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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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schuldhaft gehandelt hat. Der Nachbar handelt schuldhaft, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen oder können, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Es ist nicht notwendig, dass der genaue Zusammenhang zwischen Stützeentzug und Vertiefung vorhersehbar war.
    Hat ein Haus wegen einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.
    Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmt. Die Verweigerung des Betretungsrechts zum Zwecke der Schadensregulierung durch den Nachbarn ohne zwingenden Grund kann die Höhe des Schadensersatzes tangieren (BGH, Urt. v. 15.2.2008, Az. V ZR 17/07).
    Enteignungsentschädigung
    Bestehen die gleichen Ansprüche, wenn entsprechende Eingriffe durch die „öffentliche Hand“ erfolgen? Ja. Ohne Rücksicht auf ein Verschulden desjenigen, der ein Grundstück vertieft, kann dem Eigentümer ein öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Entschädigungsanspruch zustehen.
    Der öffentlich-rechtliche Anspruch aus „Enteignungsentschädigung“ kommt in Frage, wenn durch einen unmittelbaren Eingriff von hoheitlicher Hand das Grundstückseigentum beeinträchtigt und dem Eigentümer dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.
    Einwirkungen müssen entschädigungslos hingenommen werden, wenn sie nicht das Maß dessen übersteigen, was ein Nachbar ohne Ausgleich ertragen muss. Grundlage ist der „Aufopferungsanspruch“. Vgl. die Entscheidung des BGH, MDR 1992, 1151 in Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf eine Enteignungsentschädigung für Einbußen (Abbauverlust wegen Führung einer Straßentrasse) beim Kiesabbau. Der privatrechtliche „Aufopferungsanspruch“ kommt in Frage, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder wegen ihres gemeinwichtigen Zwecks Eingriffe nicht verbieten darf, z.B. Bauarbeiten zur Verlegung lebenswichtiger Versorgungs- und Verkehrsanlagen.
    Gegen wen bestehen Ansprüche?
    Bei Ansprüchen nach § 909 BGB ist in der Regel der Eigentümer des Nachbargrundstücks zu verklagen. Neben dem Eigentümer können auch Ansprüche gegen den Architekten (BGH, NJW 1983, 872), den Bauunternehmer (BGH, NJW 1981, 50 und MDR 1996, 1115) oder den Statiker (BGH, WM 1971, 682), nicht aber gegen die Bauaufsichtsbehörde (BGH, NJW 1963, 1821) geltend gemacht werden. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargrundstück scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte (OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1458). Ein Mitverschulden des Nachbarn kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. dann, wenn sein Bauwerk fehlerhaft errichtet wurde.
    Das OLG Brandenburg (Urt. v. 25.2.2010, Az. 5 U 148/08) hat sich mit der Thematik der Mitschuld an einen Vertiefungsschaden auseinandergesetzt. Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf einen Vorschuss für notwendige Instandsetzungsarbeiten. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Vorschussanspruch dem Deliktsrecht fremd ist. Ein solcher Anspruch komme nur innerhalb vertraglicher Beziehungen in Betracht. Gleichzeitig wurde nochmals betont, dass der Anspruch nach § 909 BGB sich nicht nur gegen den Grundstückseigner richtet, sondern gegen jedermann, der eine Vertiefung herbeiführt.
    Der Anspruch nach § 909 BGB unterliegt nicht der Verjährung. Entsprechende Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger, längstens nach 10 Jahren (vgl. §§ 195 bis 199 BGB).
    Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks im Sinne von § 909 BGB nicht gleichgesetzt werden. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht zur Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen (BGH, Urt. v. 29.06.2012, Az. V ZR 97/11).
    Beweislast
    Zur Frage der Beweislast sei angemerkt, dass der Betroffene die Absicht der

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