Meine Rechte als Nachbar
Grundwasserabsenkung stattfindet, eine konkrete Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Erdreichs aber nicht eintritt (vgl. BGH, NJW 1977, 763). Eine evtl. wasserrechtliche Erlaubnis für ein bestimmtes Vorhaben beseitigt auch nicht den Schutz des § 909 BGB. Abrissarbeiten an Einfriedungen, deren Fundamente in den Boden ragen, berühren die besagte Vorschrift dann, wenn sie einen Stützverlust verursachen. Auch baurechtliche Genehmigungen führen nicht zur Einschränkung des § 909 BGB, da diese lediglich von bauaufsichtlichen Standpunkten aus geprüft und genehmigt wurden.
Die Gemeinde ändert ihre Kanalisationsanlage. Hierdurch bedingt kommt es zu einer Grundwassersenkung. Hauseigentümer Ludwig Vorsicht hat die Befürchtung, dass hierdurch der Boden seine Stütze verliert und sein Wohnhaus Setzungsschäden erleidet. Er verlangt von der Gemeinde Sicherungsmaßnahmen.
Wie dargelegt, reicht allein die Tatsache, dass der Grundwasserspiegel sinkt, für eine entsprechende Durchsetzung der Forderung nicht aus. Vielmehr muss durch die Einwirkung der Vertiefung dem Boden des Grundstücks gerade seine in dem Grundwasser bestehende oder mit bestehende Stütze entzogen werden (vgl. BGH, NJW 1978, 1052 ff.). Ein solcher Umstand wird der beeinträchtigte Nachbar, sofern die Beeinträchtigung nicht offenkundig sichtbar ist, notfalls mit einem Gutachten nachweisen müssen.
Entzug der erforderlichen Stütze
Der Tatbestand des Entzuges der notwendigen Stütze hängt immer mit der Frage zusammen, ob nicht gleichzeitig für eine anderweitige Befestigung gesorgt wird. Denn nur derjenige, der es bei Abgrabungen z.B. unterlässt, für anderweitige Abstützungen zu sorgen, handelt pflichtwidrig. Die Vertiefung hat also zu unterbleiben, sofern keine technischen Möglichkeiten zur Schaffung einer anderweitigen Stütze gegeben sind.
Was sind anderweitige Stützen? Das Gesetz unterlässt es bewusst, Hinweise zu geben, wie eine andere Befestigung zu erfolgen hat. Sie muss nur geeignet sein, ständig und umfassend eine Sicherung herzustellen. Die vorzunehmenden Maßnahmen müssen auf dem Grundstück, welches vertieft wird, vorgenommen werden. Allerdings kann es zweckmäßiger sein, die Errichtung der Befestigung auf dem gefährdeten Grundstück durchzuführen.
Soweit Sicherungsmaßnahmen auf dem Nachbargrundstück erforderlich sind, besteht hierfür grundsätzlich ein Betretungsrecht. Immer dann, wenn eine Maßnahme überwiegend zum Vorteil des Nachbarn erfolgt, sollte man seinem Grundstücksnachbarn großzügigerweise ein Betretungsrecht eröffnen. Allerdings wird sich ein solches Betretungsrecht auch aus dem in den Landesnachbarrechtsgesetzen festgelegten „Hammerschlags- und Leiterrecht“ herleiten lassen. In den Bundesländern, die ein solches Rechtsinstitut nicht verankert haben, wird sich ein Betretungsrecht nur dann begründen lassen, wenn dies dem Nachbarn zuzumuten ist und wenn hierdurch unzumutbare Kosten vermieden werden.
Nachbargrundstück
Wenn der Gesetzeswortlaut sich auch so auslegen lässt, dass immer nur das tatsächliche Nachbargrundstück von der Vertiefungsvorschrift umfasst wird, so ist dennoch davon auszugehen, dass mit dem Begriff Nachbargrundstück alle Grundstücke gemeint sind, die durch eine Vertiefungsmaßnahme in Mitleidenschaft gezogen werden können (vgl. BGH, NJW 1971, 750).
Da durch § 909 BGB aber nur die Festigkeit von Grund und Boden geschützt wird, wurde der evtl. Einsturz eines Gebäudes allein aus dem Grund, dass ein mit diesem Bauwerk verbundenes Haus infolge der widerrechtlichen Grundstücksvertiefung zusammenbricht, nicht geregelt. Hier bestehen jedoch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch des Eigentümers des gefährdeten Grundstücks geht zunächst dahin, dass der Nachbar bereits eingetretene Beeinträchtigungen beseitigt, also dass Vorkehrungen getroffen werden, durch die der gefahrdrohende Zustand behoben wird. Eine Unterlassungsklage kann erfolgreich sein, wenn die begründbare Gefahr einer durchzuführenden Vertiefungsmaßnahme besteht oder aber eine begonnene Vertiefungsmaßnahme fortgesetzt wird.
Schadensersatz
Gegen eine Vertiefungsmaßnahme kann nichts unternommen werden, wenn für eine anderweitige Befestigung ausreichend gesorgt ist. § 909 BGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, das bedeutet, dass der Nachbar bei pflichtwidrigen Grundstücksvertiefungen schadensersatzpflichtig werden kann, sofern er
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