefungsmaßnahme angesehen werden. Die Grundstücksvertiefung allein aufgrund von Natureinwirkungen wird durch das Gesetz nicht erfasst.
Bei bestimmten Bodenverhältnissen ist der Grundwasserbestand maßgeblich an der Festigkeit des Grund und Bodens beteiligt. Seine Absenkung hat dann die gleiche Folge wie eine Vertiefung des Erdreichs, nämlich einen über die Grenzen des bearbeiteten Grundstücks hinausgehenden Stützenentzug.
Die Senkung des Grundwasserspiegels wurde jedoch in der Rechtsprechung immer an ihrer Auswirkung auf das Nachbargrundstück gemessen. Die Anwendung der Vorschrift kommt daher nicht in Betracht in den Fällen, in welchen zwar eine
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