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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Vertiefung sowie die Gefährdung beweisen muss. Der Nachbar hat darzulegen, dass eine genügende anderweitige Befestigung existiert. Ferner hat er aufgrund einer Umkehr der Beweislast auch zu dokumieren, dass ihn kein Verschulden an der Vertiefung und dem Stützverlust trifft (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 146).
    Kein Anspruch
    Der Anspruch nach § 909 BGB kann aus mehreren Gründen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. das Nachbargrundstück in einem schlechten Zustand befindet und der Anspruchsgegner nicht auf diese Besonderheit hingewiesen wurde. Allerdings muss sich der durch Vertiefungsarbeiten geschädigte Nachbar kein Mitverschulden deshalb anrechnen lassen, weil sein Haus infolge hohen Alters eher zu Schäden neigt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 146).
    Mögliche Klageanträge bei Gefahr des Einsturzes einer Einfriedung:
Der Beklagte hat zu unterlassen, sein Grundstück im Bereich … so zu vertiefen, dass die Einfriedung auf dem Nachbargrundstück im Bereich … die erforderliche Stütze verliert, sofern zur Abwendung dieser Gefahr keine genügende anderweitige Befestigung vorgenommen wird.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu einer Höhe von 250.000,– Euro bzw. bei Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Der Beklagte hat sofort dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Einfriedung, die dadurch entstanden ist, dass der Boden im Bereich des Grundstücks … vom Beklagten entfernt wurde, ausgeschlossen wird.
Die Beeinträchtigung ist durch Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw. durch Herrichtung einer genügenden anderweitigenBefestigung sicherzustellen, damit die vorhandene Einfriedung die erforderliche Stütze behält.
Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,– Euro bzw. bei Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
    Wichtige ergänzende Hinweise:
Bei eintretenden Schäden, die durch eine unzulässige Vertiefungsmaßnahme verursacht wurden, besteht ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch kann auch gegenüber dem ausführenden Bauunternehmer, dem Architekten oder dem Statiker geltend gemacht werden. Allerdings bedarf es im Einzelfall der Klärung der Schuldfrage.
Unter Umständen kann auch ein Anspruch aus dem Schuldverhältnis einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ abgeleitet werden. Dieser Anspruch kommt z.B. dann zum Tragen, wenn der Nachbar sein Grundstück unzulässig vertieft und nichts zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes unternimmt. In diesem Falle wird der beeinträchtigte Nachbar ggf. zum Schutz Eigenmaßnahmen (z.B. die Errichtung einer Stützmauer o.Ä.) ergreifen müssen; er hat hierfür nach den §§ 670, 679, 683 BGB einen Ausgleichsanspruch.
    Umfang des Schadensersatzes
    Was umfasst der Schadensersatzanspruch? Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst den gesamten Schaden, also Wiederaufbaukosten, Aufräumungskosten und den Minderwert des Grundstücks. Gedeckt werden jedoch nur die Kosten, die ursächlich sind. Bei schlechtem Zustand des Nachbargrundstücks ist nur der zusätzliche Schaden zu begleichen. Schadensmindernd wirkt sich ebenfalls die Verletzung der Unterhaltungspflichten durch den Nachbarn aus.
    § 909 BGB ist nur bei Vertiefungsmaßnahmen anzuwenden. Bodenerhöhungen, also Anschüttungen, Erhöhungen oder Aufschichtungen usw. fallen nicht unter die Regelung und müssen daher vom Nachbarn grundsätzlich geduldet werden. Aus diesem Grund haben eine Reihe von Bundesländern in die Landesnachbarrechtsgesetze Bestimmungen aufgenommen, um entsprechende Beeinträchtigungen, die mit Bodenerhöhungen zusammenhängen, wie z.B. Lichtentzug, Schattenwirkung, Einsturz- oder Abrutschgefahren, zu verhindern.
    Solche Regelungen enthalten etwa §§ 9, 10 NRG Baden-Württ., § 20 NRG Berlin, § 26 NRG Nieders., § 30 NRG NRW, § 43 NRG Rh.-Pf., § 47 NRG Saarl., § 25 NRG Schlesw.-Holstein, § 17 NRG Sachsen, § 17 NRG Sachsen-Anhalt, § 43 NRG Thüringen.
    Die genannten Vorschriften der Länder sehen zum Schutz gegen Bodenerhöhungen Regelungen vor, die alternativ, etwa z.B. die Einhaltung eines Grenzabstandes vorsehen oder aber bei Bodenerhöhungen Maßnahmen verlangen, die eine Schädigung des Nachbargrundstücks, insbesondere durch das Abstürzen bzw. das Abschwemmen von Bodenmassen oder die Pressung des Bodens ausschließen. Als Vorkehrungsmaßnahmen kommen z.B. die Errichtung von

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